Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Feuersbruͤnsten, uͤber den Grad der Zurech- 
nung, über die Bestrafung der Schuldigen, 
über den Verlust des Entschädigungs-Rechts 
ganz oder zum Theile, oder über den zu leisten- 
den Ersaz mit Rücksicht auf den Art. 18. 
Die kompetente Gerichts-Behörde har in 
diesen Fädllen, nach erfolgter Mittheilung der 
Akten von Seite des General-Kreis-Kom- 
missariats ex oftcio zu verfahren. 
Viertens: Erkennenisse und Verfügun- 
gen über die Foderungen der Brandversiche- 
rungs: Anstalt bei Konkursen, in Gemähheit 
der Art. 6. und 23. bei den Land= und Unter- 
gerichten en ollicio, und bei den Stadege- 
richten auf Requisition der Polizei Behbrden. 
Art. 41. 
Vertretung der Anstalt vor Gericht. 
Die Brandversicherungs-Anstalt har, in 
Bezug auf ihre Vertretung vor Gericht die 
ndmlichen Rechte und Freihelten zu geniessen, 
welche den milden Stistungen zugestanden 
sind, und sie wird, wie diese, von den Kron- 
fiskalen vertreren. 
Max Jose ph. 
Graf von Montgelas. 
  
Bekanntmachungen. 
Instruktion. 
(Die Geschäftsführung in Sachen der Brandver- 
sicherungsanstalt betressend). 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Könias. 
Die in dem Arcikel 34- der Brandver- 
sicherungs-Ordnung vorbehaltene Geschäste- 
  
100 
Instruktion wird hlemit nach der von Seiner 
Königlichen Mazestat erhaltenen Allerhöchsten 
Genehmigung, in der solgenden Aulage zur 
Wissenschaft und Nachachtung öffentlich be- 
kannt gemacht, und zugleich den sämmtlichen 
General-Kreis-Kommissariaren, so wie den 
Kommissariaten der Städte Augsburg und 
Nürnberg aufgetragen, unverzüglich die 
geeigneten Einleitungen und Vorbereizungen 
zu treffen, damit die vereinigte allgemeine 
Brandversicherungs-Anstalt, in der vorgeschrie- 
benen Zeitfrist, ohne Aufenthalt und Hinder= 
niß in Wirksamkeit treten könne. 
Muͤnchen den 23. Jaͤnner 1811. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der Genetal- Setvetaͤr 
F. Kobell. 
Instruktion. 
(Die Geschäftefährung in Sachen der Brandasse- 
kuranz= Anstalt betreffend). 
Titel l. 
Von den hrundcher. (Katastern). 
Anlegung der (Geundindee. 
1. 
Die im Art. 30. ver Beandversscherungs- 
Ordnung vorgeschriebenen Grundbücher werden 
nach dem unter Ziffer I, angefügten Muster 
verfaßt. 
Für jede einzelne Gemeinde wird ein be- 
sonderes Grundbuch angelegte. 
In die Grundbücher werden eingerragen: 
) Alle Gebäude, welche, der Anstalt 
einverleibt sind. 
(117)
	        
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