Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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demselben nach den bestehenden gesezlichen 
Normen zu erledigen. 
S. 63. Auf gleiche Weise steht demselben 
allein zu, Anträge zu ertbeilender Dispen= 
sationen, in Ansehung der Zeit, und des 
Orts der Tause, des Alters der Koufirman- 
den, des Wechsels der Beichtverbälrnisse, 
der Privat: Kemmunion, der öffentlichen 
oder Haus = Trauung, der Trauung im 
Auslande, und der Beerdigungs, Feier, in 
ausserordentlichen Fällen von den in der Kir- 
chenordnung bestimmten Vorschriften bei dem 
Ministerium des Innern zu machen. 
S. 64. Ebestreitigkeiten aber und She- 
fälle überhaupt, wobei es nicht auf Bes 
lehrung und Aufrechtbaltunz der Kirchen- 
Disciplin ankömme, sind von dem Ressort 
des General J Konststoriums ausgeschieden, 
und gebören vor die Civil= Obrigkeir. 
O. 65. Die Sorge für den Bollug der 
Geseze und Verträge über die religiöse Er 
ziehung der Kinder aus gemischter Ehe, 
nach dem Edicte vom 24. März 1800 l. 
Abschnitt 3. Kapitel, und die Erledihung 
der bierauf gegründeten Beschwerden, ge- 
bören zu den Geschäften der gesamten Kir- 
chen-Sektion, welche desfalls nach der F. 
46. ertheilten Vorschrift sich zu benehmen 
bat. « 
O. Oberaufsicht uͤber die Discip- 
lin der Gemeinden. 
G. 66. Die Diseiplinar= Aufficht uͤbbr 
die Gesemt: Gemeine der protestantischen 
—.1 ... — 
Gemeinen selbst, 
— 
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Kirche übt das General-Kanststorium durch 
die dazu geordneten Mirtel-Organe nach 
der demselben ertheilten Amts= Instenctien 
in Gemäßbeit des eben angefährten Edikts 
vom 24. März 1809 II. Abschnitts 2. Ka- 
pitels aus. 
6. 67. Zu gleichem Zwecke hat dasselbe 
auch über die Dieciplin einzelner Kirchen: 
Gemeinden die Oberaufsicht zu fübren, und 
tbeils durch die Veranlessung der dabin 
gebörigen organischen Einrichtungen in den 
tbeils durch besondere 
Verfügungen in einzelnen zur Anzeige kom- 
6 menden Fällen, die nöthigen Vorkehrungen 
zur Erbaltung der Frömmigkeit und Sitt- 
lichkeit in den Gemeinen zu treffen. 
. 68. Von dem Zustande der Gernei- 
nen in moraltscher und religiöser Hinsicht 
wird das General Konfistorium auch durch 
die sährlich von allen Pfarrämtern einzusen- 
denden Ames und Jahrs-Berichte, und 
durch die Berichte über die bei den vor- 
schriftmässigen tokol-WMisicationen gemachten 
Bemerkungen sich unausgesezt in Kenurniß 
zu erhalten suchen. 
&. 50. Wenn einzelne Mieglieder einer 
Gemeine oder ganze Gemeinen die Ordr 
nung und den geziemenden Anstand der kirch- 
lichen Bersammlungen stören, oder der Er- 
reichung der beilsamen Absicht des kirchlichen 
Wereins und öffentlichen Kultus sich geflis- 
sentlich widersezen, so bat das General- 
Konftsstorinm auf geschehene Anzeige, zur 
Ubstellung des oͤffentlichen Aeegernisses, durch
	        
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