Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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verordnete Armatur und Montur, und liefern 
solche nach Versluß der 2 Monate wieder ein, 
die Schuhe ausgenommen, welche den egio- 
nisten bleiben. 
Sie sind verpflichtet, diese Gegenstände in 
msglichst gutem Zustande zu erhalten, wes" 
wegen die Ober= änd Unteroffizlere die ge- 
hörige Aufsicht zu, pflegen haben, und jene 
Gardisten, welche Armaturs= oder Monturs= 
Seücke durch Nachläßigkelt oder Muthwillen 
verderben, oder wohl gar verlieren, den Um- 
ständen angemessen zum Ersaze anzuhalten, 
oder zu bestrafen sind. 
Art. 29. Ueber diese in die Garnisonen 
abzugebende Uebungs-Kommandos find rich- 
eige Listen zu halten, damit kein Gardist zum 
zweitenmal dazu beordert werde. 
Vor allen sind jene Nazional-Gardisten, 
welche im 21. bebensjahre stehen, zu diesem 
Zwecke zü verwenden. 
Art. 30. Wenn eine größere Anzahl von 
Mannschafft zu ausserordentlichen militärischen 
Uebungen auf einige Wochen zusammenge zo- 
gen werden soll, wird besondere Anweisung 
erfolgen. 
Muster-kisten. 
Art. 31. Damit nach vorgeschriebener 
Beise die Bildung der mobilen Bataillons 
auf das schleunigste vollzogen werden könne, 
hat seder General= Kfeis= Kommissär alsbald 
durch die untergeouhnsten Land- und Herr- 
schafts-Richter die Aufstellung genauer Mu 
sterlisten besorgen zu lassen, und einem der 
Kreisräthe die Revision derselben und die 
einzuleitenden Anträge über die in Hinsiche 
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der individuellen Dienstespflicht vorkommen 
den Anstände aufzutragen. 
Die Musterlisten sind nach der Vorschrife 
des neuesten Konskripzions= Gesezes, mit Zu- 
grundlegung des Formulars unter Zifer 3. in 
den Beilagen nach den oben G. 8. bezeich' 
neten verschiedenen Klassen herzustellen. 
Es ist jedoch vorerst nur die dienstpflicheige 
Mannschaft vom zurückgelegten 20. bis zum 
30. Jahre zu konskribiren, die Konfkripzion 
der übrigen Dienstpflichtigen, nämlich vom 
30. bis zum 40. Jahre soll nach und nach, 
jedoch dergestalt hergestellt werden, daß sie 
im Laufe des Jahres vollendet ist. 
Verpflichtung. 
Art. 32. Bei der wirklichen Einreihung 
wird der Legionist bei dem Landgerichte durch 
Handgelübde verpflichter, und bel der ersten 
Zusammenstellung des Bataillons wird der 
gewöhnliche Eid zu den Fahnen geschworen. 
Sammelpl 4ze. 
Art. 33. Alle Verbereikungen müssen 
dahin zlelen, daß der Auszug auf den ersten 
Befehl zum Vollzuge kommen könne. 
Der Sammelplaz der Legion ist, wenn 
nicht in besonderen Fällen anders verfäge 
wird, die Hauptstadt des Kreises. 
Für die Baraillons sind die Erexzier- 
Städte die Sammelpläze, in welche sich die 
zum Marsch beorderte Mannschaft aus den 
ebenfalls festzusezenden Kompagnie-Sam- 
melpldzen zu begeben hat. 
Die Musterung geschiehe durch den Legions- 
Chef, mit Zuziehung eines von dem General-
	        
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