Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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nats-Gagen, welche bei Beförderungen und 
Gage, Vermehrungen auf eben diese Art je- 
desmal ergänze werden müssen. 
Bet ihrer Verheurathung sind sie nach dem 
K. 2. zu behandeln, haben sohin drei Monats- 
Gagen neuerdings zu erlegen, und bel Be- 
förderungen und Besoldungs-Vermehrungen 
den Betrag der Differenz start von zwei 
von drei Monats= Gagen zurückzulassen. 
O. 5. Die Unteroffiziere und Gemeinen, 
welche schon verheurathet angenommen wer- 
den, oder während ihrer Dienstzeit die Heu- 
raths= Bewilligung erhalten, erlegen, sobald 
sie nach Verordnung des nachstehenden F. 30. 
in die statusmäßige Zahl der für jede Kom- 
pagnie und Eekadron bestimmten sechs be- 
weibten Individuen eintreten, den Betrag 
von drei Monats, Löhnungen, wenn sie an: 
derst diesen Betrag, während ihrer Dienst- 
zeit bei dem inien-Militär, nicht schon ge- 
leistet haben. 
. ö0. Die Penssonisten haben, im Falle 
der nachgesuchten und erhaltenen Heuraths- 
Erlaubniß, ohnr Unterschied den Betrag ei- 
ner ganzen Jahres-Pension zu erlegen. 
K. 7. Ferner hat jeder Offzier als eine 
gleichfalls für den Wittwen, und Waisen- 
Fond bestimmte Taxre, für das ihm zukome 
mende Anstellungs= Patent, und bei jeder 
Beförderung, für welche eine besondere Pa- 
tents= Ausfertigung statt finder, eine Mo- 
nats-Gage des betreffenden Grades zu ent- 
richten. 
G. 8. Jeder mit Abschied austretende Of, 
fizier zahlt den vierten Theil einer Monats- 
Stv 
Gage des betressenden Grades, und end- 
lich 
S. O. hat jeder mit Urlaub nach dem Aus- 
lande reisende Offizier, neben der gewöhnli- 
chen Paß-Tare, nuch besonders fünf Gulden 
für den gedachten Fond zu erlegen. 
H. 10. Unter den Gagen und Löhnunzen, 
nach welchen die monatlichen Witewenfonds-= 
Abzüge bemessen, und wovon die hier be- 
stimmten Monats-Raten als Beitrag zurück- 
gelassen werden müssen, sind jedoch keines- 
wegs die vollen Gagen und Löhnungen ver- 
standen, welche e Gendarmerie nach dem 
achten Titel des Edikts vom 1 1. Oktober v. J. 
beziehe, sondern lediglich jene Beträge, wel- 
che die Offiziere, Unteroffiziere und Gemet- 
nen, wenn sie ihren Graden gemäß gleich 
den Individuen der Linien" Truppen bezahlt 
wären, zu beziehen haben würden. 
S. 11. Hiernach bestehet der monatliche 
Wie#twen-Fonds= Bettrag 
5) des Chefs der Gendarmerie, nach der 
Gage eines General-Majors und Bri- 
gadiers pr. monatlich 201 fl. 40 kr. in 
monatlich 2 fl. 20 kr.3 6 
b) eines Legions-Chefs nach seinem Grade, 
und zwar als Oberst an der Gage zu 
180 fl. in monatlich 1 fl. 30 kr.; 
als Oberstlieucenant an der Gage zu 
130 fl. in monarlich 1 fl. 5 kr.; 
als Major an der Gage zu 120 fl. in 
monatlich #1 fl. 
) eines Rittmeisters oder Haupemanns 
nach der Gage eines Kapitains I. Klasse 
zu 80 fl. in monatlich 40 kr.
	        
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