Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

—  149  —

gemacht  wird,  finden  die  auf  die  Pausen  bezüglichen  Bestimmungen  der  §.  136
bsatz  und  137  Absatz  3,  sowie  die  Bestimmungen  des  §.  138  Absatz  2  der
Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  jungen  Leuten  und  den  Arbeiterinnen
  Vormittags,  gegen  Mittag  und  Nachmittags  je  eine  Pause
gewährt  werden.  Die  Beschäftigung  muß  jedesmal  nach  längstens
vier  Stunden  durch  eine  Pause  unterbrochen  werden.  Die  Dauer  der
Mittagspause  muß  mindestens  eine  Stunde,  die  der  übrigen  Pausen
mindestens  je  eine  halbe  Stunde  betragen.  

2.  Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  der  Arbeitsstätte  eine  Tabelle  nach  dem  nachstehenden
Muster  ausgehängt  ist,  in  welche  übereinstimmend  mit  den  nach  §.  138
der  Gewerbeordnung  der  Ortspolizeibehörde  gemachten  Angaben  die
Zeitabschnitte  einzutragen  sind,  während  deren  die  jungen  Leute  und
die  Arbeiterinnen  der  Regel  nach  beschäftigt  werden  sollen.  Daneben
brauchen  in  dem  nach  §.  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  an  der
Arbeitsstätte  auszuhängenden  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  die
Arbeitszeit  und  die  Pausen  hinsichtlich  der  jungen  Leute  nicht  angegeben
zu  werden.

Aenderungen  in  dem  regelmäßigen  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit
  und  der  Pausen  sind  innerhalb  der  oben  unter  II  bezeichneten
Grenzen  ohne  vorherige  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  gestattet,
wenn  sie  durch  Witterungsverhältnisse  erforderlich  werden.  Jedoch
müssen  an  jedem  Tage,  an  welchem  Aenderungen  erfolgt  sind,  in  die
Tabelle  Beginn  und  Ende  der  Zeitabschnitte,  während  deren  die  jungen
Leute  und  die  Arbeiterinnen  an  diesem  Tage  beschäftigt  worden  sind,
sowie  die  Gesammtdauer  der  auf  diesen  Tag  fallenden  Arbeitszeit  eingetragen
  werden.  Die  Tabelle  muß  über  diejenigen  Tage  der  letzten
zwei  Wochen,  an  welchen  Aenderungen  erfolgt  sind,  Auskunft  geben.
Der  Name  desjenigen,  welcher  die  Eintragungen  bewirkt  hat,  muß  aus
der  Tabelle  zu  ersehen  sein.

3.  An  der  Arbeitsstätte  muß  neben  der  nach  §.  138  Absatz  2  der  Gewerbeordnung
  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,
welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I,  II  und  III
wiedergiebt.

 

 

 

 

 

 

 

IV.
Die  Bestimmungen  unter  I  treten  am  1.  Januar  1894,  die  Bestimmungen
unter  II  und  III  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Sämmtliche  Bestimmungen  haben  bis  zum  1.  Januar  1898  Gültigkeit.

Berlin,  den  27.  April  1893.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.