Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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November  1308  h.  7.  (Regierungsblatt  Stuͤck
LXVIII.  S.  2711.)  den  Kandidaten  der  bereits
gehaltenen  allgemeinen  Konkurse  alle  Befugnisse
  laͤßt,  die  ihnen  vorhin  zugestanden  waren.

Da  mun  bieher  nur  in  dem  J.,  XIII.,
XIV.  und  XV.  Kreise  die  Konkurs-Klassiftkationen
  von  1807  erschöpft  sind;  so  werden
s#mtliche  Kandidaten  des  im  Jahre  1800
gehaltenen  Konkurses  auf  obige  Verordnung
mit  dem  Beisaze  neuerdings  angewiesen,  daß
solche  Birtgesuche  künftig  ohne  Entschließung
belassen  werden  sollen,  auch  von  den  königlichen
  General-Kreis-Kommissariaten  mit  ihren
  Berichten  nicht  mehr  einbefördert  werden
dürfen,  bis  nicht  zum  wenigsten  alle  Kandidaten
  der  II.  Klasse  des  Konkurses  von  1807
angestellt  seyn  werden.

Durch  diese  Verordnung  ist  aber  jenen
Bekannrmachungen  niches  derogirt,  welche
in  Betreff  der  in  dem  Illerkreise  (im  ehemals
rorarlbergischen  Antheile)  zu  besezenden  Stellen
  von  den  betreffenden  königlichen  General-Kreis-Kommissariaten
  erlassen  worden  find.

Muͤnchen  den  2.  April  1810.
Auf  Seiner  Masjestät  des  Königs

Specialbefehl.
Graf  Morawitkky.
Turch  den  Minister
von  Krempelhuber.

 

(Die  proolforische  Anstellung  zweier  Advokate#m
dei  den  Landgerichten  Wegscheid  und  Wolfstein
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.
Vermög  einer  von  der  allerhöchsten  Stelle

untern  10.  Februar  laufenden  Jahres  erfolgten

  allerhoͤchsten  Entschließ  ung  seuen  bei  dyr
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beiden  Landgerichten  in  Wegscheid  und  Wolfstein,
  und  zwar  bei  jedem  ein  Advokat  provisorisch
  angestellt  werden.

Wer  nun  eine  derlei  Advokaten=  Seelle
zu  erlangen  wünscht,  der  hat  sich  bei  dießseitigen
  königlichem  Appellarionsgerichte  schriftlich
zu  melden,  seinem  Anlangen  aber  auch  ein
Prüfungs-Zeugniß  beizulegen.

Straubing  den  .  April  1  810.
Königliches  Appellations-Gericht
für  den  Regen=  und  Unter-Donau=
  Kreis.

Reichlin.
Lict.  Echmid.
(Die  zusammengepackte  Bagage  der  Postwagen-Passagiers

  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs.

Die  zusammengepackte  Bagage  mehrerer
Reisenden  ist  in  Ansehung  des  Gewichts  wie
gemeinschaftliches  Gut  zweier  Passagiers,  und
in  Ansehung  des  Werths  wie  das  Gut  eines
Einzigen  zu  behandeln.

Aus  der  Anwendung  dieser  Regel  folge,
daß  von  zusammengepackter  Bagage,  ohngeachtet
  die  Zahl  der  Theilhaber  größer  wäre,
dennoch  an  Gewicht  niemal  mehr,  als  achtzig
Pfund,  und  am  Werthe  niemal  mehr  als  Einkausend
  Gulden  pertofrei  aufzunehmen  seyn,
mithin  der  Ueberschuß  sowohl  an  Gewiche,
als  an  Werth  nach  der  bekannten  doppelten
Norme  der  Verordnung  vom  22.  Juli  1808
bezablt  werden  müsse.

Welches  hiemit  zur  allgemeinen  Wissenschafe

  bekanne  gemacht  wird.

Muͤnchen  den  3.  April  1810.
Königliche  General-Postdirektion.
Karl  Freiherr  ven  Drechsek.

Deisenrider.