Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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G. 43. Wer, um für eine vermeinrliche 
oder wirkliche Beleidigung sich selbst Recht 
zu schaffen, oder um einen behaupteten Rechts- 
Anspruch eigenmächrig in Vollzug zu sezen, 
die Person des Andern gewaltthätig überfällt, 
leidet ein, bis dreimonatliche, geschärfte 
Gefängniß-Strafe, wenn nicht die 
Gewaltthat in strafbarere Uebertretung über- 
gegangen ist. 
I. 45. Diejenigen, welche, um Nache zu 
nehmen, um behauptete Rechte eigenmächtig 
durchzusezen, um den ruhigen Besiz unbeweg- 
licher Sachen, oder die Ausübung eines Reches 
zu stören oder zu entziehen, in fremde Häuser, 
Wohnungen und andere liegende Gründe, 
wiewohl unbewaffnet, gewaltthätig einfallen, 
oder sonst eigenmächtig sich eindringen; diese 
sollen, wenn es nicht zu schwereren Uebertre 
tungen gekommen ist, mit vierzehntäg:- 
gem= bis dreimonarlichem Gefäng-= 
nisse bestraft werden. 
§ 46. Wer mit Waffen verseben, oder 
in verabredeter Verbindung mehrerer Perso- 
nen in Hduser, Wohnungen, oder liegende 
Gründe aus irg'#ad einer vorbemerkten Ab- 
sicht (G. 44) eindringt oder einfällt, oder 
dieselben, um einzudringen, gewaltsam an- 
fällt, leidet drei= bis sech smonatliche 
Gefäüngniß--Strafe. 
I. 47 Wenn zeben oder mehrere Perso- 
nen durch wechselseitige Verabredung, oder 
durch rechtswidrige absichrliche Veranstaltung 
eines Drirten in einen Trupp vereinigt, eine 
der vorbeschriebenen Handlungen (F. 44.45.) 
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verüben, so beißt dieses ein Landfriedenst 
bruch, welcher, wenn an Personen wirkli- 
che Gewalttbätigkeiten verübt worden sind, 
1) an den Rädelsführern mit drei: bis 
sechsjdbrigem Arbeitsbause, 2) an 
den gemeinen bewaffneten Tbeilnehmern mit 
ein bis dreijäbrigem Arbeitsbause, 
und 3 an unbewaffneten gemeinen Theilneb= 
mern mit sechsmonarlichembis einjäb- 
rigem Gefängnisse oder körperli: 
cher Züchtigung bestraft werden soll. 
Wen keine wirklichen Gewaltehätigkeiten 
an Personen begangen worden sind, so baben 
1) die Rädelsführer ein; bis dreifährt 
ges Arbeitsbaue; 2) die gemeinen be- 
waffneten Theilnehmer Gefängniß auf 
sechs Monate bis zu einem Jahre; 
3) die gemeinen unbewaffneten Thbeilnehmer 
drei= bis sechsmonatliches Gefäng-= 
niß oder körperliche Züchtigung ver- 
wirkt. 
K. 48. Wider denjenigen, welcher bei ei- 
nem tandfriedensbruche ein mit schwererer 
Strafe bedrobres Verbrechen begehr, kommt 
die Strafe dieses schwereren Verbrechens ge- 
schärft zur Anwendung. 
S. 40. Eine Gewalttbätigkeit, welche von 
absichtlich vereinigter Menge (G. 47.), ohne 
Anfall oder Einfall in liegende Gründe oder 
Wobnungen, unmittelbar an Personen be- 
gangen wird; desgleichen jedes unter der Ge- 
stalt eines tandfriedenebruches (GP. 47.) ver- 
übtes Verbrechen, welches für sich eine ge- 
lindere Strafe, als der tandfriedensbruch
	        
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