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verordnete Armatur und Montur, und liefern
solche nach Versluß der 2 Monate wieder ein,
die Schuhe ausgenommen, welche den egio-
nisten bleiben.
Sie sind verpflichtet, diese Gegenstände in
msglichst gutem Zustande zu erhalten, wes"
wegen die Ober= änd Unteroffizlere die ge-
hörige Aufsicht zu, pflegen haben, und jene
Gardisten, welche Armaturs= oder Monturs=
Seücke durch Nachläßigkelt oder Muthwillen
verderben, oder wohl gar verlieren, den Um-
ständen angemessen zum Ersaze anzuhalten,
oder zu bestrafen sind.
Art. 29. Ueber diese in die Garnisonen
abzugebende Uebungs-Kommandos find rich-
eige Listen zu halten, damit kein Gardist zum
zweitenmal dazu beordert werde.
Vor allen sind jene Nazional-Gardisten,
welche im 21. bebensjahre stehen, zu diesem
Zwecke zü verwenden.
Art. 30. Wenn eine größere Anzahl von
Mannschafft zu ausserordentlichen militärischen
Uebungen auf einige Wochen zusammenge zo-
gen werden soll, wird besondere Anweisung
erfolgen.
Muster-kisten.
Art. 31. Damit nach vorgeschriebener
Beise die Bildung der mobilen Bataillons
auf das schleunigste vollzogen werden könne,
hat seder General= Kfeis= Kommissär alsbald
durch die untergeouhnsten Land- und Herr-
schafts-Richter die Aufstellung genauer Mu
sterlisten besorgen zu lassen, und einem der
Kreisräthe die Revision derselben und die
einzuleitenden Anträge über die in Hinsiche
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der individuellen Dienstespflicht vorkommen
den Anstände aufzutragen.
Die Musterlisten sind nach der Vorschrife
des neuesten Konskripzions= Gesezes, mit Zu-
grundlegung des Formulars unter Zifer 3. in
den Beilagen nach den oben G. 8. bezeich'
neten verschiedenen Klassen herzustellen.
Es ist jedoch vorerst nur die dienstpflicheige
Mannschaft vom zurückgelegten 20. bis zum
30. Jahre zu konskribiren, die Konfkripzion
der übrigen Dienstpflichtigen, nämlich vom
30. bis zum 40. Jahre soll nach und nach,
jedoch dergestalt hergestellt werden, daß sie
im Laufe des Jahres vollendet ist.
Verpflichtung.
Art. 32. Bei der wirklichen Einreihung
wird der Legionist bei dem Landgerichte durch
Handgelübde verpflichter, und bel der ersten
Zusammenstellung des Bataillons wird der
gewöhnliche Eid zu den Fahnen geschworen.
Sammelpl 4ze.
Art. 33. Alle Verbereikungen müssen
dahin zlelen, daß der Auszug auf den ersten
Befehl zum Vollzuge kommen könne.
Der Sammelplaz der Legion ist, wenn
nicht in besonderen Fällen anders verfäge
wird, die Hauptstadt des Kreises.
Für die Baraillons sind die Erexzier-
Städte die Sammelpläze, in welche sich die
zum Marsch beorderte Mannschaft aus den
ebenfalls festzusezenden Kompagnie-Sam-
melpldzen zu begeben hat.
Die Musterung geschiehe durch den Legions-
Chef, mit Zuziehung eines von dem General-