Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der theilweise Verlust des Einstands-Kapi- 
tals nach dem Verhaͤltnisse der Dienstzeit 
die gesezliche Folge. Wenn er sich durch 
Selbstverstuͤmmlung untauglich macht, ist 
das ganze Einstands-Kapital dem Invali- 
denfond verfallen. 
Art. 86. Ergiebt sich der Fall, daß ein 
Einsteher vor zurückgelegten Dienstjahren 
aus einer gesezlichen Ursache Ticel 7. Arc. 
6J. die Entlassung erhältc, so wird demsel- 
ben das Einstands= Kapital nur nach dem 
Verhältnisse der vollstreckten Dienstzeit hin- 
ausgegeben. 
Wird er aus Strafe entlassen, so fällt 
die ganze Einstands= Summe dem Invali- 
denfonde zu. 
V. Absch nit k. 
Von dem wechselseitigen Eintreten 
oder vertauschen. 
Art. 37. Sobald die Mannschaft zur 
wirklichen Einreihung so wie jene für die Er- 
gänzung und für die Neserve durch das Loos 
bestimmet wurde, dann ist es auch noch er- 
laubt, daß, solange der zur Einrei- 
hung bestimmte Mann noch niche 
verpflichtet ist, dieser mit einem andern 
aus der Ergänzung und aus der Reserve der- 
gestalt tauschen dürfe, daß der lezte an 
die Stelle des ersten zum Einreihen vorrücke. 
Ist der Mann aber einmal verpflich- 
tet, die Verpflichtung mag nun vorgän- 
gig bei dem Konskriptionsrathe durch Hand, 
gelübde, oder zu den Fahnen beim Regiment 
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geschehen seyn, so darf ohne Genehmigung 
des Ministeriums des Kriegswesens weder 
von dem Konseciptionsrathe, noch von icgend 
einer Zivil= oder Militairbehörde eine solche 
Vertauschung mehr zugelassen, und bewilli- 
get werden. 
Art. 88. Dieses Eintreten und Vertau- 
schen ist wechselseitig und zwar dergestalt, daß 
der zur wirklichen Einreihung bestimmt gewe- 
sene Konskribirte in die nämliche Stelle und 
den nämlichen NRumer einrückt, welche der 
mit ihm tauschende Mann entweder in der 
Klasse der Ergänzungs-Mannschaft oder in 
der Reserve erhalten hat, daß also durch ei- 
ne solche Vertauschung weder irgend eine Ver- 
bindlichkeic der wechselseitig in die Srelle des 
andern eintretenden Konfskribirten aufgehoben 
noch die Ordnung der Numern geändert 
werde. 
Art. 80. So wie nun der, in die Klasse 
der zur Einreihung bestimmten Konfkribirten 
eintretende Jüngling ohne weiters wirlich ein- 
gereihr wird, eben so muß derjenige, welcher 
sich mit ihm vertauscht har, in dem Falle, 
wenn die Ergänzungs-Mannschaft oder die 
Reserve aufgerufen wird, nach der Ordnung 
der Numer marschiren, welche der mit ihm 
vertauschte Konskribirte in der Ergänzung 
oder in der Reserve geat hat. 
Art. ho. Es verstehe sich von selbst, daß ein 
solches wechselseitiges Eintreten nur unter den 
Konskribirten von einem und dem nämlichen 
Konskriptionsbezirke, auch nur unter denjeni- 
gen Jünglingen statt haben dürfe, welche sich
	        
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