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Postgeldes, nach Maßgabe der Entfer= 4. Post-Kaleschen und halb gedeckte Reisewaͤgen.
nung, mehr zu erheben.
9. Die königlichen Posthalter dürfen die
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Abloͤsung keiuem Reisenden verweigern,
der mit eigenen Pferden zur Postsiation
gekommen ist.
Alle sich entgegnenden Posten und jene Rei-
sende, welche das Posthorn zu führen
berechtigt sind, haben sich wechselseitig
zur rechten Hand auszuweichen. Alles
übrige Fuhrwerk und Lohnkutscher müssen
den Postchaisen und Wägen ausweichen,
nach der entgegengesezten Richtung, wel-
che der Postillon befährt. Große Lastwägen
sind verbunden, nach Beschaffenheit des
Weges auszuweichen und anzuhalten, um
die Postfuhren ohne Aufenthalt vorüber
passiren zu lassen,
. Das Trankgeld fuͤr die Postillons ist be-
stimmt auf 20 kr. pr. Pferd und einfache
Post, wenn die Beförderung mit zwei
ferden statt hat. Bestehe die Bespan-
nung in mehr Pferden, so ist für jedes
weitere Pferd r0 kr. für die einfache
Poststation mehr zu entrichten: demnach
zahlen 3 Pferde auf eine einfache Station
50 kr. — vier Pferde 1 fl. — und sechs
Pferde 1 fl. 20 kr.; im lezten Fall ist
dieser Betrag fuͤr die zu verwendende zwei
Postillons zusammengenommen, als Tax-
mssiges Trankgeld zu verstehen.
12. In Ansehung der Pferde= Zahl bestimmt
nachstehende Tabelle im Allgemeinen die
Faͤlle, in welchen mehr als zwei Pferde
vorzuspannen sind.
Der Reisenden Auf Wegen Pferde-
Bahl. Gepäcke. die Zahl.
drei mit I Koffre. nicht Oaufürt. z.
mit 2 Kosseen. chaussirk. 3.
ohne Koffre. lnicht chaussirt. 3.
mit ioder 2
vier Koffren. chaussirt. 3.
mit 2 Kossren.chaussirt. 3.
mit 2 — suicht chaussirt. 4.
Berlines, Batards, C
B. In ganz gedeckten, geschlossenen Reisewaͤgen,
oipées Voutées &c.
zwei bis mit und ohne
drei Keoffre.
chaussirt. 3.
nicht chaussirt. 4.
chaussirt. 3.
chaussirt oder
unchaussirt. 4.
.»« mit und ohne
vier ohne Koffre.
vier mit Kosfre.
lechs mit Koffre.
dto. deto. 6.
13. Gepackte, am Vordergestelle der Waͤgen
15. Die Regel:
angebrachte Magazine, desgleichen die so-
genannte Vaches, kommen ruͤcksichtlich
auf die Bespannung, wie die Koffres,
in Anschlag. Zwei große Mantelsäcke
sind für eine Koffre zu rechnen. Ein Kind
von beildufig 6 bis 7 Jahren ist nicht in
Anschlag zu bringen. Zwei Kinder, von
welchem Alter sie seyn mögen, gelten für
eine Person.
14. Bei sehr tiefem Schnee regulirt sich die
Bespannung für alle nicht auf Schlitten
gesezte oder auf Kufen gestellte Kaleschen,
Chaisen und Reisewägen, auf die Weise,
wie bei unchaussirten Wegen.
daß die Retsende mi#t der
nämlichen Anzahl Pferden, mit welcher