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Muthwillen oder Bosheit verursacht werden,
schliessen die unbeschraͤukte Wirkung einer
vollen Versicherung nicht aus.
Ergeben sich wichtige Zweifel, ob ein
Brand wirklich in Folge militaͤrischer Bewe-
gungen und Gefechte, oder aus Nachlaͤssig-
keit, Muthwillen oder Bosheit einzelner Sol-
daten entstanden sey, so haben die Polizei-
Behoͤrden, unter Vorbehalt des Rekurses an
den geheimen Rath, darüber zu entscheiben.
Titel III.
Von der Beitrags-Verbindlich-
keit, welche mit dem Eintitte und
der Einverleibung ubernommen
wird.
Art. 2o.
Maasstab der Beiträge.
Von dem rechtlichen Anspruche auf Ent-
schädigung ist die rechtliche Verpflichtung der
Theilnehmer zur Begründung und Erhaltung
der Anstalt und zur Erreichung ihrer Zwecke
verhältnißmässig beizutragen, unzertreunlich.
Dieses hat aber den Sinn nicht, als ob
die Mitglieder das Haupt= und Grundkapital
sämrlicher in die Versicherung gelegter Ge-
bäude erst zusammenschiessen müßten; sondern
die Beitrags= Pslichrigkeic erstreckt sich nur
darauf, von jedem Hundert oder Tausend Gul-
den Kapitalwerth jährlich eine gewisse Anzahl
von Kreuzern zu entrichten.
Der Maaßstab der Beiträge richtet sich
erstens, nach der Grösse des versicherten ge-
sammten Grundkapitals, und zweitens, nach
der Grösse der vorgefallenen Brandschäden,
der hiefür gebührenden Entschädigungen und
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der sonstigen nothwendigen Bedürfnisse der
Anstalt. Jeder einzelne Theilnehmer wird
nach dem Maaße seines eingeschriebenen An-
schlags, beigezogen.
Art. 21.
Arten der Beiträge, und Vorschüfse aus öffent-
lichen Kassen.
Die Beiträge haben den Zweck, die be-
nöthigte Summe aufzubringen, damit die
in jedem verflossenen Versicherungs = Jahre
vorgekommenen Brandschäden der Theilneh-
mer vergütet werden.
Damit aber jedem Verunglückten noch vor
Umlauf des Jahres in der durch den Art. 14.
bestimmten Zeitfrist, die Entschddigung gelei-
stet werden könne, ist die Bildung eines Vor-
schuß-Fonds nothwendig. Dieser Vorschuß-
Fond wird zusammengebracht durch besondere
Vorschuß-Beiträge der Theilnehmer, derge
stalt: daß Jeder, welcher von den bisherigen
Sozietäten in die allgemeine Anstalt übernom-
men wird, oder künftig eintritt, drei Jahre
hintereinander, jedesmal zwei Kreuzer von
Hundert Gulden über die gewöhnlichen Ent-
schädigungs = Beiträge bezahle; und daß
auch solche Theilnehmer, welche ihren An-
schlag erhshen, von dem Betrage der Erhoͤ-
hung gleichfalls sechs Kreuzer auf jedes Hun-
dert Gulden in dreijährigen Fristen entrichten.
Auch werden dem Vorschuß Fond einverleibt:
die baaren Ueberschüsse, welche nach dem
Art. 4. der allgemeinen Verordnung über die
Vereinigung der Brandrersicherungs-Anstal-
ten von den bisherigen Versicherungs-Gesell-
schasten übernommen werden; ferner: alle
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