Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblat  t.

 

VIII.  Stück.  München,  Sanmstag  den  28.  Jänner  1809.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Verbindlichkeit  der  bei  der  jüngsten  Organisation
  nicht  wieder  angestellten  Staatsdiener
zur  Einlieferung  der  Geseze  =  Sammlungen
betreffensd.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Baltern.

Wir  haben  bereits  durch  die  unterm  20.
Okrober  vorigen  Jahres  erlassene  Verordnung,
im  LXIII.  Stücke  des  Regierungsblattes,  allen
senen  Staatsdienern,  welche  bei  der  neuesten
Organisation  ohne  Anstellung  geblieben  sind,
den  Auftrag  ertheilt,  die  ihnen  zum  Gebrauche
  mitgetheilten  Generalien  =  Sammlungen,
  worunter  sich  die  Regierungsblätter  von
selost  verstehen,  in  Zeit  4  Wochen  an  die
Redakuon  des  Regierungsblattes  einzusenden.
  —  Do  indessen  dieser  Aufirag  noch
nichr  allgemein  in  Erfüllung  gebracht  worden
ist,  so  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  densel:-ben
  nichr  nur  zu  wiederholen,  sondern  verordnen
  zugleich,  wie  folgt:
1.

Zur  Ablieferung  der  Generalien=  Sammlungen
  und  Regierungsbläner  von  den  ausser
Aktivitckt  gebliebenen  Staatsdienern  wird  hiemit
  ein  Termin  von  14  Tagen  festgeseze,  nach

bessen  fruchtlosem  Ablause  die  bestimmte  Strafe
ohne  weiters  einzutreten  hat.
II.

Die  in  der  ehemaligen  Provinz  Baiern
befindlichen  Staatsdiener  haben  bie  zur  Ablieferung
  geeignete  Gesezsammlungen  nach  der
frühern  Verordnung  an  die  Redaktion  des
allgemeinen  Regierungsblattes,  die  in  den  übrigen
  Theilen  des  Reichs  aber  an  das  nächstgelegene
  General-Kreis-Kommissariat  oder
die  Finanzdirektion  einzusenden.

III.

Die  Redaktion  des  Regierungsblatees,
die  General-Kreis-Kommissariate  und  Finanz-Direktionen
  werden  hiedurch  beauftrage,
die  besagten  Gesezbücher  sammeln,  und  in
ein  Verzeichniß  bringen  zu  lassen,  welches
Uns  sodann  vorzulegen,  und  zugleich  bestimmt
  anzuzeigen  ist,  welche  Sammlungen
den  benannten  Stellen  selbst  nothwendig,
und  welche  noch  zur  anderweitigen  Vertheilung
  übrig  bleiben.

IV.

In  Beziehung  auf  das  Bedürfniß  des
Regierungsblattes  vom  laufenden  Jahre  werden
  Unsere  sämmtliche  Stellen  und  Aemter
ermächuiget,  solches  von  der  Redaktion  abzuverlangen,

  und  die  Pränumerationsgebühr
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