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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIX. Stück.
München, Mittwoch den 7. April 1313.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Freizugigkeit gegen die fürstlich= sen-
burgschen Lande betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Uns gemachte Anzeige, daß von
Seite der fürstlich Msenburgschen Be-
hörden bei allen aus dortigen Landen nach
dem Käönigreiche statt findenden Vermögens-
Exportazionen die Grundsäze einer vollkom-
menen Freizügigkeit, überall und ohne Un-
terschied, in Anwendung gebracht werden,
wollen und verordnen Wir andurch, auf
das Uns zugleich vorgetragene Ansuchen des
jenseitigen Kandes-Ministeriums, daß die
schon Kraft Unserer diesfälligen General=
Verfügung vem g. Jänner 1804 zwischen
Unsern und den fürstlich Psenburgschen
Landen festgesezte gegenseitige Freizügigkeit
auf alle, seitdem mit Unserm Reiche verei-
nigten Lande und Gebierstheile erstreckt, so,
mit das aus dem gegenwärtigen Umfange
Unserer Staaten nach dem fürstlich Psen-
burgschen Gebiete, wie immer eritirende
Vermögen unter keinerlei Benennung von
Nachsteuer, Abschoß oder Dezimazion, ei'
nem Abzuge unterworfen werden solle.
Diese Unsere Verordnung wird durch das
Regierungsblakt zur allgemeinen Wissenschafe
bekannt gemacht, und ist von allen einschlaͤ-
gigen Behoͤrden in vorkommenden Fallen zu
beobachten.
München den 2g9. März 1313.
Marx Josepb.
Graf von Montgelas.
#f koniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(Die Beisizer bei den Kriminal= Gerichren in
den ehemals dsterreichischen Gebietstheilen
betrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Nachdem Wir aus mehrfältigen Berich-
ten Unserer Gerichtsstellen Uns überzeugt
haben, mit welchen Bedenklichkeiten und
Schwierigkeiten die in jenen Gebietstheilen,
wo dem ssterreichischen Strafgesezbuche noch
von Uns Gesezes-Kraft belassen wurde, an-
befohlene Zuziehung zweier Gerichts-Beistzer
bei Kriminal-Verhören in der Anwendung
verhunden sey, und daß überhaupt diese in
Unsern altbaierischen Staaten aus diesen
Rücksichren bereus im Jahre 1772 aufge-
hobene Foͤrmlichkeit, theils dem beabsichtig-
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