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Ersaz und Auskeite.
Art. 30. Da'diese Abtheilung der Nazioe
nal: Garde immer auf den ersten Aufeuf zur-
Mobilisfrung bereit seyn muß, um zur Erhal-
tung der Ruhe im Innern mitzuwirken oder
in Verbindung mit den Linlentruppen an die
feindlich bedrohten Grenzen des Reiches zu
ziehen, oder die Garnisonen in den festen
Pl"zen zu verstärken, so muß Alles, was die
augenblickliche Mobilisirung tören könne
durchaus vermieden werden. r
Ec ist daher nicht nur zu sorgen, daß die
abgehenden Offziere und Unteroffziere nach
den vorgeschriebenen Normen immer sogleich
wieder ersezt werden, sondern es soll auch für
den Abgang der übrigen Mannschaft in den
ersten Zügen, jedesmal alsbald der Ersaz aus
den zweiten, in diese aus deu dritten u. s. f.
geleistet werden.
Den in dieser Klasse begriffenen ausgedien-
ten Soldaten ist es übrigens keineswegs zu
verwehren, als Ersazmänner für andere pflich-
tige Jünglinge in die aktive Armee oder die
Reserve: Batalllons einzutketen.
Die Verheurathung oder Ansässigmachung
eines Mannes ist aus dem Grunde der Ein-
rethuns in die mobike Legion niemals zu er-
schweren, sondern in diesem Falle trͤtt der-
selbe, wenn er nicht als Freiwilliger selbs in'
dieser Klasse bleiben will, nach Umständen in
die dricte Klasse der Razionalgarde über.
Enrlassung wegen Auswanderung. i
Arn 30. Bei. Entlassungen wegen Aus-
wanderung erhält bei denjenigen, welche sich
noch in den Militärspflichtigkeits= Jahren be-
.
20,0—
PK#nden, das Konferipzions-Gesez Ditel WIl.
C. 33, eine analoge Anwendung.
Wenn Individuen von den übrigen zur Na-
zional-Garde II. Klasse Dienstpflichtigen aus-
wandern wollen, so sind sie nach den über
die Auswanderungen bestehenden Verordnun-
gen zu behandeln, und überdieß verbunden,
sedes Jahr, welches sie bis zum vierzigsten
Jahre noch zu dienen haben, mit 6. fl. zu
tedimiren.
Dieses sind die Bestiinmmungen, näch wel-
chen Wtr durch die gegenrtigen Zelcum-
stände Uns veranlaßt gefunden haben, das
Aufgebot und die Mobllistrung jener Klasse
der Nazional: Streitkräfee anzuordnen, die
zur Erhaltung der Ruhe und Vercheidigung
der vaterländischen Grenzen berufen ist.
Wir erwarten, daß Unsere Unterthanen
in dieser nur temporären und vorübergehen=
den Maßregel weniger eine neue Ihnen auf-
erlegee Lest wahrnehm#en, als einen Beweis Un-
serer stets wachsamen Sorgfalt für ihr Wohl,
für die Sicherheit ihrer Personen, ihres Ei'-:
genthums und des Vaterlandes erkennen wer-,
den. Insbesondere versehen Wir Uns zu den
die erwahnte Klasse bildenden Individuen alle#
ler. Stände, daß sie dem gegemvärcig an sie.
ergehenden Rufe willig folgen, und dem ehrt-
renden Vertrauen entsprechen werden, wel-
ches ihnen dadurch bewiesen wird. Diejenigen
untevihnen, weichen sittliche und wissenschafelis
che Bildung auf Auszeichuung Anfrruch giebt,
werden wicht nur. auf die an Uns, gelnasuben:
Anträze der Beheèrden, zu Unter; und Ober-