Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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3) Von der Ueberfuͤhrung durch 
Urkunden. 
§. 23. Hat der Angeschulbigte in einer 
Privat= Urkunde das Verbrechen bekennt, 
und ist erwiesen, daß diese Urkunde entt 
weder von ihm selbst, oder aus dessen Auf- 
trag von einem Anderen geschrieben wor- 
den sey, so findet Dasselbe statt, was im 
vorhergehenden F. von dem aussergerichtli- 
chen Geständnisse überhaupt verordnet ist. 
Ist das Verbrechen durch die Urkunde 
selbst begangen worden, so, daß diese den 
Tbatbestand des Verbrechens ausmacht, wie 
bei verrätherischen Briesen, schriftlichen 
Auffoderungen zum Hochverrathe, oder Tu- 
multe, so ist der Angeschuldigte durch 
herichtliche Anerkennung derselben, oder 
durch den vollen Beweis, daß dieselbe von 
ibm berrühre, (welcher jedoch durch blosse 
Vergleichung der Handschrift nicht berge- 
stellt werden kann), der That selbst, so 
weit sie aus der Urkunde hervorgebt, für 
überwiesen zu achten. 
Die gerichtliche Anerkennung der Unter- 
schrift gilt als Anerkennung ihres Inhalts, 
soferne nicht eine Verfälschung glaubwür" 
dig nachgewiesen werden kann. 
4) Von den Zeugen. 
§. :4. Jeder, welcher als Zeuge vor 
das Special= Gericht gesodert wird, ist 
in Person zu erscheinen, und daselbst Rede 
und Antwort zu geben verbunden, obne 
Rücksicht auf einen befreiten Gerichtsstand, 
welcher ihm enrweder vor einem anderen, 
eder böberen Gerichte zustiben mag. 
  
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Bleibt der Vorgeladene in dem Termine 
ungehorsam aus, so darf derselbe mit Ge- 
walt vor Gericht geführt, und wegen sol- 
chen Ungehorsams, so wie auch, wenn er 
die Ablegung des Zeugnisses oder Eides 
obne rechtlichen Grund verweigert, mit 
Geld = oder Gefängniß= Strafe belegt 
werden. 
H. 35. Sind schon bei der General-Un- 
tersuchung die erfoderlichen gerichtlichen Zeu- 
gen-Aussagen vollständig zu den Akten 
gekommen, so ist eine wiederholte Verneh- 
mung der Zeugen über Artikel nicht er- 
soderlich, soferne sich dieselben vollständig 
und hestimmt über alle wesentlichen Umstän= 
de der That erklärt haben. 
Uebrigens ist in Ansehung der Form 
der Zeugen-Vernehmungen dasjenige zu 
beobachten, was in den noch zur Zeit be- 
stehenden besonderen Kriminal: Prozeß Ord- 
nungen hierüber verordnet ist. 
G. 26. Der Angeschuldigte wird durch die 
übereinstimmende Anssage zweier beeidigter, 
vollkommen glaubwürdiger Zeugen, welche- 
unmittelbar über die verbrecherischen Hand- 
lungen ans eigener Erfahrung sich erklären, 
der That vollkommen überführe. 
Drei oder mebrere, an sich zul#ssige, wenn- 
gleich einigen Einwendungen unterworfene 
JZeugen können, wenn dieselben in ihren 
Aussagen übereinstimmen, nach vorsschtiger 
Erwägung des Gerichts, jedoch nur unter 
den im H. zo bestimmten Vorausfezungen, 
einen vollen Beweis begründen.
	        
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