Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

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(Nr.  10906.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen
vom  11.  Juli  1891.  Vom  8.  Juni  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
für  die  Provinz  Sachsen,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  letzte  Satz  des  §5  29  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom
11.  Juli  1891  (Gesetzsamml.  S.  316)  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

Bei  der  Abschätzung  des  Hebungsrechts  wird  der  der  Abschätzung
vorausgegangene  sechsjährige  Zeitraum  zu  Grunde  gelegt.

Artikel  2.

Auf  Observanzen  oder  besonderen  Titeln  beruhende  Wegebauverpflichtungen
des  Staates,  welche  durch  §##  16,  17,  42  Abs.  1,  §  43  Abs.  1  der  Wegeordnung
für  die  Provinz  Sachsen  auf  Gemeinden  (Gutsbezirke)  ohne  Entschädigung  übertragen
  sind  und  für  welche  auch  nachträglich  staatsseitig  keine  Entschädigung
geleistet  ist,  werden  mit  rückwirkender  Kraft  vom  1.  April  1892  wiederhergestellt,
vorbehaltlich  ihrer  Ablösbarkeit  gemäß  §  25  dieser  Wegeordnung.

Soweit  eine  solche  Wegebauverpflichtung  vom  Staate  vertragsmäßig  auf
eine  Gemeinde  (einen  Gutsbezirk)  dauernd  übertragen  ist,  liegt  ihre  Erfüllung
nur  der  Gemeinde  (dem  Gutsbezirk)  als  öffentlich-rechtliche  Verbamüüchreit  ob.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  8.  Juni  1908.

 

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Einem.  Delbrück.  Beseler.
Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

 

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