Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Bewegungen und im Waffengebrauche in der 
kuͤrzesten Zeit, mit einer minderen Last fuͤr sie 
selbst, und doch mit der moͤglichsten Zweck- 
maͤssigkeit erhalten, werden die geeigneten 
Uebungs= Epochen für gegenwärtiges Jahr 
noch bestimmt werden. 
Zu einer seden dieser Uebungs 7 Epochen 
sendet ein jedes Bataillon eine aus den vier 
Kompagnien desselben in gleichen Theilen, 
nämlich aus einer Sekzion oder einem halben 
Zuge und dem vierten Theile der Schüzen 
zusammen gesezte Kompagnie, mit der dazu 
gehörigen Zahl der Oberoffiziere, Unteroffizier#= 
und Spielleute in den bestimmen Sammel- 
plaz. 
Auch glebt jede Legien abwechselungsweis 
zeinen Junker und zwei Hornisten zu diesem 
vereinigten Bataillon; in den Kreisen, in. wel- 
ichen dasselbe zwei Sammelpläze hat, bleibt 
der Junker mit einem Hornisten bei den ersten 
Jwei Kompagnien, der zweite Hornist wird 
den Schü;en der zwei andern Kompagnien 
zugetheilt. 
Wenn die Schizen nicht zusammen gezogen 
werden, Um selbe besonders im Tirailleurs, 
Dienste einzuüben, so werden sie so auf den 
rechten Flügel der Truppe gestellt, baß sie bei 
einer Kompagnie eine eigene Sekzion — bei 
zwei Kompagnien einen Zug — bei vier Kom- 
pagnien auf den rechten Flügel des Bataillons 
zusammen eine Kompagnie bilden. 
Art. 26. Die in den Sammelpläzen woh- 
nenden bei den mobilen Legionen als perma- 
nent angestellten Ober= und Unterofshiere 
werden während den Uebungs-Epochen ihren 
  
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moͤglichsten Fleiß sowohl im Unterrichte der 
Gardisten anwenden, als auch waͤhrend dieser 
Zeit die Kenneniß und das Zutrauen ihrer 
Untergebenen zu erwerben sich bestreben. 
Die General Kommandos werden die und 
tergeordneten wirklichen und funktionirenden 
Stadt-Kommandanten, unter deren Befehlen 
die Gardisten während, ihrer Anwesenheit in 
den Garnisonen stehen, so wie die Regimentse 
a#nd Bataillons Kommandanten anuweisen, 
durch eigene Aufsicht und Anwendung einiger 
Ober: und Umeroffiziere der Linie beizurragen, 
daß der Unterricht der Gardisten zweckmässig 
eeingeleitet und befördert wird. 
Art. 27. Sowie dieselben in der Stellung, 
den Wendungen, der Richtung im Marschi- 
ren, im Schwenken, im Abbrechen, Auf- 
marschiren, in den Handgriffen mit dem Ge- 
wehre, dem Laden und Feuern hinreichend 
ausgebilder sind, haben sie, um sich die Kennt- 
niß des milirtkrischen Dienstes und der Digszi- 
plin eigen zu machen, mit den Linien-Truppen 
Garntsons: Dienste zu verrichten, während 
welcher Zeit die im Reglement vorgeschriebenen 
Evoluzionen in größeren Abtheilungen mit ih- 
nen einzuüben #nd. 
Damit man überzeuge ist, daß die Mazio- 
nal= Gardisten das Gewehr ganz gur zu be- 
handeln wissen, soll jeder derselben bei diesen 
grösseren Uebungen zwlf blinde Patconen, 
und vor dem Verflusse der zwei Uebungs Mo- 
nate drei scharfe Patronen auf die Scheibe 
verfeuern. 
Art. 28. Diese Uebungs-Kommandos ers 
halten beim Eintressen in die Garnison die
	        
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