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3) Von der Ueberfuͤhrung durch
Urkunden.
§. 23. Hat der Angeschulbigte in einer
Privat= Urkunde das Verbrechen bekennt,
und ist erwiesen, daß diese Urkunde entt
weder von ihm selbst, oder aus dessen Auf-
trag von einem Anderen geschrieben wor-
den sey, so findet Dasselbe statt, was im
vorhergehenden F. von dem aussergerichtli-
chen Geständnisse überhaupt verordnet ist.
Ist das Verbrechen durch die Urkunde
selbst begangen worden, so, daß diese den
Tbatbestand des Verbrechens ausmacht, wie
bei verrätherischen Briesen, schriftlichen
Auffoderungen zum Hochverrathe, oder Tu-
multe, so ist der Angeschuldigte durch
herichtliche Anerkennung derselben, oder
durch den vollen Beweis, daß dieselbe von
ibm berrühre, (welcher jedoch durch blosse
Vergleichung der Handschrift nicht berge-
stellt werden kann), der That selbst, so
weit sie aus der Urkunde hervorgebt, für
überwiesen zu achten.
Die gerichtliche Anerkennung der Unter-
schrift gilt als Anerkennung ihres Inhalts,
soferne nicht eine Verfälschung glaubwür"
dig nachgewiesen werden kann.
4) Von den Zeugen.
§. :4. Jeder, welcher als Zeuge vor
das Special= Gericht gesodert wird, ist
in Person zu erscheinen, und daselbst Rede
und Antwort zu geben verbunden, obne
Rücksicht auf einen befreiten Gerichtsstand,
welcher ihm enrweder vor einem anderen,
eder böberen Gerichte zustiben mag.
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Bleibt der Vorgeladene in dem Termine
ungehorsam aus, so darf derselbe mit Ge-
walt vor Gericht geführt, und wegen sol-
chen Ungehorsams, so wie auch, wenn er
die Ablegung des Zeugnisses oder Eides
obne rechtlichen Grund verweigert, mit
Geld = oder Gefängniß= Strafe belegt
werden.
H. 35. Sind schon bei der General-Un-
tersuchung die erfoderlichen gerichtlichen Zeu-
gen-Aussagen vollständig zu den Akten
gekommen, so ist eine wiederholte Verneh-
mung der Zeugen über Artikel nicht er-
soderlich, soferne sich dieselben vollständig
und hestimmt über alle wesentlichen Umstän=
de der That erklärt haben.
Uebrigens ist in Ansehung der Form
der Zeugen-Vernehmungen dasjenige zu
beobachten, was in den noch zur Zeit be-
stehenden besonderen Kriminal: Prozeß Ord-
nungen hierüber verordnet ist.
G. 26. Der Angeschuldigte wird durch die
übereinstimmende Anssage zweier beeidigter,
vollkommen glaubwürdiger Zeugen, welche-
unmittelbar über die verbrecherischen Hand-
lungen ans eigener Erfahrung sich erklären,
der That vollkommen überführe.
Drei oder mebrere, an sich zul#ssige, wenn-
gleich einigen Einwendungen unterworfene
JZeugen können, wenn dieselben in ihren
Aussagen übereinstimmen, nach vorsschtiger
Erwägung des Gerichts, jedoch nur unter
den im H. zo bestimmten Vorausfezungen,
einen vollen Beweis begründen.