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das Ministerium des Innern die geeignete
Verfügung zu veranlassen, und sich dazu
der Mittel der Kirchenzucht und des kirch-
lichen Strafrechtes, durch Ermahnung,
Warnung und temporelle Ausschliessung
aus der öffentlichen Kirchen= Versammlung
zu berienen.
T. 70. Sollte bingegen grössere Bestra-
fung an Vermögen, Ebre und teib der ab-
sichtlichen Ruhestörer der kirchlichen Ord-
nung nach den Gesezen zu versügen seyn,
so ist die Verfügung solcher Strafen an den
zuständigen Richter zu verweisen.
G. 71. Von der nach dem Antrage des
GeneralKonsistoriums bei dem Ministeri-
um des Innern in lezter Instanz genebmig-
#ten Ausschliessung aus der Kirchen-Gemei-
ne findet kein Rekurs an eine andere Be-
berde statt.
P. Oberaussicht über die Führung
der Kirchenbücher.
. 72. Räcksichtlich der über alle kirchli-
chen Handlungen zu fübrenden Kirchenbücher
bat das General Konsistorium ernstlich dar-
auf zu achten, daß solche von allen Pfarr-
ämtern nach den gesezlichen Verordnungen
Kleichförmig, genau und vollständig geführt,
bei jeder Erledigung und Verwesung einer
farrei in sorgfältige Aussicht genommen,
und sicherer Verwahrung übergeben, auch
regellmässig fortgesezt werden. Es it dar-
—.
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auf auch bei den anzuordnenden Pfarr-WVi-
si#ationen, und bei der Installation eines
jeden Pfarrers, von den Dekanaten die
hrößte Aufmerksamkeit zu richten, und je-
der Fall der Uebertretung der sich darauf
beziebenden Geseze ungesäumt zur Anzeige
bei dem Ministerium des Innern zu bringen,
bei welchem das General, Konsistorinm der
Wichtigfeit des Gegenstandes gemäß die
geeignete Abndung veranlassen wird.
(#Festsezung der Stollgebühren.
I. 73. Ueber die von Kirchenhandlungen
und pfarrämtlichen Geschäften zu beziehen-
den Stollgebühren hat das General. Konsisto-
rium ein allgemeines Regulativ zu verfass
sen, und nach allerhöchster Genehmigung
desselben soll es zur Kenntniß akler Pfarre
dmter und Polizei: Behörden gebrachr, über
dessen Beobachtung sorgfältig gewacht, und
in vorkommenden Uebertretungs-Fällen sollen
auf den Antrag des General-Konsistoriums
die geeigneten Strafen verfügt werden.
III. Tite l.
Wirkunge = Krets des General= Konfistoriums
in Rücksicht kirchlicher Rechte und Güter.
R. Bewahrung der Hobeittsrechte
in Kirchensachen.
O. 74. Die Aufrechthaltung der könig-
lichen Hoheits -Rechte in Beziebung auf