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nenden Geistlichen, nach Vorschrift der Be-
foͤrderungs Ordnung, zuerkannt werden.
F. 34. Dem General-: Kreis-Kommissa-
riate, als General-Dekanate wird vorbehal-
ten, aus administrativen und politischen Er-
wüägungen auf die Versezung von einer Pfar-
rei zur andern, ohne Räcksicht auf ihren
böberen oder geringeren Ertrag, bei dem
General-Konsistorium anzutragen, welches
demnach diese Anträge zu würdigen, und
dem Ministerium des Jnnern zur Veranlas
sung der königlichen Beschlüsse vorzulegen
bat.
H. 35. Bei eintretendem Falle, daß Geist-
liche ibre Amtspflichten vernachldssigen, oder
einen unanständigen tebenswandel führen,
oder andere Vergehungen zu Schulden brin-
gen, kommt dem General-Konsistorium zu,
bei dem Ministerium des Innern die geeig-
neten Anträge zur Rüge dieser Vergebungen
zu machen, wobei dasselbe die verschiedenen
Grade der Korrektion, mit sorgfältiger Be:
obachtung ihrer Stufenfolge und genauer
Angemessenheit zu dem Grade der Werschul-
dung der Geistlichen in Anwendung zu brin-
gen bat.
6. 30. Die anzuwendenden Strafmittel bes
steben, nach vorher feuchtlos geschebener
Jurechtweisung, Warnung und Straf' Be-
drohung, in Geldstrase, in der Suspension
von Amtsverrichtungen äuf kürzere oder län-
tere Zeit, in der Suspension vom Amte
mit Einziehung der Amts, Einkünfte, in
der völltgen Entsezung vom Mfarramte, und.
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in der gänzlichen Ausschliessung vom geist-
lichen Stande.
*. 37. Das General-Konsistorium soll
auf das Gutachten des General-Kreis-Kom-
missariats als Genecal Dekanats auf die
in obigem §F. 26. bezeichnece geringere Stra-
fe mit. Einschluß der Strafe der Suspen-
sion der Geistlichen vom Amte und Gehalte,
und nach einer durch dessen Mittel. Organ
hepflogenen Untersuchung auf die Remotion
und Ruheversezung derselben, durch das Mir
nisterlum des Innern bei Seiner Majestaͤt dem
Koͤnige antragen.
Ein solcher Antrag muß aber durch alle
demselben zum Grunde liegenden Thatsachen
binreichend motivirt seyn, und die allerhöch-
ste Entschliessung muß darüber erwartet
werden.
S. 38. Wenn zugleich die Entlassung ohne
Penslon oder Ruhegehalt, die Degradation
oder die Nothwendigkeit einer noch schwereren
Bestrafung in Frage kommen würde, so wer-
den Seine Majestat der König die Sache an
„den geheimen Ratb verweisen, und dessen
Gutachten vernehmen: ob der Ungeschuldete
vor den Richter zu stellen, oder was sonst
gegen ihn zu verfügen wäre.
Ueberhaupt soll die Entlassung eines Geist-
lichen ohne Pension, oder die Degradation
nie anders, als nach vorhergegangener rich:
terlicher Untersuchung und Verurtheilung
des Straffälligen, statt finden.
6. 30. Auch die niederen und weltlichen
Kicchendienen find rücksichtlich ihrer Ames-