Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Königlich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XIX.  Stück.

München,  Mittwoch  den  7.  April  1313.

 

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Freizugigkeit  gegen  die  fürstlich=  senburgschen
  Lande  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Auf  die  Uns  gemachte  Anzeige,  daß  von
Seite  der  fürstlich  Msenburgschen  Behörden
  bei  allen  aus  dortigen  Landen  nach
dem  Käönigreiche  statt  findenden  Vermögens-Exportazionen
  die  Grundsäze  einer  vollkommenen
  Freizügigkeit,  überall  und  ohne  Unterschied,
  in  Anwendung  gebracht  werden,
wollen  und  verordnen  Wir  andurch,  auf
das  Uns  zugleich  vorgetragene  Ansuchen  des
jenseitigen  Kandes-Ministeriums,  daß  die
schon  Kraft  Unserer  diesfälligen  General=Verfügung
  vem  g.  Jänner  1804  zwischen
Unsern  und  den  fürstlich  Psenburgschen
Landen  festgesezte  gegenseitige  Freizügigkeit
auf  alle,  seitdem  mit  Unserm  Reiche  vereinigten
  Lande  und  Gebierstheile  erstreckt,  so,
mit  das  aus  dem  gegenwärtigen  Umfange
Unserer  Staaten  nach  dem  fürstlich  Psenburgschen
  Gebiete,  wie  immer  eritirende
Vermögen  unter  keinerlei  Benennung  von
Nachsteuer,  Abschoß  oder  Dezimazion,  ei'
nem  Abzuge  unterworfen  werden  solle.

Diese  Unsere  Verordnung  wird  durch  das
Regierungsblakt  zur  allgemeinen  Wissenschafe
bekannt  gemacht,  und  ist  von  allen  einschlaͤ-gigen
  Behoͤrden  in  vorkommenden  Fallen  zu
beobachten.

München  den  2g9.  März  1313.
Marx  Josepb.
Graf  von  Montgelas.
#f  koniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumuller.

 

(Die  Beisizer  bei  den  Kriminal=  Gerichren  in
den  ehemals  dsterreichischen  Gebietstheilen
betrefsend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Nachdem  Wir  aus  mehrfältigen  Berichten
  Unserer  Gerichtsstellen  Uns  überzeugt
haben,  mit  welchen  Bedenklichkeiten  und

Schwierigkeiten  die  in  jenen  Gebietstheilen,

wo  dem  ssterreichischen  Strafgesezbuche  noch

von  Uns  Gesezes-Kraft  belassen  wurde,  anbefohlene
  Zuziehung  zweier  Gerichts-Beistzer
bei  Kriminal-Verhören  in  der  Anwendung
verhunden  sey,  und  daß  überhaupt  diese  in

Unsern  altbaierischen  Staaten  aus  diesen

Rücksichren  bereus  im  Jahre  1772  aufgehobene

  Foͤrmlichkeit,  theils  dem  beabsichtig-(331