Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Ersaz und Auskeite. 
Art. 30. Da'diese Abtheilung der Nazioe 
nal: Garde immer auf den ersten Aufeuf zur- 
Mobilisfrung bereit seyn muß, um zur Erhal- 
tung der Ruhe im Innern mitzuwirken oder 
in Verbindung mit den Linlentruppen an die 
feindlich bedrohten Grenzen des Reiches zu 
ziehen, oder die Garnisonen in den festen 
Pl"zen zu verstärken, so muß Alles, was die 
augenblickliche Mobilisirung tören könne 
durchaus vermieden werden. r 
Ec ist daher nicht nur zu sorgen, daß die 
abgehenden Offziere und Unteroffziere nach 
den vorgeschriebenen Normen immer sogleich 
wieder ersezt werden, sondern es soll auch für 
den Abgang der übrigen Mannschaft in den 
ersten Zügen, jedesmal alsbald der Ersaz aus 
den zweiten, in diese aus deu dritten u. s. f. 
geleistet werden. 
Den in dieser Klasse begriffenen ausgedien- 
ten Soldaten ist es übrigens keineswegs zu 
verwehren, als Ersazmänner für andere pflich- 
tige Jünglinge in die aktive Armee oder die 
Reserve: Batalllons einzutketen. 
Die Verheurathung oder Ansässigmachung 
eines Mannes ist aus dem Grunde der Ein- 
rethuns in die mobike Legion niemals zu er- 
schweren, sondern in diesem Falle trͤtt der- 
selbe, wenn er nicht als Freiwilliger selbs in' 
dieser Klasse bleiben will, nach Umständen in 
die dricte Klasse der Razionalgarde über. 
Enrlassung wegen Auswanderung. i 
Arn 30. Bei. Entlassungen wegen Aus- 
wanderung erhält bei denjenigen, welche sich 
noch in den Militärspflichtigkeits= Jahren be- 
. 
20,0— 
PK#nden, das Konferipzions-Gesez Ditel WIl. 
C. 33, eine analoge Anwendung. 
Wenn Individuen von den übrigen zur Na- 
zional-Garde II. Klasse Dienstpflichtigen aus- 
wandern wollen, so sind sie nach den über 
die Auswanderungen bestehenden Verordnun- 
gen zu behandeln, und überdieß verbunden, 
sedes Jahr, welches sie bis zum vierzigsten 
Jahre noch zu dienen haben, mit 6. fl. zu 
tedimiren. 
Dieses sind die Bestiinmmungen, näch wel- 
chen Wtr durch die gegenrtigen Zelcum- 
stände Uns veranlaßt gefunden haben, das 
Aufgebot und die Mobllistrung jener Klasse 
der Nazional: Streitkräfee anzuordnen, die 
zur Erhaltung der Ruhe und Vercheidigung 
der vaterländischen Grenzen berufen ist. 
Wir erwarten, daß Unsere Unterthanen 
in dieser nur temporären und vorübergehen= 
den Maßregel weniger eine neue Ihnen auf- 
erlegee Lest wahrnehm#en, als einen Beweis Un- 
serer stets wachsamen Sorgfalt für ihr Wohl, 
für die Sicherheit ihrer Personen, ihres Ei'-: 
genthums und des Vaterlandes erkennen wer-, 
den. Insbesondere versehen Wir Uns zu den 
die erwahnte Klasse bildenden Individuen alle# 
ler. Stände, daß sie dem gegemvärcig an sie. 
ergehenden Rufe willig folgen, und dem ehrt- 
renden Vertrauen entsprechen werden, wel- 
ches ihnen dadurch bewiesen wird. Diejenigen 
untevihnen, weichen sittliche und wissenschafelis 
che Bildung auf Auszeichuung Anfrruch giebt, 
werden wicht nur. auf die an Uns, gelnasuben: 
Anträze der Beheèrden, zu Unter; und Ober-
	        
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