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Bewegungen und im Waffengebrauche in der
kuͤrzesten Zeit, mit einer minderen Last fuͤr sie
selbst, und doch mit der moͤglichsten Zweck-
maͤssigkeit erhalten, werden die geeigneten
Uebungs= Epochen für gegenwärtiges Jahr
noch bestimmt werden.
Zu einer seden dieser Uebungs 7 Epochen
sendet ein jedes Bataillon eine aus den vier
Kompagnien desselben in gleichen Theilen,
nämlich aus einer Sekzion oder einem halben
Zuge und dem vierten Theile der Schüzen
zusammen gesezte Kompagnie, mit der dazu
gehörigen Zahl der Oberoffiziere, Unteroffizier#=
und Spielleute in den bestimmen Sammel-
plaz.
Auch glebt jede Legien abwechselungsweis
zeinen Junker und zwei Hornisten zu diesem
vereinigten Bataillon; in den Kreisen, in. wel-
ichen dasselbe zwei Sammelpläze hat, bleibt
der Junker mit einem Hornisten bei den ersten
Jwei Kompagnien, der zweite Hornist wird
den Schü;en der zwei andern Kompagnien
zugetheilt.
Wenn die Schizen nicht zusammen gezogen
werden, Um selbe besonders im Tirailleurs,
Dienste einzuüben, so werden sie so auf den
rechten Flügel der Truppe gestellt, baß sie bei
einer Kompagnie eine eigene Sekzion — bei
zwei Kompagnien einen Zug — bei vier Kom-
pagnien auf den rechten Flügel des Bataillons
zusammen eine Kompagnie bilden.
Art. 26. Die in den Sammelpläzen woh-
nenden bei den mobilen Legionen als perma-
nent angestellten Ober= und Unterofshiere
werden während den Uebungs-Epochen ihren
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moͤglichsten Fleiß sowohl im Unterrichte der
Gardisten anwenden, als auch waͤhrend dieser
Zeit die Kenneniß und das Zutrauen ihrer
Untergebenen zu erwerben sich bestreben.
Die General Kommandos werden die und
tergeordneten wirklichen und funktionirenden
Stadt-Kommandanten, unter deren Befehlen
die Gardisten während, ihrer Anwesenheit in
den Garnisonen stehen, so wie die Regimentse
a#nd Bataillons Kommandanten anuweisen,
durch eigene Aufsicht und Anwendung einiger
Ober: und Umeroffiziere der Linie beizurragen,
daß der Unterricht der Gardisten zweckmässig
eeingeleitet und befördert wird.
Art. 27. Sowie dieselben in der Stellung,
den Wendungen, der Richtung im Marschi-
ren, im Schwenken, im Abbrechen, Auf-
marschiren, in den Handgriffen mit dem Ge-
wehre, dem Laden und Feuern hinreichend
ausgebilder sind, haben sie, um sich die Kennt-
niß des milirtkrischen Dienstes und der Digszi-
plin eigen zu machen, mit den Linien-Truppen
Garntsons: Dienste zu verrichten, während
welcher Zeit die im Reglement vorgeschriebenen
Evoluzionen in größeren Abtheilungen mit ih-
nen einzuüben #nd.
Damit man überzeuge ist, daß die Mazio-
nal= Gardisten das Gewehr ganz gur zu be-
handeln wissen, soll jeder derselben bei diesen
grösseren Uebungen zwlf blinde Patconen,
und vor dem Verflusse der zwei Uebungs Mo-
nate drei scharfe Patronen auf die Scheibe
verfeuern.
Art. 28. Diese Uebungs-Kommandos ers
halten beim Eintressen in die Garnison die