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der theilweise Verlust des Einstands-Kapi-
tals nach dem Verhaͤltnisse der Dienstzeit
die gesezliche Folge. Wenn er sich durch
Selbstverstuͤmmlung untauglich macht, ist
das ganze Einstands-Kapital dem Invali-
denfond verfallen.
Art. 86. Ergiebt sich der Fall, daß ein
Einsteher vor zurückgelegten Dienstjahren
aus einer gesezlichen Ursache Ticel 7. Arc.
6J. die Entlassung erhältc, so wird demsel-
ben das Einstands= Kapital nur nach dem
Verhältnisse der vollstreckten Dienstzeit hin-
ausgegeben.
Wird er aus Strafe entlassen, so fällt
die ganze Einstands= Summe dem Invali-
denfonde zu.
V. Absch nit k.
Von dem wechselseitigen Eintreten
oder vertauschen.
Art. 37. Sobald die Mannschaft zur
wirklichen Einreihung so wie jene für die Er-
gänzung und für die Neserve durch das Loos
bestimmet wurde, dann ist es auch noch er-
laubt, daß, solange der zur Einrei-
hung bestimmte Mann noch niche
verpflichtet ist, dieser mit einem andern
aus der Ergänzung und aus der Reserve der-
gestalt tauschen dürfe, daß der lezte an
die Stelle des ersten zum Einreihen vorrücke.
Ist der Mann aber einmal verpflich-
tet, die Verpflichtung mag nun vorgän-
gig bei dem Konskriptionsrathe durch Hand,
gelübde, oder zu den Fahnen beim Regiment
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geschehen seyn, so darf ohne Genehmigung
des Ministeriums des Kriegswesens weder
von dem Konseciptionsrathe, noch von icgend
einer Zivil= oder Militairbehörde eine solche
Vertauschung mehr zugelassen, und bewilli-
get werden.
Art. 88. Dieses Eintreten und Vertau-
schen ist wechselseitig und zwar dergestalt, daß
der zur wirklichen Einreihung bestimmt gewe-
sene Konskribirte in die nämliche Stelle und
den nämlichen NRumer einrückt, welche der
mit ihm tauschende Mann entweder in der
Klasse der Ergänzungs-Mannschaft oder in
der Reserve erhalten hat, daß also durch ei-
ne solche Vertauschung weder irgend eine Ver-
bindlichkeic der wechselseitig in die Srelle des
andern eintretenden Konfskribirten aufgehoben
noch die Ordnung der Numern geändert
werde.
Art. 80. So wie nun der, in die Klasse
der zur Einreihung bestimmten Konfkribirten
eintretende Jüngling ohne weiters wirlich ein-
gereihr wird, eben so muß derjenige, welcher
sich mit ihm vertauscht har, in dem Falle,
wenn die Ergänzungs-Mannschaft oder die
Reserve aufgerufen wird, nach der Ordnung
der Numer marschiren, welche der mit ihm
vertauschte Konskribirte in der Ergänzung
oder in der Reserve geat hat.
Art. ho. Es verstehe sich von selbst, daß ein
solches wechselseitiges Eintreten nur unter den
Konskribirten von einem und dem nämlichen
Konskriptionsbezirke, auch nur unter denjeni-
gen Jünglingen statt haben dürfe, welche sich