Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1513 
das Ministerium des Innern die geeignete 
Verfügung zu veranlassen, und sich dazu 
der Mittel der Kirchenzucht und des kirch- 
lichen Strafrechtes, durch Ermahnung, 
Warnung und temporelle Ausschliessung 
aus der öffentlichen Kirchen= Versammlung 
zu berienen. 
T. 70. Sollte bingegen grössere Bestra- 
fung an Vermögen, Ebre und teib der ab- 
sichtlichen Ruhestörer der kirchlichen Ord- 
nung nach den Gesezen zu versügen seyn, 
so ist die Verfügung solcher Strafen an den 
zuständigen Richter zu verweisen. 
G. 71. Von der nach dem Antrage des 
GeneralKonsistoriums bei dem Ministeri- 
um des Innern in lezter Instanz genebmig- 
#ten Ausschliessung aus der Kirchen-Gemei- 
ne findet kein Rekurs an eine andere Be- 
berde statt. 
P. Oberaussicht über die Führung 
der Kirchenbücher. 
. 72. Räcksichtlich der über alle kirchli- 
chen Handlungen zu fübrenden Kirchenbücher 
bat das General Konsistorium ernstlich dar- 
auf zu achten, daß solche von allen Pfarr- 
ämtern nach den gesezlichen Verordnungen 
Kleichförmig, genau und vollständig geführt, 
bei jeder Erledigung und Verwesung einer 
farrei in sorgfältige Aussicht genommen, 
und sicherer Verwahrung übergeben, auch 
regellmässig fortgesezt werden. Es it dar- 
—. 
1514 
auf auch bei den anzuordnenden Pfarr-WVi- 
si#ationen, und bei der Installation eines 
jeden Pfarrers, von den Dekanaten die 
hrößte Aufmerksamkeit zu richten, und je- 
der Fall der Uebertretung der sich darauf 
beziebenden Geseze ungesäumt zur Anzeige 
bei dem Ministerium des Innern zu bringen, 
bei welchem das General, Konsistorinm der 
Wichtigfeit des Gegenstandes gemäß die 
geeignete Abndung veranlassen wird. 
(#Festsezung der Stollgebühren. 
I. 73. Ueber die von Kirchenhandlungen 
und pfarrämtlichen Geschäften zu beziehen- 
den Stollgebühren hat das General. Konsisto- 
rium ein allgemeines Regulativ zu verfass 
sen, und nach allerhöchster Genehmigung 
desselben soll es zur Kenntniß akler Pfarre 
dmter und Polizei: Behörden gebrachr, über 
dessen Beobachtung sorgfältig gewacht, und 
in vorkommenden Uebertretungs-Fällen sollen 
auf den Antrag des General-Konsistoriums 
die geeigneten Strafen verfügt werden. 
III. Tite l. 
Wirkunge = Krets des General= Konfistoriums 
in Rücksicht kirchlicher Rechte und Güter. 
R. Bewahrung der Hobeittsrechte 
in Kirchensachen. 
O. 74. Die Aufrechthaltung der könig- 
lichen Hoheits -Rechte in Beziebung auf
	        
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