Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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nenden Geistlichen, nach Vorschrift der Be- 
foͤrderungs Ordnung, zuerkannt werden. 
F. 34. Dem General-: Kreis-Kommissa- 
riate, als General-Dekanate wird vorbehal- 
ten, aus administrativen und politischen Er- 
wüägungen auf die Versezung von einer Pfar- 
rei zur andern, ohne Räcksicht auf ihren 
böberen oder geringeren Ertrag, bei dem 
General-Konsistorium anzutragen, welches 
demnach diese Anträge zu würdigen, und 
dem Ministerium des Jnnern zur Veranlas 
sung der königlichen Beschlüsse vorzulegen 
bat. 
H. 35. Bei eintretendem Falle, daß Geist- 
liche ibre Amtspflichten vernachldssigen, oder 
einen unanständigen tebenswandel führen, 
oder andere Vergehungen zu Schulden brin- 
gen, kommt dem General-Konsistorium zu, 
bei dem Ministerium des Innern die geeig- 
neten Anträge zur Rüge dieser Vergebungen 
zu machen, wobei dasselbe die verschiedenen 
Grade der Korrektion, mit sorgfältiger Be: 
obachtung ihrer Stufenfolge und genauer 
Angemessenheit zu dem Grade der Werschul- 
dung der Geistlichen in Anwendung zu brin- 
gen bat. 
6. 30. Die anzuwendenden Strafmittel bes 
steben, nach vorher feuchtlos geschebener 
Jurechtweisung, Warnung und Straf' Be- 
drohung, in Geldstrase, in der Suspension 
von Amtsverrichtungen äuf kürzere oder län- 
tere Zeit, in der Suspension vom Amte 
mit Einziehung der Amts, Einkünfte, in 
der völltgen Entsezung vom Mfarramte, und. 
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in der gänzlichen Ausschliessung vom geist- 
lichen Stande. 
*. 37. Das General-Konsistorium soll 
auf das Gutachten des General-Kreis-Kom- 
missariats als Genecal Dekanats auf die 
in obigem §F. 26. bezeichnece geringere Stra- 
fe mit. Einschluß der Strafe der Suspen- 
sion der Geistlichen vom Amte und Gehalte, 
und nach einer durch dessen Mittel. Organ 
hepflogenen Untersuchung auf die Remotion 
und Ruheversezung derselben, durch das Mir 
nisterlum des Innern bei Seiner Majestaͤt dem 
Koͤnige antragen. 
Ein solcher Antrag muß aber durch alle 
demselben zum Grunde liegenden Thatsachen 
binreichend motivirt seyn, und die allerhöch- 
ste Entschliessung muß darüber erwartet 
werden. 
S. 38. Wenn zugleich die Entlassung ohne 
Penslon oder Ruhegehalt, die Degradation 
oder die Nothwendigkeit einer noch schwereren 
Bestrafung in Frage kommen würde, so wer- 
den Seine Majestat der König die Sache an 
„den geheimen Ratb verweisen, und dessen 
Gutachten vernehmen: ob der Ungeschuldete 
vor den Richter zu stellen, oder was sonst 
gegen ihn zu verfügen wäre. 
Ueberhaupt soll die Entlassung eines Geist- 
lichen ohne Pension, oder die Degradation 
nie anders, als nach vorhergegangener rich: 
terlicher Untersuchung und Verurtheilung 
des Straffälligen, statt finden. 
6. 30. Auch die niederen und weltlichen 
Kicchendienen find rücksichtlich ihrer Ames-
	        
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