1229
3) Im Betreffe des Verhältnisses der
Assessoren zu dem Landrichter in Polizei-
und anderen, nicht zur reinen Justiz ressor-
tirenden Amtsgeschaͤften wollen Wir dem-
nach die Assessoren als Mitarbejter und sub-
ordinirte Gehuͤlfen des Landrichters betrach-
tet wissen;
4) diese Bestimmung gile insbesondere
und hauptsächlich von jenen tandgerichten,
denen kein Aktuar beigegeben ist. Mir wol-
len aber auch, daß bei den tandgerichten
überhaupt die Assessoren alle übertragene Po-
lizeigeschäfte übernehmen, sofern der Ak-
tuar zum Nachtbeile des Dienstes zu sehr
überladen, oder auf andere legitime Art ver-
bindert seyn wird;
5) auf gleiche Art ist, inobesondere bei
senen kandgerichten, die mit keinem Aktuar
versehen sind, die Kanzlei-Direkton und das
Registraturwesen unter die beiden Assessoren
zu vertheilen;
6) es versieht sich, daß unter der Ueber-
nahme dieser anderweitigen Geschäfte der
Verwaltung der Justiz auch kein Nachtheil
zugehen dürse; so wie Wir auch
7) Unsere frühere Verordnung biemie
wiederholt wissen wollen, daß die Assesso-
ren und Akeuare nicht zu blossen Schrei-
bersgeschdften verwendet werden dürfen; aus-
ser in Kriegszeiten und anderen sehr dringen-
den Fällen, ferners in jenen Angelegenheiten,
die als Geheimniß besondere Treue und Ver-
schwiegenheit erfodern.
Ueber die genaue Befolgung dieses Dienstes=
1230
verhältoisses haben Unsere General-Kreis-=
Kommissariate die geeignere Aufsicht zu pfte-
gen.
Muͤnchen den 28. Juni 1809.
Mar Joseph.
Freiherr von Monrgelas. Gr. Morayitzkv.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General= Sekrerär
F. Kobell.
(Die allgemeine Freizügigkeit zwischen dem Kr-
nigreiche Baiern und den gesamten her-
zoglich Nassauischen Staaten betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir sind mie dem berzoglich: und fürst-
lichen Hause Massanübereingekommen, den
zwischen Unsern und den Nassau: Ussin-
genschen tanden im Jahre 1803. eingegan-
genen Freizügigkeits: Vertrag zu erneuern,
und denselben, mit Aufbebung aller vorbin
wechselseitig vorbehaltenen, zu Privakkassen
geflossenen Nachsteuer oder bschoßgefälle,
nunmehr auf den ganzen Umfang Unsers
Reiches und auf alle das vereinigte Herzog,
tbum Nassau bildende tandestbeile in der
Art auszudehnen, daß alles Vermögen, wel-
ches eutweder aus Unsern Staaten in die
Nassauischen, oder aus diesen in jene über-
geben wird, es mag solches durch Erbschaft,
Schankung, Heurath, Tausch, oder Aus-
wanderung gescheben, ven der Abgabe des
zebnten Pfennings künftig durchaus frei blei-
ben sell.