Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Ewdie guͤnstig seyn wuͤrde, nach geendig—- 
ven Gonesdienste die Erndtegeschäfte sowohl 
Ver= als Nachmittag besorgen zu dürfen. 
2) Der Seelsorger hat diese Erlaubniß in 
solchen Fällen jedesmal im Einverständniße 
mit dem Beamten, oder in Abwesenheit ei- 
nes solchen nach erfolgter Rücksprache mit 
dem Ortsvorgesezten zu ertheilen, und durch 
diesen Leztern der Gemeinde ohne Verzug 
kund machen zu lassen, wenn die Kundma= 
chung nicht gerade schicklich von der Kanzel 
geschehen kann. Auch ist an solchen Sonn- 
und Festtagen der vormittigige Gottesdienst 
zu einer frühern Stunde abzuhalten, die öf- 
feutliche Vesper= oder Abendandacht aber 
ganz zu unterlassen. 
5) Den Seelsorgern empfehlen Wir, ihre 
Pffegempfohlenen über die christliche Pflicht 
zu belehren, von der kirchlichen Dispense, 
so oft sie in Gemäßheit Unserer obigen An- 
ordnungen ertheilt wird, den zweckmaßigen 
Gebrauch zu machen, indem es in solchen 
Fällen pflichtwidrige Nachläßigkeit wäre, 
Gottes Segen in den Feldfrüchren unbennzt 
zu lassen, und diese Früchte dem Verderben 
Preis zu geben. 
Die 5. Seelsorger werden beauftragt, 
diese von Seiner Majestät dem Könige von 
Baiern genehmigte bischöfliche Ancrdnung 
künfrig im Jahre am ersten Sonntage nach 
der Bittwoche von der Kanzel zu verkünden, 
und dieselbe gleichförmig zu brobachten. 
Konstanz am . Jänner 1829. 
(l.S.) Ignaz Heinr. Frhr. v. Wessenberg, 
geistlicher Regierunge-Pldsident 
und Generalvikar. 
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(Für sämtliche Stadt= und Landgerichte des 
Ober-Appellationsgerichts des Isar-und 
Salzach-Kreises.) 
(Die Verrechnunng und Verwendung der Suc- 
cumbenzgelder betreffend.) 
Im Namen Seiner Masjestät des Königs. 
Stmeliche, dem unterzeichneten königli- 
chen Appellarionsgerichte des Isar= und 
Salzachkreises untergeordnete Stadt= und 
Landgerichte werden von dem anher erfolg- 
ten hier nachstehenden allergnädigsten Re- 
eripte, im Betreff der Verrechnung und Ver- 
wendung der Succumbenzgelder, zur Nach- 
achtung hiedurch in Kenntniß gesezt. 
München den 28. Dezember 1809. 
Königliches Appellationsgericht 
des Isar= und Salzachkreises. 
Freiherr v. Leyden. 
v. Chrismar. 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da die in der allgemeinen Verordnung 
vom 34. Mai l. J. bei Unserm Ober-Appel- 
lationsgerichte neuerdings eingeführten Suc- 
cumbenzgelder als Theile des Ergänzungs- 
Vermögens der Acmenpflege anzusehen sind, 
und in dieser Eigenschaft in die Competenz 
der einschlägigen Polizeistellen, oder Unter- 
gerichte sallen, so erhaltet ihr hiermit den 
Auftrag, den Untergerichten eures Bezirkes, 
welchen die Vollziehung der Erkennenisse über 
die Succumbenzgelder obliegt, die Auflage 
zu machen, daß sie, in so ferne ihnen auch 
die Polizei, mithin das Armenwesei uͤber— 
tragen ist, diese Succumbenzgelder selbst er- 
heben, und fuͤr die Armen des Ortes, wo 
der schuldig Erkannte domicilice ist, verwen-
	        
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