Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1859 
(Die Unterzeichnung der von den Landgerichts- 
Assessoren und Akruaren verfaßten Aufsäze 
betreffend.; 
Wir Maximillian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben zwar in einer besondern Ver- 
erdnung vom 26. Dezember 1 800. (Regie- 
rungsblatt 1807 Stück I. Seite 17.) in Be- 
ziehung auf die damals konstituirten Landge- 
richts-Aktuare Unsern allerhöchsten Willen 
bestimme ausgesprochen, von der Qualifikation 
dieser angehenden Staatsdiener und ihrer 
Ausbildung in der praktischen Geschäfts- 
phäre von Zeit zu Zeit in unmittelbare ver- 
läßige Kenntniß geseze zu werden. Gleich- 
wohl haben Wir seit einiger Zeit, und be- 
sonders seit der Aufstellung der Landgerichts- 
Assessoren, bei welchen doch die oben alle- 
girte Verordnung die natürlichste analoge 
Anwendung hätte finden sollen, unlieb 
wahrgenommen, daß hie und da, sowohl 
von Seite der Kreisbehörden, als von Seite 
der Landgerichte, Unserer allerhöchsten Ab- 
sicht niche vollends Genüge geleistet werde. 
JIndem Wir demnach Unsere am Ein- 
gange angeführte Verordnung in ihrem vol- 
len Umfange auf die dermaligen Landge- 
richts-Assessoren und Aktuare angewenbet 
wissen wollen, wiederholen Wir insbesonders 
und mit nachdrücklicher Weisung die G. 1. 
ausgesprochene Bestimmung, der zufolge 
jene Berichte, welche von den Assessoren und 
Aktuaren verfertiget werten, und zu den 
höhern Seellen bestimme sind, neben den 
Landrichtern auch zugleich von dem konzie 
————-“ 
1360 
pirenden Mssessor oder Aktuar, mit dem Bei- 
saze des Wortes „Concep#t“, unterzeichner 
werden sollen. 
Andere Ausfertigungen, welche sich niche 
in die Kategorie der Berichte reihen, wer- 
den in jedem Falle nur von dem Landrich- 
ter oder von dem, dessen Stelle im Abwe- 
senheirs= oder Verhinderungsfalle vertreten- 
den Assessor unterzeichnet. Die Kontrasig= 
nirung muß, da sie nur Sache des Proto- 
kollführers ist, in den hiezu geeigneren Fä#l= 
len von dem Aktuare oder in dessen Ermang- 
lung von dem ersten verpflichteten Schreiber 
vorgenommen werden. 
Wir tragen Unsern General-Kreis-Kom- 
missariaten und Appellations= Gerichten al- 
lergnddigst auf, über die genaueste Befol- 
gung dieser Unserer allgemeinen Verordnung 
pflichtmässig zu wachen, und versehen Uns 
übrigens, daß viese Stellen keine Gelegen- 
heit versäumen werden, von der Qualiftka= 
tion der untergeordneten Assessoren und Ak- 
tuaren die mäöglichst genaue unmittelbare 
Kenutniß sich eigen zu machen, und sich da- 
durch in den Stand zu sezen, in den erfo- 
derlichen Fallen, und am Schluße eines je- 
den künftigen Etats-Jahres jedes cinzelne 
Individuum mit Selbsiständigkeit und Un- 
befangenheit nach seinem Verdienste zu wür- 
digen. München den 19. November 1809. 
N#Joseph. 
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzky, 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General = Sekretär 
F. Kobell.
	        
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