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lichen Gewerbes begründet, so muß
hiebei von dem dasselbe näher herstellenden
Konskriptions-Beamten besenders berücksich-
tiget werden, in wie ferne diefelbe
der Uebernahme eines Gutes oder
eines mit Oekonomie versehenen
Hauses gleich geachtet werden könne.
In dem hierüber von ihm auszustellenden
Jeugnisse (Formular Zifer go.) ist ge-
nau nachzuweisen:
2) ob die Ausübung des Gewerbes nach
Lokal-Umständen für nothwendig erkanm
werde?
h) ob keine nicht mehr Militärpflichtigen
oder ausgediente Soldaten vorhanden
sind, welche zur Uebernahme dieses Ge-
werbes sich melden, und dazu tauglich
sind? ·
ob nach den besondern Verhaͤltnissen in
Beziehung auf das Gewerbe felbst,
oder auf die hiebei nach der Eigenheit
der Gewerbsart mitwirkenden Eigenschaf—-
ten desjenigen, der es uͤbernehmen muß,
demselben oder seiner Familie, durch
das einsweilige Aufhören der
Ausübung des Gewerbes wesent-
licher Schaden und Nachtheil, oder durch
die Uebernahme dem Staate, einem
Bezirke oder einer Gemeinde wirkli-
cher Vortheil zugehe?
d) ob der Militärpflichtige das zur Ueber-
nahme und Ausübung des Gewerbes
erfoderliche Vermögen bestze?
e) ob die Tochter oder Witewe, wenn das
Uebernahms-Gesuch auf den dritten Fall
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Art. 04. begründek wird, keine an-
dere Aushülfe habe, das Ge-
werbe bis zum vollendeten Mi-
litärpflichtigkeits-Alter des
Konskribirten forczusezen?
t) ob endlich die mit ihren Bemerkungen
gehörten drei Väter militärpflichtiger
Söhne, welche ven der eigenrlichen bage
der Sachen die beste Kenneniß haben
knnen, gegen das Gesuch keine wesent-
lichen oder wirklich gegründeten Ein-
wendungen gemacht haben.
§. 233. Würde nach der vorgängigen
pflichtmassigen Berichtigung durch die Kon-
skriptions= Behörden sich ergeben, daß diese
Bedingungen keineswegs vorhanden sind, so
hat sie das Gesuch mit Anführung der
Gründe sogleich abzuweisen, und es
bleibt dem Militärpflichtigen, seinen Aeltern
oder Vormündern unbenommen, wenn sie sich
durch diese Entscheidung beschwert glauben,
die Gründe hiezu dem einschlägigen Genus-
ral-Kreis-Kommissariate vorzutragen.
I. 234. Findet aber die Konskriptions=
Behörde keine wesentlichen Anstände, und
das Gesuch gesezlich begründet, so hat sie
das in tabellarischer Form (gemäß dem
Formular Zifer Z3o.) verfaßte Zeug-
niß mit Beifügung der übrigen wesentlich er-
foderlichen Belege zur Entscheidung an das
einschlägige General= Kommissariat einzube-
fördern, welches das weitere nach der im
##. 331. gegebenen Vorschrist zu versügen
hat.
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