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des Staats sodert, soll Uns der Kronfist
kal ununterbrochen über den Gang der Un-
tersuchung Bericht erstatten.
F. 46. Wir werden nach jedesmaliger Auf-
lösung der Speeial= Gerichte die Verfügung
treffen, daß nach den Umstäánden die sämt-
lichen Untersuchungs-Akeen, nebst den Ur-
tbeilen und derselben Entscheidungs-Grün=
den, durch den Druck zur Publizitär gebracht
werden.
S. 47. Die Special: Gerichte stehen in
Fleicher Katbegorie mit den Appellations-Ge,
richten. Sie fertigen an die Stadt= und
tandgerichte, so wie an die Polizei-Direktio=
nen und Polizei= Kommissariate „im Na-
men Seiner Majestät des Königs“ die Auf-
träge aus, welche von dem Vorstande, und
wenn sie an die Polizei = Direktienen oder
Polizei = Kommissariate ergehen, auch von
dem Kronfiskale unterschrieben, und von dem
Protokolls-Führer kontrasignirt werden — s##
erstatten ihre Berichte unmittelbar an Uns
durch Unser Justiz-Ministerium, se wie
Unser Kronftskal an Unser Ministerlum des
Innern berichtet.
Pierter Titel.
Von dem Standrechee.
§ 48. Wenn es bei einer Wolksbewe"
zung oder Zusammenrottung so weit kommef,
daß zur Herstellung der Rube die ordentlichen
Zwangsmittel nicht mehr zureichen, und die
Anwendung ausserordentlicher Gewalt nötbig
wird, so bat Unser General: Kommissär, im
Einverständnisse mit dem Uppellations= Ge-
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richte des Kreises, oder sofern ein Special-
Gericht besteht, mit diesem, und wenn Ges-
fabr auf dem Verzuge steht, aus sich allein
zu erkldren, daß Aufstand im böchsten Gra-
de vorhanden sey, und die Nothwendigkeit
des Standrechts eintrete. Nach gestilleer
Unruhe kann ein Standrecht niche mehr an-
gefangen, noch, wenn es wirklich im Zuge
ist, fortgesezt werden.
. 40. Wenn ein Special-Gericht im
Kreise besteht, soll der General: Kommissär
demselben den Ort des Aufruhrs, wo das
Standrecht gebalten werden soll, und die
Stunde anzeigen. Das Special= Gericht
bat sich ungesäumt dahin zu begeben, und
sich zum Sctandrechte zu konstituiren.
F. So. Das Standrecht wird aus fünf
Richtern zusammen gesezt. Wenn ein Spe-
cial Gericht im Kreise nicht besteht, so bat
der General: Kommissär drei in dem Krimi-
nalRichteramte bewährte, und bei der Sa-
che unbefangene Männer zu dem Standrech-
te zu benennen, welchem zwei Milicär-Per-
sonen beigegeben werden. Unter den erstern
fübrt der Aelteste den Vorstz. Der General-
Kommissäc bat ferner zwei Beisizer aus der
Gemeinde, und einen Protokolls-Führer zu
beslimmen.
§. 81. In einem, wie in dem anderen
Falle bat sich der General-Kommissär mie
dem nächsten Militär-Kommando über die
Benennung der zwei Milirär= Individuen,
und die Abordnung der zur Bedeckung des
Standrechts auf alle Fälle nöthigen Mann-
schaft zu benehmen, und dem tandrichter