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nats-Gagen, welche bei Beförderungen und
Gage, Vermehrungen auf eben diese Art je-
desmal ergänze werden müssen.
Bet ihrer Verheurathung sind sie nach dem
K. 2. zu behandeln, haben sohin drei Monats-
Gagen neuerdings zu erlegen, und bel Be-
förderungen und Besoldungs-Vermehrungen
den Betrag der Differenz start von zwei
von drei Monats= Gagen zurückzulassen.
O. 5. Die Unteroffiziere und Gemeinen,
welche schon verheurathet angenommen wer-
den, oder während ihrer Dienstzeit die Heu-
raths= Bewilligung erhalten, erlegen, sobald
sie nach Verordnung des nachstehenden F. 30.
in die statusmäßige Zahl der für jede Kom-
pagnie und Eekadron bestimmten sechs be-
weibten Individuen eintreten, den Betrag
von drei Monats, Löhnungen, wenn sie an:
derst diesen Betrag, während ihrer Dienst-
zeit bei dem inien-Militär, nicht schon ge-
leistet haben.
. ö0. Die Penssonisten haben, im Falle
der nachgesuchten und erhaltenen Heuraths-
Erlaubniß, ohnr Unterschied den Betrag ei-
ner ganzen Jahres-Pension zu erlegen.
K. 7. Ferner hat jeder Offzier als eine
gleichfalls für den Wittwen, und Waisen-
Fond bestimmte Taxre, für das ihm zukome
mende Anstellungs= Patent, und bei jeder
Beförderung, für welche eine besondere Pa-
tents= Ausfertigung statt finder, eine Mo-
nats-Gage des betreffenden Grades zu ent-
richten.
G. 8. Jeder mit Abschied austretende Of,
fizier zahlt den vierten Theil einer Monats-
Stv
Gage des betressenden Grades, und end-
lich
S. O. hat jeder mit Urlaub nach dem Aus-
lande reisende Offizier, neben der gewöhnli-
chen Paß-Tare, nuch besonders fünf Gulden
für den gedachten Fond zu erlegen.
H. 10. Unter den Gagen und Löhnunzen,
nach welchen die monatlichen Witewenfonds-=
Abzüge bemessen, und wovon die hier be-
stimmten Monats-Raten als Beitrag zurück-
gelassen werden müssen, sind jedoch keines-
wegs die vollen Gagen und Löhnungen ver-
standen, welche e Gendarmerie nach dem
achten Titel des Edikts vom 1 1. Oktober v. J.
beziehe, sondern lediglich jene Beträge, wel-
che die Offiziere, Unteroffiziere und Gemet-
nen, wenn sie ihren Graden gemäß gleich
den Individuen der Linien" Truppen bezahlt
wären, zu beziehen haben würden.
S. 11. Hiernach bestehet der monatliche
Wie#twen-Fonds= Bettrag
5) des Chefs der Gendarmerie, nach der
Gage eines General-Majors und Bri-
gadiers pr. monatlich 201 fl. 40 kr. in
monatlich 2 fl. 20 kr.3 6
b) eines Legions-Chefs nach seinem Grade,
und zwar als Oberst an der Gage zu
180 fl. in monatlich 1 fl. 30 kr.;
als Oberstlieucenant an der Gage zu
130 fl. in monarlich 1 fl. 5 kr.;
als Major an der Gage zu 120 fl. in
monatlich #1 fl.
) eines Rittmeisters oder Haupemanns
nach der Gage eines Kapitains I. Klasse
zu 80 fl. in monatlich 40 kr.