Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

373 
d) eines Lleutenants und Quartiermeissers 
nach der Gage eines Oberlieutenants zu 
36 fl. in monatlich à8 kr. 
e) eines ersten Wachtmeisters ober Feldwe- 
bels nach dem Gehalte eines Junkers zu 
14 fl. in monatlich 7 kr. 
eines zweiten Wachtmeisters und Serr 
geanten nach monarlich 12 fl. in 6 kr. 
6) eines Brigadlers ohne Unterschied nach- 
monatlichen 10 fl. 30 kr. in 5 K k# 
h) eines Gendarmen zu Pferd und zu Fuß 
nach monatlich 0 fl. in AX kr. 
1) des Stabs: Auditors nach monarlich 
81 fk. 10 kr. in do kr. 
#) des Profoßen nach monatlich 12 fl. 
in 6 kr. 
. 12. Nach diesem Maßskabe werden auch 
die Monats-Gagen berechner, welche bei Ver- 
heurathungen, Austellungen und Entlassun- 
gen zu entrichten sind; und nur die Beiträge 
von den in den Ruhestand versezten Offzier 
ren, Unteroffizieremn und Gemeinen werden 
nach dem vollen Pensions= Betrage berech- 
ner und bezahlr. 
6. 13. Uebrigens verstehr sich von selbst, 
daß jene Individuen, welche bereits während 
ihrer Dienste in der Armee die vorgeschrie. 
benen Beiträge, welche die H. G. 2. 3. 4. 
und 5 enthalten, nach ihrem Grade, mit dem 
sse in die Gendarmerie eintretem, entrichtet 
haben, nur die Ergänzung derselben bei dem 
Vorrücken in höhere Grade zu bezahlen 
schuldig sind. 
(279 
374 
Von ver Verrechnung bder Witwer- 
Fonds. Beiträge. 
G. 14. Die menatlichen Beiträge, welche 
bie verschiebenen Individuen ver Gendarme: 
rie nach Vorschrist der 60. 1 und 11. zu 
leisten haben, werden von dem Eskadrons- 
und Kompagnie-Rechnungsführern nach Vor- 
schrise des 13. Paragraphes ihrer Rechnungs= 
Instrukzion bet Hinausbezahlung der Gagen 
und d50nungen erhoben, respektive abgezogen, 
und mit einer siummarischen Uebersicht, wel- 
che die Zahl der Offiziere, Unteroffiziere und 
Gendarmen nach ihren Graden, und den 
biernach treffenden Norma#= Beierägen ent- 
hälr, mit dem Schlusse jeden Monats an 
den Legions-Chef eingesender, welcher dann 
die ihn selbst, seinen Adjutanten und Quar- 
tiermeister treffenden Beiträge beifüge, durch 
Lezeeren das Hauptverzeichniß über den Mor 
nats-Beitrag des ganzen zur Legion gehs- 
rigen Personals anfertigen läßt, und solches 
same dem Gelde unmitrelbar an die Wierwen- 
und Waisen= Fonds Kasse gegen Quittung 
übermachet, welche dann von dem Quartier- 
Meister der Quartalsrechmung als Nachwei- 
fung der geschehenen Abführung dieser be- 
sondern Schuldigkeic beigelege werden muß. 
F. 15. Jene Beiträge, welche nach den 
S## 2. . d. 5. 6. 7. 6. und 0 bei Verheura- 
thungen, Anstellungen, Beförderungen und 
Beurlaubungen zu leisten sind, werden durch 
die einschlägigen Finanz-Direkzionen auf Re- 
duisizion des Zeneral-Rechmungs= Fährers 
der Gendarmerte in vorkommenden Fällen 
ahoben, oder vielmehr den Benheiligten bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.