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lazionen, Revissons= oder Reskieuztons-Gesu-
che, ungegründete Perhorreszenzen und Re-
kusaxionen, voreilige Beschwerden über ver-
welgerte oder verzögerte Justiz, haben nebst-
dem daß der Advokat für die dießfalls ver-
faßten Schriftren nichts in Anrechnung zu
bringen hat, nach Ermessen des Richeers an-
gemessene Geld; Aerest= und Suspenstons=
Strafen, auch nach Größe der Schuld die
Androhung der Amozion zu Folge, welche
leztere sonach in Wiederholungs= Fällen ver-
hängt werden kann.
11) Auf gleiche Weise sollen auch offem
bare Ränke, Chikanen, geflissentliche Ver-
drehungen und Rabulisterei, absichrliche Ver-
zögerung des Nechrslaufes, die Vertheidigung
offenbar ungerechter Sachen, Verführung der
Partelen zur Streiesucht, unzeitige Aufküm
digung der Patrozinanz, verweigerter Rechts-
beistand wegen angeblicher Erschöpfung des
Geldvorschusses, Vernachldssigung der Ar-
mensachen, Insubordinazion und Ungehorsam
gegen richterliche Befehle, Beleidigung der
richterlichen Amesehre, unanständiges Betre-
gen bei Kommissionen, Prvarikazionen und
heimliches Einverständniß mit dem Gegen-
theile, Mißbrauch der dem Advokaten von
seinem Klienten anvertrauten Geheinmisse oder
Urkunden, und andere dergleichen schwere
Erzesse bestraft werden, wenn sie anders nicht
in ein Kriminal-Verbrechen oder Vergehen
übergehen. 6
12) Unbeschadek aller vorerwähnten Diszi-
plinar: Strafen, welche auch unaufgefoderr
von Amtswegen zu erkennen sind, bleibt der
–.
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Advokat seinem Klienten fuͤr jeden ihm durch
Nachlaͤssigkeit oder vorsaͤzlich verursachten
Nachtheil verantwortlich.
Vorstehende, fast durchgaͤngig in fruͤhern
Verordnungen bereits enthaltene Disziplinar=
Verfügungen haben die Advokaten genau zu
brobachten, und Wir weisen Unsere sämtliche
Ober= und Untergerichte an, für ihre Befol-
gung zu wachen, und sede Uebertretung stren-
ge zu ahnden. Jedes Gericht, vor welchem
ein Advokat gefehlt hat, ist ermächtiget und
verbunden, denselben ohne alle Nachsicht zur
Strafe zu ziehen.
In Fällen, wo es auf Verweis, Geld-
strafe unter fünf und zwanzig Gulden, oder
Herabsezung oder Nestituzion eines Deserrits
bis auf diese Summe ankomme, kann jedes
Untergericht, bei welchem der Advokat ge-
sehlt hat, auf die greignete Disziplinarstrafe
erkennen. Glaubt dasselbe aber, daß eine
höhere Bestrafung eintreten müsse, so hat
solches die Sache bei dem ihm vorgesezten
Axpellazionsgerichte zur Eutscheidung zu brin-
gen. Geht das Erkenntniß dieses Obergerichts
auf die definitive Entsezung eines Advokaten
ron seinem Amte, so ist hierüber an Unser
Justiz-Ministerium berichtliches Gutachten
zu erstatten, und Unsere Genehmigung ein
zuholen.
Ergiebt sich ein Disziplinar-Vergehen eines
Advokaten bei einem Alpellazionsgerichte,
so hat dieses sogleich zu untersuchen und zu
entscheiden. Wenn aber die strafbare Hand-
lung des Advokaten bei dem Ober- Appellazions=
gerichte vorgehet, so sprlche auch dieses ##