Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Regieru 
Koͤniglich-Baierisches 
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nugsblatt. 
  
III. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 16. Jaͤnner 1813. 
  
Allgemeine Verordnung. 
¶Das Stempelwesen im Koͤnigrelche Balern be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Al- Wir Uns bewogen gefunden haben, 
Unsere Stempel-Ordnung vom 1. Maͤrz 
1805*) in allen Theilen Unseres Reiches in 
Anwendung bringen zu lassen, war Unsere 
Absicht dahin gerichtet, die Verschiedenheit 
der vorhin bestandenen einzelnen Verfügun- 
gen und Verwaltungs, Formen aufzuheben, 
und eine Gleichförmigkeit in der Anwendung 
Unserer Stempel-Geseze zu erzwecken. 
Da Wir Uns aber in der Folge veran- 
laßt gefunden haben, durch mehrfältige 
Verordnungen und Erläuterungen verschies 
dene Anstände, welche sich in der Anwen- 
dung Unseres Mandates vom 1. März 1805 
ergaben, zu beseitigen, und demselben mehr 
WVollständigkeit zu geben, so haben Wir al- 
lergnadigst beschlossen, mit Rücksichtnahme 
auf diese bisher erlassenen Verordnungen und 
Gesezes: Erlänterungen eine allgemein ver- 
DNbl. v. J. 1805. S. 40 
bindliche für alle Theile Unseres Reiches an- 
wendbare Stempel-Ordnung festzusezen. 
Wir verordnen demnach, wie folge: 
I. Abschnitt 
Sämtliche Stempel: Gebühren theilen 
sich in zwel Gattungen, und zwar: 
A. in jene des Gradazions = Stempels, 
welcher sich nach bestimmten Summen 
Geldes, oder nach einem bestimmten 
Geldwerthe richter; 
B. in jene des Klassen= Stempels, wobei 
nicht der Geld-Betrag, sondern die 
Verschiedenheit des Inhaltes, oder die 
Bestimmung des zu stempelnden Gegen- 
genstandes zur Grundlage genommen 
wird. 
II. Abschuttt. 
Von dem Gradazions= Stempel. 
* 
Zur Erhebung und Berechnung des Gra- 
dazions Stempels, welchem alle Urkunden, 
Instrumente und Schriften, welche auf eine 
bestimmte Summe Geldes, oder einen bee- 
stimmten Geldwereh lauten, unterworfen 
sind, vird nachstehende Norm festgeseze:
	        
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