Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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lichen Gewerbes begründet, so muß 
hiebei von dem dasselbe näher herstellenden 
Konskriptions-Beamten besenders berücksich- 
tiget werden, in wie ferne diefelbe 
der Uebernahme eines Gutes oder 
eines mit Oekonomie versehenen 
Hauses gleich geachtet werden könne. 
In dem hierüber von ihm auszustellenden 
Jeugnisse (Formular Zifer go.) ist ge- 
nau nachzuweisen: 
2) ob die Ausübung des Gewerbes nach 
Lokal-Umständen für nothwendig erkanm 
werde? 
h) ob keine nicht mehr Militärpflichtigen 
oder ausgediente Soldaten vorhanden 
sind, welche zur Uebernahme dieses Ge- 
werbes sich melden, und dazu tauglich 
sind? · 
ob nach den besondern Verhaͤltnissen in 
Beziehung auf das Gewerbe felbst, 
oder auf die hiebei nach der Eigenheit 
der Gewerbsart mitwirkenden Eigenschaf—- 
ten desjenigen, der es uͤbernehmen muß, 
demselben oder seiner Familie, durch 
das einsweilige Aufhören der 
Ausübung des Gewerbes wesent- 
licher Schaden und Nachtheil, oder durch 
die Uebernahme dem Staate, einem 
Bezirke oder einer Gemeinde wirkli- 
cher Vortheil zugehe? 
d) ob der Militärpflichtige das zur Ueber- 
nahme und Ausübung des Gewerbes 
erfoderliche Vermögen bestze? 
e) ob die Tochter oder Witewe, wenn das 
Uebernahms-Gesuch auf den dritten Fall 
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Art. 04. begründek wird, keine an- 
dere Aushülfe habe, das Ge- 
werbe bis zum vollendeten Mi- 
litärpflichtigkeits-Alter des 
Konskribirten forczusezen? 
t) ob endlich die mit ihren Bemerkungen 
gehörten drei Väter militärpflichtiger 
Söhne, welche ven der eigenrlichen bage 
der Sachen die beste Kenneniß haben 
knnen, gegen das Gesuch keine wesent- 
lichen oder wirklich gegründeten Ein- 
wendungen gemacht haben. 
§. 233. Würde nach der vorgängigen 
pflichtmassigen Berichtigung durch die Kon- 
skriptions= Behörden sich ergeben, daß diese 
Bedingungen keineswegs vorhanden sind, so 
hat sie das Gesuch mit Anführung der 
Gründe sogleich abzuweisen, und es 
bleibt dem Militärpflichtigen, seinen Aeltern 
oder Vormündern unbenommen, wenn sie sich 
durch diese Entscheidung beschwert glauben, 
die Gründe hiezu dem einschlägigen Genus- 
ral-Kreis-Kommissariate vorzutragen. 
I. 234. Findet aber die Konskriptions= 
Behörde keine wesentlichen Anstände, und 
das Gesuch gesezlich begründet, so hat sie 
das in tabellarischer Form (gemäß dem 
Formular Zifer Z3o.) verfaßte Zeug- 
niß mit Beifügung der übrigen wesentlich er- 
foderlichen Belege zur Entscheidung an das 
einschlägige General= Kommissariat einzube- 
fördern, welches das weitere nach der im 
##. 331. gegebenen Vorschrist zu versügen 
hat. 
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