Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
IIV. Stück. Mönchen, Mittwoch, den 4. April 1810. 
  
— 
Allgemeine Verordnung. 
(Die Einführung gleicher Maße und Gewichte 
betreffend.) 
Wir Marimilian Joseoh, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wi haben zur Erledigung verschiedener 
Anfragen, welche in Beziehung auf Unsere 
allerhoͤchste Verordnung vom 28. Februar 
vorigen Jahres — die Einfuͤhrung eines glei- 
chen Maß-Gewicht; und Münzfußes in 
Unserm Köuigreiche (R. B. 1800. St. 20. S. 
473—42.) gemacht worden sind, beschlossen: 
1 
Der auf den ersten Jaͤnner 1810 be- 
stimmt gewesene Termin, von welchem an 
die baierischen Normalmaße und Gewichte 
ausschließend gelten, alle übrigen Maße 
und Gewichte aber für immer abgewürdigt 
seon sollten, wird bis auf den 1. Oktober 
1|8 10 verlängert. 
II. 
Damit bis dahin das Publikum, und 
insbesondere die gewerbetreibenden Klassen 
sich mit den erforderlichen neuen Maßen 
und Gewichten versehen können, haben Un- 
sere General= Kreis-Kommissariate die Ein- 
leitung zu treffen, daß nach denjenigen Mu- 
stern, welche dieselben von Unserer Münz- 
Kommission bereics erhalten haben, oder dem- 
nächst erhalten werden, in allen Städten, 
wo sich geschickte Arbeiter vorfinden, eine 
hinlängliche Menge von Maßen und Ge- 
wichten auf den Verkauf verfertigt, hier- 
nächst aber genau untersucht und abgeaicht, 
auch nach der Abaichung als ccht bezeichnet 
werden. 
III. 
Zu gleicher Zeit sind die Unterbehörden 
hiemit wiederholt angewiesen, die in dem 
II. S. Unserer Eingangs gedachten Ver- 
ordnung vorgezeichneten Operationen unge- 
säumt und mit pflichtschuldigstem Fleiße vor- 
zunehmen, und die Resultate, sobald es nur 
immer möglich ist, zum Behnfe der zu ent- 
werfenden Reductions: Tabellen vorzulegen. 
Schließlich wollen Wir 
IV. 
Rach und nach auch alle bei dem Ver- 
kaufe von Flüssigkeiten üblichen Flaschen 
und Krüge auf die Basts der vorgeschrie- 
benen Maß-Normen zurückgebracht wissen, 
im Uebrigen aber die definitive Bestimmung 
des endlichen Termins, binnen welchem diese 
(10)
	        
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