Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

435 
lazionen, Revissons= oder Reskieuztons-Gesu- 
che, ungegründete Perhorreszenzen und Re- 
kusaxionen, voreilige Beschwerden über ver- 
welgerte oder verzögerte Justiz, haben nebst- 
dem daß der Advokat für die dießfalls ver- 
faßten Schriftren nichts in Anrechnung zu 
bringen hat, nach Ermessen des Richeers an- 
gemessene Geld; Aerest= und Suspenstons= 
Strafen, auch nach Größe der Schuld die 
Androhung der Amozion zu Folge, welche 
leztere sonach in Wiederholungs= Fällen ver- 
hängt werden kann. 
11) Auf gleiche Weise sollen auch offem 
bare Ränke, Chikanen, geflissentliche Ver- 
drehungen und Rabulisterei, absichrliche Ver- 
zögerung des Nechrslaufes, die Vertheidigung 
offenbar ungerechter Sachen, Verführung der 
Partelen zur Streiesucht, unzeitige Aufküm 
digung der Patrozinanz, verweigerter Rechts- 
beistand wegen angeblicher Erschöpfung des 
Geldvorschusses, Vernachldssigung der Ar- 
mensachen, Insubordinazion und Ungehorsam 
gegen richterliche Befehle, Beleidigung der 
richterlichen Amesehre, unanständiges Betre- 
gen bei Kommissionen, Prvarikazionen und 
heimliches Einverständniß mit dem Gegen- 
theile, Mißbrauch der dem Advokaten von 
seinem Klienten anvertrauten Geheinmisse oder 
Urkunden, und andere dergleichen schwere 
Erzesse bestraft werden, wenn sie anders nicht 
in ein Kriminal-Verbrechen oder Vergehen 
übergehen. 6 
12) Unbeschadek aller vorerwähnten Diszi- 
plinar: Strafen, welche auch unaufgefoderr 
von Amtswegen zu erkennen sind, bleibt der 
–. 
134 
Advokat seinem Klienten fuͤr jeden ihm durch 
Nachlaͤssigkeit oder vorsaͤzlich verursachten 
Nachtheil verantwortlich. 
Vorstehende, fast durchgaͤngig in fruͤhern 
Verordnungen bereits enthaltene Disziplinar= 
Verfügungen haben die Advokaten genau zu 
brobachten, und Wir weisen Unsere sämtliche 
Ober= und Untergerichte an, für ihre Befol- 
gung zu wachen, und sede Uebertretung stren- 
ge zu ahnden. Jedes Gericht, vor welchem 
ein Advokat gefehlt hat, ist ermächtiget und 
verbunden, denselben ohne alle Nachsicht zur 
Strafe zu ziehen. 
In Fällen, wo es auf Verweis, Geld- 
strafe unter fünf und zwanzig Gulden, oder 
Herabsezung oder Nestituzion eines Deserrits 
bis auf diese Summe ankomme, kann jedes 
Untergericht, bei welchem der Advokat ge- 
sehlt hat, auf die greignete Disziplinarstrafe 
erkennen. Glaubt dasselbe aber, daß eine 
höhere Bestrafung eintreten müsse, so hat 
solches die Sache bei dem ihm vorgesezten 
Axpellazionsgerichte zur Eutscheidung zu brin- 
gen. Geht das Erkenntniß dieses Obergerichts 
auf die definitive Entsezung eines Advokaten 
ron seinem Amte, so ist hierüber an Unser 
Justiz-Ministerium berichtliches Gutachten 
zu erstatten, und Unsere Genehmigung ein 
zuholen. 
Ergiebt sich ein Disziplinar-Vergehen eines 
Advokaten bei einem Alpellazionsgerichte, 
so hat dieses sogleich zu untersuchen und zu 
entscheiden. Wenn aber die strafbare Hand- 
lung des Advokaten bei dem Ober- Appellazions= 
gerichte vorgehet, so sprlche auch dieses ##
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.