Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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gel, als wahre Polizei- und Verwaltungs- 
Gegenstaͤnde auf polizeilichem und administra- 
tivem Wege behandelt, und nicht in den Rechts- 
gang gezogen werden, ausser in den Fällen, 
welche der Artikel d6 benennen wird. Diese 
Regel soll namentlich angewendet werden, auf 
alle Fragen über verweigerten Ein= oder Aus- 
tritt in die Anstalt; über verweigerte, verzö- 
gerte, oder unrichtig ausgestellte Aufnahms- 
Zeugnisse, über zu hohen oder zu niedrigen 
Anschlag der Gebaude, über verweigerte, ver- 
-16gerte, oder verkürzte Emschädigung, über 
Unricheigkeiten in den Schazungen der Brand- 
schdben, über zuviel gefoderte oder schon er- 
hobene Beiträge und andere Leistungen, über 
Ansprüche auf Nachlässe, über einfaches Ver- 
schulden bei ausgebrochenen Feuersbrünsten 
und über zuerkannte oder noch zu erkennende 
Strafen und Geldbußen. 
Art. 39. 
Instanzen, Fatalien, Berufungs-Summe. 
In allen vorbenannten Gegenständen wird 
von den Polizei Direktionen und Kommissa- 
riaten und von den Land= und Mediat: Ge- 
richten nach gewöhnlichem polizeilichen und 
administrativen Verfahren verfügt, soferne nicht 
die Unterbehörden selbst als betheiligt und be- 
klagt erscheinen, wo sodann anstatt derselben 
von den General-Kreis-Kommissariaten ein 
benachbartes Untergericht oder Polizei-Kom- 
missariat, als erste Instanz zu fubstituiren 
ist. Beschwerden gegen Verfügungen der 
General-Kreis-Kommissariate eignen sich, in 
so serne sie nicht komentiöser Natur sind, vor- 
  
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erst zur Untersuchung und Erledigung des 
Ministeriums des Innern. 
In Gegenständen kontentisser Natur 
kommt es darauf an, ob der Betrag die 
Summe von doo Gulden erreiche oder nicht? 
Im erstern Falle bleibt von den Verfügungen 
des General-Kreis: Kommissariats der Re- 
kurs an den geheimen Rath offen. Im lez- 
tern Falle bleibt es bei der Entscheidung des 
General-Kreis = Kommissariats als lezter 
Instanz. 
Das Berufungs-Fatale wird sowohl von 
erster zur zweiten Instanz, alo zum Rekurse 
an den geheimen Rath, auf zo Tage gesezt. 
Titel ll. 
Von den gerichtlichen Streit-Ge 
genständen. 
Art. 40. 
Zur gerichtlichen Verhandlung geeignete Fälla 
Zur gerichtlichen Verhandlung eignen sich: 
Erstens: Streitigkeiten aus besondern zwi- 
schen verschiedenen Theilnehmern der Anstale, 
oder zwischen Vermierhern und Miethsleuten 
u. d. gl. in Bezug auf die Brandversicherung 
geschlossenen Vertraͤgen auf Anrufen der Par- 
teien im ordentlichen Wege. 
Zweitens: Streitigkeiten zwischen ver- 
schiedenen Miteigenthuͤmern, dann zwischen 
Glaͤubigern und Schuldnern uͤber die Einver- 
leibung eines Gebaͤudes, und über den An- 
schlag desselben; ebenfalls auf Anrufen der 
Parteien, im ordenrlichen Wege nach In- 
halc der Art. 6 und 12. 
Drittens: Erkennnisse über offenba- 
res grebes Verschulden oder Bosheit bei
	        
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