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(Nr. 10906.) Gesetz, betreffend Abänderung der Wegeordnung für die Provinz Sachsen
vom 11. Juli 1891. Vom 8. Juni 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für die Provinz Sachsen, was folgt:
Artikel 1.
Der letzte Satz des §5 29 der Wegeordnung für die Provinz Sachsen vom
11. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 316) wird, wie folgt, abgeändert:
Bei der Abschätzung des Hebungsrechts wird der der Abschätzung
vorausgegangene sechsjährige Zeitraum zu Grunde gelegt.
Artikel 2.
Auf Observanzen oder besonderen Titeln beruhende Wegebauverpflichtungen
des Staates, welche durch §## 16, 17, 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 der Wegeordnung
für die Provinz Sachsen auf Gemeinden (Gutsbezirke) ohne Entschädigung übertragen
sind und für welche auch nachträglich staatsseitig keine Entschädigung
geleistet ist, werden mit rückwirkender Kraft vom 1. April 1892 wiederhergestellt,
vorbehaltlich ihrer Ablösbarkeit gemäß § 25 dieser Wegeordnung.
Soweit eine solche Wegebauverpflichtung vom Staate vertragsmäßig auf
eine Gemeinde (einen Gutsbezirk) dauernd übertragen ist, liegt ihre Erfüllung
nur der Gemeinde (dem Gutsbezirk) als öffentlich-rechtliche Verbamüüchreit ob.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. Beseler.
Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Holle. Sydow.
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