Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1305 
Koͤniglich-Baierisches 
1306 
Regierungsblatt. 
  
LVII. Stück. München, Samstag den 12. August 1809. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Besteuerung der Staͤdte und Maͤrkte fuͤr 
das Etats= Jahr 180 betreffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden Köntg von Balern. 
Wi haben in dem Haupt-Steuer-Mandate 
vom 25. November 1808 (Reglerungsblate 
desselben Jahres, Seite 2783). 4., die Ein- 
hebung einer Stade= und Markt-Steuer 
in jenen Gegenden Unsers Reiches suspen- 
dirt, in welchen die Städte und Märkte 
nach einem ganz anderen Fusse, als das 
Lendrolk der umgebenden Gebiete besteuert 
sind, in der Hoffnung, daß in denselben 
die für das künfrige allgemeine Steuer-Pro- 
visorium normalmässige Ausscheidung der 
Grund-Stener, Hüäuser-Steuer, Gewerbs= 
Steuer und Dominikal-Steuer noch in den 
ersten Monaten des gegenwärtigen Jahres 
bewerkstelliget werden würde. 
Allein, da die unvorhergesehenen Ereig- 
nisse der Zeit diese Hoffnung vereitelt haben, 
so sehen Wir Uns veranlaßt, Folgendes zu 
verordnen: 
1) In allen Städten und Märkien des 
Königreiches, in welchen aus der Ein- 
92 
gangs erwaͤhnten Ursache die Steuern 
fuͤr das Etats-Jahre 1808 noch nicht 
erhoben worden sind, sollen vor der 
Hand alle Steuern und übrigen Auf- 
lagen, so wie sie im Ectats-Jahre 
1ox zur Staats-Kasse geflossen sind, 
eingebracht werden; und zwar jene, 
deren Ziele nach der vorjéhrigen Erhe- 
bungs-Art bereits verfallen sind, so- 
hleich nach Bekanntmachung der ge- 
genwärtigen Eneschliessung, die übrigen 
aber in der Ordnung, wie ihre Ziele 
noch verfallen werden; 
2) wenn jedoch das neue Stener-Pro= 
visorium in einigen dieser Städee und 
Märkte noch im laufenden Etats-Jah- 
re seine Anwendung erhalten wird, so 
sollen alle auf die vorige Weise erhobe- 
nen Steuern und Auflagen gegen die 
neue Steuer-Schuldigkeit gehalten und 
mit derselben ausgeglichen werden; 
3) die Anwendung des neuen Steuer- 
Provisoriums auf jene Städte und 
Märkte, welche bisher nach einem an- 
deren Fusse, als die sse umgebenden 
Gebiete besteuert waren, soll nach und 
nach statt finden, so wie in einem Krei- 
se die Kataster aller dieser Städte und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.