Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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verordnete  Armatur  und  Montur,  und  liefern
solche  nach  Versluß  der  2  Monate  wieder  ein,
die  Schuhe  ausgenommen,  welche  den  egionisten
  bleiben.

Sie  sind  verpflichtet,  diese  Gegenstände  in
msglichst  gutem  Zustande  zu  erhalten,  wes"
wegen  die  Ober=  änd  Unteroffizlere  die  gehörige
  Aufsicht  zu,  pflegen  haben,  und  jene
Gardisten,  welche  Armaturs=  oder  Monturs=Seücke
  durch  Nachläßigkelt  oder  Muthwillen
verderben,  oder  wohl  gar  verlieren,  den  Umständen
  angemessen  zum  Ersaze  anzuhalten,
oder  zu  bestrafen  sind.

Art.  29.  Ueber  diese  in  die  Garnisonen
abzugebende  Uebungs-Kommandos  find  richeige
  Listen  zu  halten,  damit  kein  Gardist  zum
zweitenmal  dazu  beordert  werde.

Vor  allen  sind  jene  Nazional-Gardisten,
welche  im  21.  bebensjahre  stehen,  zu  diesem
Zwecke  zü  verwenden.

Art.  30.  Wenn  eine  größere  Anzahl  von
Mannschafft  zu  ausserordentlichen  militärischen
Uebungen  auf  einige  Wochen  zusammenge  zogen
  werden  soll,  wird  besondere  Anweisung
erfolgen.

Muster-kisten.

Art.  31.  Damit  nach  vorgeschriebener
Beise  die  Bildung  der  mobilen  Bataillons
auf  das  schleunigste  vollzogen  werden  könne,
hat  seder  General=  Kfeis=  Kommissär  alsbald
durch  die  untergeouhnsten  Land-  und  Herrschafts-Richter
  die  Aufstellung  genauer  Mu
sterlisten  besorgen  zu  lassen,  und  einem  der
Kreisräthe  die  Revision  derselben  und  die
einzuleitenden  Anträge  über  die  in  Hinsiche

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der  individuellen  Dienstespflicht  vorkommen
den  Anstände  aufzutragen.

Die  Musterlisten  sind  nach  der  Vorschrife
des  neuesten  Konskripzions=  Gesezes,  mit  Zugrundlegung
  des  Formulars  unter  Zifer  3.  in
den  Beilagen  nach  den  oben  G.  8.  bezeich'
neten  verschiedenen  Klassen  herzustellen.

Es  ist  jedoch  vorerst  nur  die  dienstpflicheige
Mannschaft  vom  zurückgelegten  20.  bis  zum
30.  Jahre  zu  konskribiren,  die  Konfkripzion
der  übrigen  Dienstpflichtigen,  nämlich  vom
30.  bis  zum  40.  Jahre  soll  nach  und  nach,
jedoch  dergestalt  hergestellt  werden,  daß  sie
im  Laufe  des  Jahres  vollendet  ist.

Verpflichtung.

Art.  32.  Bei  der  wirklichen  Einreihung
wird  der  Legionist  bei  dem  Landgerichte  durch
Handgelübde  verpflichter,  und  bel  der  ersten
Zusammenstellung  des  Bataillons  wird  der
gewöhnliche  Eid  zu  den  Fahnen  geschworen.

Sammelpl  4ze.

Art.  33.  Alle  Verbereikungen  müssen
dahin  zlelen,  daß  der  Auszug  auf  den  ersten
Befehl  zum  Vollzuge  kommen  könne.

Der  Sammelplaz  der  Legion  ist,  wenn
nicht  in  besonderen  Fällen  anders  verfäge
wird,  die  Hauptstadt  des  Kreises.

Für  die  Baraillons  sind  die  Erexzier-Städte
  die  Sammelpläze,  in  welche  sich  die
zum  Marsch  beorderte  Mannschaft  aus  den
ebenfalls  festzusezenden  Kompagnie-Sammelpldzen
  zu  begeben  hat.

Die  Musterung  geschiehe  durch  den  Legions-Chef,
  mit  Zuziehung  eines  von  dem  General-