Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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des Staats sodert, soll Uns der Kronfist 
kal ununterbrochen über den Gang der Un- 
tersuchung Bericht erstatten. 
F. 46. Wir werden nach jedesmaliger Auf- 
lösung der Speeial= Gerichte die Verfügung 
treffen, daß nach den Umstäánden die sämt- 
lichen Untersuchungs-Akeen, nebst den Ur- 
tbeilen und derselben Entscheidungs-Grün= 
den, durch den Druck zur Publizitär gebracht 
werden. 
S. 47. Die Special: Gerichte stehen in 
Fleicher Katbegorie mit den Appellations-Ge, 
richten. Sie fertigen an die Stadt= und 
tandgerichte, so wie an die Polizei-Direktio= 
nen und Polizei= Kommissariate „im Na- 
men Seiner Majestät des Königs“ die Auf- 
träge aus, welche von dem Vorstande, und 
wenn sie an die Polizei = Direktienen oder 
Polizei = Kommissariate ergehen, auch von 
dem Kronfiskale unterschrieben, und von dem 
Protokolls-Führer kontrasignirt werden — s## 
erstatten ihre Berichte unmittelbar an Uns 
durch Unser Justiz-Ministerium, se wie 
Unser Kronftskal an Unser Ministerlum des 
Innern berichtet. 
Pierter Titel. 
Von dem Standrechee. 
§ 48. Wenn es bei einer Wolksbewe" 
zung oder Zusammenrottung so weit kommef, 
daß zur Herstellung der Rube die ordentlichen 
Zwangsmittel nicht mehr zureichen, und die 
Anwendung ausserordentlicher Gewalt nötbig 
wird, so bat Unser General: Kommissär, im 
Einverständnisse mit dem Uppellations= Ge- 
  
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richte des Kreises, oder sofern ein Special- 
Gericht besteht, mit diesem, und wenn Ges- 
fabr auf dem Verzuge steht, aus sich allein 
zu erkldren, daß Aufstand im böchsten Gra- 
de vorhanden sey, und die Nothwendigkeit 
des Standrechts eintrete. Nach gestilleer 
Unruhe kann ein Standrecht niche mehr an- 
gefangen, noch, wenn es wirklich im Zuge 
ist, fortgesezt werden. 
. 40. Wenn ein Special-Gericht im 
Kreise besteht, soll der General: Kommissär 
demselben den Ort des Aufruhrs, wo das 
Standrecht gebalten werden soll, und die 
Stunde anzeigen. Das Special= Gericht 
bat sich ungesäumt dahin zu begeben, und 
sich zum Sctandrechte zu konstituiren. 
F. So. Das Standrecht wird aus fünf 
Richtern zusammen gesezt. Wenn ein Spe- 
cial Gericht im Kreise nicht besteht, so bat 
der General: Kommissär drei in dem Krimi- 
nalRichteramte bewährte, und bei der Sa- 
che unbefangene Männer zu dem Standrech- 
te zu benennen, welchem zwei Milicär-Per- 
sonen beigegeben werden. Unter den erstern 
fübrt der Aelteste den Vorstz. Der General- 
Kommissäc bat ferner zwei Beisizer aus der 
Gemeinde, und einen Protokolls-Führer zu 
beslimmen. 
§. 81. In einem, wie in dem anderen 
Falle bat sich der General-Kommissär mie 
dem nächsten Militär-Kommando über die 
Benennung der zwei Milirär= Individuen, 
und die Abordnung der zur Bedeckung des 
Standrechts auf alle Fälle nöthigen Mann- 
schaft zu benehmen, und dem tandrichter
	        
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