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b) Alle Resoluzionen, Befehle und Aus- Zweite Klasse.
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fertigungen in Partei= oder Prozeß=
Sachen, die jährlichen Interims- Vor-
mundschafts Rechnungen, mit Ausschluß
der zu einem andern Stempel geeigneten
Final-Rechnungen.
D) Die Kanzlei: und Lieferscheine, die ge-
richtlichen Zitazionen, Requisizions= und
Kompaß, Schreiben in Partel= Sachen,
Protekolls= Extrakte ohne Unterschied,
auch alle aussergerichtlichen Schriften,
welche vor Gericht, oder überhaupt vor
einer mittel: oder unmittelbaren admi-
nistrativen oder Justiz-Behörde gebrauche
werden.
4) Alle Protokolls-Rezesse, welche bei Ju-
stiz= Stellen und Justiz-Aemtern in bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten an der Stelle-
prozessualischer Wechselschriften verhan-
delt werden, ohne Rücksicht, ob diese
protokollarischen Aufnahmen in beson-
deren Akten, oder in den Gerichts' Dro-
tokollen vorkommen.
Stempel von fünfzehn Kreuzern:
Hierunter eignen sich:
a) Die grund= und lehenherrlichen Konsense
ohne Rücksicht auf den Beteag oder
Gutswerth.
b) Alle Handwerks-Ordnungen, Geburts-
Lehr= und Freisag: Briefe, Taufzeuag-
nisse, Kopulazions: und Todtenscheine,
alle von einer vorgesezten höheren weltlich-
oder geistlichen Stelle; serner alle gericht-
licheti, oder von einem öffentlichen Amte,
oder einem Notar ausgefertigten Zeugnisse
oder Atteste, worunter auch die Zeugnisse
der Studien-Rektorate und der Schul-
Behörden überhaupt gehbren, welch lez-
tere zwar auf ungestegeltes Papier aus-
gefertiget werden können, sobald Ke jedoch
bei einer vorgesezten oder Amtsstelle zur
Vorlage kommen, mit diesem Stempel
zweiter Klasse versehen seyn müssen.
) Alle sörmlich vidimirten und gefertigten
Beilagen, Abschieds-Pässe, Proklamen,
Hierunter gehören also alle per recessus Edikte in Gantsachen, Ediktal-Zuazko#
orales vorkommenden Verhaudlungen in bür- nen, und gerichtlichen oder ämtlichen In-
gerlichen Rechtsstreltigkeiten, protokollarische serate in den öffentlichen Jeitungen oͤdrr
Vergleichs-Verhandlungen, die bei Tags- Intelligenz: Blaͤttern.
sazungen oder Kommisstons-Verhandkungen Bei= und Haußk-Bescheide, dann gericht-
von den Rechts-Anwälten oder Parteien liche Vergleichs Ratifikatorien, welche beine
nachgetragemit oder eingelegten Protokolls- bestimmte Summe Geldes betrefsen, ausser-
Aeiesse und Schriften. dessen ste unter den Gradazions-Stempel ge-
kb) Reise= und Wanderpässe, Kundschaftet hären. Notariats-Instrumente und Gerichts-
undalleaussetherichelichen, oder vonkelnenn Urkunden, in so ferne sie nicht als selbst-
öffentlichen Ainte Foder einem Motar staͤndige Verhandkungen zu andern Stempel-
ausgefertigten Zeugnisse. Rubriken geelgnet sed