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November 1308 h. 7. (Regierungsblatt Stuͤck
LXVIII. S. 2711.) den Kandidaten der bereits
gehaltenen allgemeinen Konkurse alle Befugnisse
laͤßt, die ihnen vorhin zugestanden waren.
Da mun bieher nur in dem J., XIII.,
XIV. und XV. Kreise die Konkurs-Klassiftkationen
von 1807 erschöpft sind; so werden
s#mtliche Kandidaten des im Jahre 1800
gehaltenen Konkurses auf obige Verordnung
mit dem Beisaze neuerdings angewiesen, daß
solche Birtgesuche künftig ohne Entschließung
belassen werden sollen, auch von den königlichen
General-Kreis-Kommissariaten mit ihren
Berichten nicht mehr einbefördert werden
dürfen, bis nicht zum wenigsten alle Kandidaten
der II. Klasse des Konkurses von 1807
angestellt seyn werden.
Durch diese Verordnung ist aber jenen
Bekannrmachungen niches derogirt, welche
in Betreff der in dem Illerkreise (im ehemals
rorarlbergischen Antheile) zu besezenden Stellen
von den betreffenden königlichen General-Kreis-Kommissariaten
erlassen worden find.
Muͤnchen den 2. April 1810.
Auf Seiner Masjestät des Königs
Specialbefehl.
Graf Morawitkky.
Turch den Minister
von Krempelhuber.
(Die proolforische Anstellung zweier Advokate#m
dei den Landgerichten Wegscheid und Wolfstein
betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Vermög einer von der allerhöchsten Stelle
untern 10. Februar laufenden Jahres erfolgten
allerhoͤchsten Entschließ ung seuen bei dyr
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beiden Landgerichten in Wegscheid und Wolfstein,
und zwar bei jedem ein Advokat provisorisch
angestellt werden.
Wer nun eine derlei Advokaten= Seelle
zu erlangen wünscht, der hat sich bei dießseitigen
königlichem Appellarionsgerichte schriftlich
zu melden, seinem Anlangen aber auch ein
Prüfungs-Zeugniß beizulegen.
Straubing den . April 1 810.
Königliches Appellations-Gericht
für den Regen= und Unter-Donau=
Kreis.
Reichlin.
Lict. Echmid.
(Die zusammengepackte Bagage der Postwagen-Passagiers
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Koͤnigs.
Die zusammengepackte Bagage mehrerer
Reisenden ist in Ansehung des Gewichts wie
gemeinschaftliches Gut zweier Passagiers, und
in Ansehung des Werths wie das Gut eines
Einzigen zu behandeln.
Aus der Anwendung dieser Regel folge,
daß von zusammengepackter Bagage, ohngeachtet
die Zahl der Theilhaber größer wäre,
dennoch an Gewicht niemal mehr, als achtzig
Pfund, und am Werthe niemal mehr als Einkausend
Gulden pertofrei aufzunehmen seyn,
mithin der Ueberschuß sowohl an Gewiche,
als an Werth nach der bekannten doppelten
Norme der Verordnung vom 22. Juli 1808
bezablt werden müsse.
Welches hiemit zur allgemeinen Wissenschafe
bekanne gemacht wird.
Muͤnchen den 3. April 1810.
Königliche General-Postdirektion.
Karl Freiherr ven Drechsek.
Deisenrider.