1859
(Die Unterzeichnung der von den Landgerichts-
Assessoren und Akruaren verfaßten Aufsäze
betreffend.;
Wir Maximillian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben zwar in einer besondern Ver-
erdnung vom 26. Dezember 1 800. (Regie-
rungsblatt 1807 Stück I. Seite 17.) in Be-
ziehung auf die damals konstituirten Landge-
richts-Aktuare Unsern allerhöchsten Willen
bestimme ausgesprochen, von der Qualifikation
dieser angehenden Staatsdiener und ihrer
Ausbildung in der praktischen Geschäfts-
phäre von Zeit zu Zeit in unmittelbare ver-
läßige Kenntniß geseze zu werden. Gleich-
wohl haben Wir seit einiger Zeit, und be-
sonders seit der Aufstellung der Landgerichts-
Assessoren, bei welchen doch die oben alle-
girte Verordnung die natürlichste analoge
Anwendung hätte finden sollen, unlieb
wahrgenommen, daß hie und da, sowohl
von Seite der Kreisbehörden, als von Seite
der Landgerichte, Unserer allerhöchsten Ab-
sicht niche vollends Genüge geleistet werde.
JIndem Wir demnach Unsere am Ein-
gange angeführte Verordnung in ihrem vol-
len Umfange auf die dermaligen Landge-
richts-Assessoren und Aktuare angewenbet
wissen wollen, wiederholen Wir insbesonders
und mit nachdrücklicher Weisung die G. 1.
ausgesprochene Bestimmung, der zufolge
jene Berichte, welche von den Assessoren und
Aktuaren verfertiget werten, und zu den
höhern Seellen bestimme sind, neben den
Landrichtern auch zugleich von dem konzie
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pirenden Mssessor oder Aktuar, mit dem Bei-
saze des Wortes „Concep#t“, unterzeichner
werden sollen.
Andere Ausfertigungen, welche sich niche
in die Kategorie der Berichte reihen, wer-
den in jedem Falle nur von dem Landrich-
ter oder von dem, dessen Stelle im Abwe-
senheirs= oder Verhinderungsfalle vertreten-
den Assessor unterzeichnet. Die Kontrasig=
nirung muß, da sie nur Sache des Proto-
kollführers ist, in den hiezu geeigneren Fä#l=
len von dem Aktuare oder in dessen Ermang-
lung von dem ersten verpflichteten Schreiber
vorgenommen werden.
Wir tragen Unsern General-Kreis-Kom-
missariaten und Appellations= Gerichten al-
lergnddigst auf, über die genaueste Befol-
gung dieser Unserer allgemeinen Verordnung
pflichtmässig zu wachen, und versehen Uns
übrigens, daß viese Stellen keine Gelegen-
heit versäumen werden, von der Qualiftka=
tion der untergeordneten Assessoren und Ak-
tuaren die mäöglichst genaue unmittelbare
Kenutniß sich eigen zu machen, und sich da-
durch in den Stand zu sezen, in den erfo-
derlichen Fallen, und am Schluße eines je-
den künftigen Etats-Jahres jedes cinzelne
Individuum mit Selbsiständigkeit und Un-
befangenheit nach seinem Verdienste zu wür-
digen. München den 19. November 1809.
N#Joseph.
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzky,
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General = Sekretär
F. Kobell.