Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Postgeldes, nach Maßgabe der Entfer= 4. Post-Kaleschen und halb gedeckte Reisewaͤgen. 
nung, mehr zu erheben. 
9. Die königlichen Posthalter dürfen die 
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. 
2 
Abloͤsung keiuem Reisenden verweigern, 
der mit eigenen Pferden zur Postsiation 
gekommen ist. 
Alle sich entgegnenden Posten und jene Rei- 
sende, welche das Posthorn zu führen 
berechtigt sind, haben sich wechselseitig 
zur rechten Hand auszuweichen. Alles 
übrige Fuhrwerk und Lohnkutscher müssen 
den Postchaisen und Wägen ausweichen, 
nach der entgegengesezten Richtung, wel- 
che der Postillon befährt. Große Lastwägen 
sind verbunden, nach Beschaffenheit des 
Weges auszuweichen und anzuhalten, um 
die Postfuhren ohne Aufenthalt vorüber 
passiren zu lassen, 
. Das Trankgeld fuͤr die Postillons ist be- 
stimmt auf 20 kr. pr. Pferd und einfache 
Post, wenn die Beförderung mit zwei 
ferden statt hat. Bestehe die Bespan- 
nung in mehr Pferden, so ist für jedes 
weitere Pferd r0 kr. für die einfache 
Poststation mehr zu entrichten: demnach 
zahlen 3 Pferde auf eine einfache Station 
50 kr. — vier Pferde 1 fl. — und sechs 
Pferde 1 fl. 20 kr.; im lezten Fall ist 
dieser Betrag fuͤr die zu verwendende zwei 
Postillons zusammengenommen, als Tax- 
mssiges Trankgeld zu verstehen. 
12. In Ansehung der Pferde= Zahl bestimmt 
nachstehende Tabelle im Allgemeinen die 
Faͤlle, in welchen mehr als zwei Pferde 
vorzuspannen sind. 
  
  
  
  
  
  
Der Reisenden Auf Wegen Pferde- 
Bahl. Gepäcke. die Zahl. 
drei mit I Koffre. nicht Oaufürt. z. 
mit 2 Kosseen. chaussirk. 3. 
ohne Koffre. lnicht chaussirt. 3. 
mit ioder 2 
vier Koffren. chaussirt. 3. 
mit 2 Kossren.chaussirt. 3. 
mit 2 — suicht chaussirt. 4. 
  
  
  
Berlines, Batards, C 
B. In ganz gedeckten, geschlossenen Reisewaͤgen, 
oipées Voutées &c. 
  
zwei bis mit und ohne 
drei Keoffre. 
  
chaussirt. 3. 
nicht chaussirt. 4. 
chaussirt. 3. 
chaussirt oder 
unchaussirt. 4. 
  
.»« mit und ohne 
vier ohne Koffre. 
vier mit Kosfre. 
lechs mit Koffre. 
  
dto. deto. 6. 
  
13. Gepackte, am Vordergestelle der Waͤgen 
15. Die Regel: 
angebrachte Magazine, desgleichen die so- 
genannte Vaches, kommen ruͤcksichtlich 
auf die Bespannung, wie die Koffres, 
in Anschlag. Zwei große Mantelsäcke 
sind für eine Koffre zu rechnen. Ein Kind 
von beildufig 6 bis 7 Jahren ist nicht in 
Anschlag zu bringen. Zwei Kinder, von 
welchem Alter sie seyn mögen, gelten für 
eine Person. 
14. Bei sehr tiefem Schnee regulirt sich die 
Bespannung für alle nicht auf Schlitten 
gesezte oder auf Kufen gestellte Kaleschen, 
Chaisen und Reisewägen, auf die Weise, 
wie bei unchaussirten Wegen. 
daß die Retsende mi#t der 
nämlichen Anzahl Pferden, mit welcher
	        
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