Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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dieselben bis zur Wiederbesezung des Deka- 
nats zu fuͤhren hat. 
6. 35. Auch im Falle der durch bohes 
Alter oder anhaltenden Krankheits-Zustand 
eines Dekans entsteheuden Unfaͤhigkeit des- 
selben zur Führung seiner Inspektions-Ges 
schäfte hat das General Konsisterium bei dem 
Ministerium des Innern die Einleitung zu 
treffen, damit durch dasselbe ein tauglicher 
Verweser dieser Geschäfte angeordnet werde. 
#. 20. Zur Widerbesezung erledigter De- 
kanate hat das General-Konsistorium vor- 
jüglich durch Gelehrsamkeic, Amtstreue, Er- 
sabrung, Geschäfts-Thätigkeit und muster- 
baftes Verhalten ausgezeichnete Geistliche 
in Vorschlag zu bringen, und zugleich dar- 
auf zu seben, daß die Distrikts-Dekane, 
wo es möglich ist, in dem Size des tand- 
gerichts oder dessen Näbe aufgestellt werden. 
C. Bestellung weltlicher und nie- 
derer Kirchendiener. 
§. 27. Das General: Konsistorium hat 
darauf zu achten, daß Kantorate, Organi- 
sten und Kicchners- Stellen, bei unmittel- 
baren Pfarresen von den General Komissarla- 
ten, bei mittelbaren Pfarreien von den Pa- 
tronen mit tanglichen Sutjekten besezt wer- 
den. 
C. 28. Besonders bat es dafür zu sorgen, 
daß zu den Kantoraten und Kirchners-Stel- 
len in der Regel nur Elementar-Schullebrer 
gewählt werder. 
II. Aufsicht über die Geistlichen 
und andere Kirchendiener. 
C. 20. Die gesamte protestantische Geist= 
lichkeit sowohl in Immediat: als Mediat- 
1500 
Stellen stehbt, was ihre Amtsführung und 
ibren lebenswandel betrifft, unter der Ober- 
aufsicht des General-Konsistoriums, und ist 
demselben über beides, wenn sie dazu auf- 
gesodert wird, Rechenschaft zu geben, auch 
die durch das General-Konsistortum veran- 
laßten Verordnungen darüber bereitwillig zu 
befolgen, verbunden. 
é. Zo. Das General= Konsistorium übe 
diese Aufsicht tbeils unmittelbar, theils mitr 
telbar durch die ihm untergeordneeen Organe 
aus. 
. Z#u. Es sucht sich durch alle ihm zu 
Gebote stehenden Hilfsmittel zu überzeugen, 
ob die Geistlichen in ihrer eigenen wissen- 
schafllichen Bildung und praktischer Ver- 
vollkommnung eiftig, in ihrer Amtsführung 
gewissenhaft und treu, in ihrem Verhalten 
gegen die Gemeine, und in ihrem tebens- 
wandel unsträflich und musterhaft zu seyn sch 
bemühen, und dadurch die Würde und Wirk- 
samkeit ihres Amtes zu erhöhen suchen. 
§. 32. Die von den Geistlichen nach 
Vorschrift der Kirchen= Ordnung einzuschi- 
ckenden Jahres-Berichte über ihre Amtefüb= 
rung und den Zustand ibrer Gemeinen, die 
von denselben zu liesernden Beantwortungen 
aufgegebener Synodalfragen und praktischen 
Aufsäze, die anzustellenden Synodal: Ver- 
sammlungen, tokal= Visitationen und vor- 
schristmassigen Konduiten: tisten über Kan- 
didaten, Vikarien und Pfarrer — bennze 
das General-Konsislorium zu obigem Zwecke. 
S. 33. Nach den sich daraus ergebenden 
Resultaten sollen die Belohnungen der durch 
Pftichttreue und Woblverbalten sich auszeicht
	        
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