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dieselben bis zur Wiederbesezung des Deka-
nats zu fuͤhren hat.
6. 35. Auch im Falle der durch bohes
Alter oder anhaltenden Krankheits-Zustand
eines Dekans entsteheuden Unfaͤhigkeit des-
selben zur Führung seiner Inspektions-Ges
schäfte hat das General Konsisterium bei dem
Ministerium des Innern die Einleitung zu
treffen, damit durch dasselbe ein tauglicher
Verweser dieser Geschäfte angeordnet werde.
#. 20. Zur Widerbesezung erledigter De-
kanate hat das General-Konsistorium vor-
jüglich durch Gelehrsamkeic, Amtstreue, Er-
sabrung, Geschäfts-Thätigkeit und muster-
baftes Verhalten ausgezeichnete Geistliche
in Vorschlag zu bringen, und zugleich dar-
auf zu seben, daß die Distrikts-Dekane,
wo es möglich ist, in dem Size des tand-
gerichts oder dessen Näbe aufgestellt werden.
C. Bestellung weltlicher und nie-
derer Kirchendiener.
§. 27. Das General: Konsistorium hat
darauf zu achten, daß Kantorate, Organi-
sten und Kicchners- Stellen, bei unmittel-
baren Pfarresen von den General Komissarla-
ten, bei mittelbaren Pfarreien von den Pa-
tronen mit tanglichen Sutjekten besezt wer-
den.
C. 28. Besonders bat es dafür zu sorgen,
daß zu den Kantoraten und Kirchners-Stel-
len in der Regel nur Elementar-Schullebrer
gewählt werder.
II. Aufsicht über die Geistlichen
und andere Kirchendiener.
C. 20. Die gesamte protestantische Geist=
lichkeit sowohl in Immediat: als Mediat-
1500
Stellen stehbt, was ihre Amtsführung und
ibren lebenswandel betrifft, unter der Ober-
aufsicht des General-Konsistoriums, und ist
demselben über beides, wenn sie dazu auf-
gesodert wird, Rechenschaft zu geben, auch
die durch das General-Konsistortum veran-
laßten Verordnungen darüber bereitwillig zu
befolgen, verbunden.
é. Zo. Das General= Konsistorium übe
diese Aufsicht tbeils unmittelbar, theils mitr
telbar durch die ihm untergeordneeen Organe
aus.
. Z#u. Es sucht sich durch alle ihm zu
Gebote stehenden Hilfsmittel zu überzeugen,
ob die Geistlichen in ihrer eigenen wissen-
schafllichen Bildung und praktischer Ver-
vollkommnung eiftig, in ihrer Amtsführung
gewissenhaft und treu, in ihrem Verhalten
gegen die Gemeine, und in ihrem tebens-
wandel unsträflich und musterhaft zu seyn sch
bemühen, und dadurch die Würde und Wirk-
samkeit ihres Amtes zu erhöhen suchen.
§. 32. Die von den Geistlichen nach
Vorschrift der Kirchen= Ordnung einzuschi-
ckenden Jahres-Berichte über ihre Amtefüb=
rung und den Zustand ibrer Gemeinen, die
von denselben zu liesernden Beantwortungen
aufgegebener Synodalfragen und praktischen
Aufsäze, die anzustellenden Synodal: Ver-
sammlungen, tokal= Visitationen und vor-
schristmassigen Konduiten: tisten über Kan-
didaten, Vikarien und Pfarrer — bennze
das General-Konsislorium zu obigem Zwecke.
S. 33. Nach den sich daraus ergebenden
Resultaten sollen die Belohnungen der durch
Pftichttreue und Woblverbalten sich auszeicht