Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Kiniglich-Baterisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 29. Mai 1813. 
  
Patent 
über. 
die Verkünduns des allgemeinen Strafgesezbuches 
für das Kduigreich Balern. 
  
Wir Maxpimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben es seit dem Antritte Unserer 
Regierung für eine Unserer höchsten Regie- 
rungs-Sorgen gehalten, die Gesezgebung 
des Reichs mit den Fortschritten der Mazion 
und den veränderten Zeit-Verhältnissen in 
zweckmäßige Uebereinstimmung zu bringen, 
und die verschiedenen Theile Unsers Reichs 
unter einer gemeinschaftlichen Gesezgebung 
zn vereinigen. 
Vorzüglich hat die grosse Verschiedenheir 
der bisherigen Straf-Geseze Unsere 
Sorge auf diesen Zweig der Gesetgebung 
zchogen, und Uns veranlaßt, seit jehn 
Jahren Uns mehrere Vorschläge und Ent- 
würfe vorlegen zu lassen, wobei Wir ausser 
Unsern Landes-Stellen auch die öffenrliche 
Stimme zu hären nicht umerliessen. 
Nachdem Wir den jur Geundlage des 
allgemeinen Straf= Gesezbuches ausgewählten 
Entwurf der forgfältigsten Prüfung, zuerst 
einer aus bewährten Justiz-Mänmern aller 
Theile des Reiches zusammengesezten eigenen 
Gesez-Kommission, dann der geheimen 
Raths-Sectionen der Justiz und des In- 
nern unterworfen, und endlich in dem ver- 
sammelten geheimen Rathe in Unserm und 
Unsers Kronprinzen Beiseyn in Vortrag ha- 
ben bringen lassen; haben Wir in Gemäßheit. 
der Konstiruzion Unsers Reiches, Titel I. 
Daragraph 1. und Titel V. Paragraph 7., 
nach dem Gurachten Unsers geheimen Ra- 
thes beschlossen, den ersten und zwei- 
ten Theil des alkgemeinen Straf- 
Gesezbuches durch Unsere königliche Un- 
terschrist zu sanctloniren, und dessen als- 
baldige Bekanntmachung zu verfügen. 
Wir befehlen und verordnen demnach, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Gegenwärtiges Strafgesezbuch hat vom 
I. Oktober 1813 als allgemeines Gesezbuch 
in dem ganzen Umfange Unseres Königreichs 
gesezliche Krast, und alle in den einzelnen 
Provinzen seither bestandenen besondern Ge- 
seze, Verordnungen oder Gewohnheiten, 
welche die im gegenwhrrigen Gesezbuche be- 
banorlten Gegenstände betreffen, verlieren 
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