Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Dien st. 
6. 47. Das Buͤrger-Militaͤr leistet 
nie Kriegs-Dienste gegen den aͤusseren 
Feind, seine Dienstes--Obliegenheiten be- 
schraͤnken sich auf die Handhabung der oͤf- 
fentlichen Ruhe und Sicherheit innerhalb 
den Grenzen ihrer Markungen, ausser den- 
selben darf es nur zu Eskorten verwendet 
werden. 
§. 48. Es übernimmg hiernach beim 
Abzuge der Linien-Regimenter aus den Gar- 
nisonen den allda nothwendigen Dienst, und 
in jenen Städten, in welchen keine gewöhn- 
liche Garnison besteht, besorgt es denselben 
für beständig, soweit die Aufrechthaltung 
der inneren Sicherheit es erfodert, nach der 
hierüber ertheilten Wache-Instrukzion vom 
§. Sept. 1300 (Reggsbl. St. LXIII. S. 
1440 — 14723) dann nach der Instrukzion= 
den Wache-Dienst derselben betreffend, vom 
7. Febr. 18o8 (Reggebl. St. VIII. S. 
404) serner nach den besondern Verord- 
nungen vom 12. Jan. 1809 (NReggebl. St. 
VIII. S. 180) dann vom 21. Jaͤnner 1809 
(Reggsbl. St. VIIIL. S. 248.) die Feuer- 
Piquete und Abschaffungs --Patronillen an 
jenen Orten betreffend, in welchen gewoͤhn- 
lich kein Linien-Militaͤr in Besazung liegt. 
Der in einem oder dem anderen Falle 
von dem Buͤrger-Militaͤr zu uͤbernehmende 
Dienst soll jederzeit auf das nothwendigste 
Beduͤrfniß beschraͤnkt werden. 
I. 40. Wer zur Nazional Garde drit- 
ter Klasse dienstpflichtig ist, und keine gesez- 
W. — 
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liche Befreiung von der persoͤnlichen Dienst- 
leistung fuͤr sich anfuͤhren kann, muß den 
nach der Kommandir= Liste ihn treffenden 
Dienst selbst verrichten, und es ist ihm niche 
gestattet, statt seiner seinen Sohn, Gesel- 
len, oder einen Lohn" Wachter zu stellen. 
0. Sollten sich jedoch Fälle ereig- 
nen, daß ein Bürger= Soldat durch gültige 
Hindernisse abgehalten würde, den ihn tref- 
senden Dienst selbst zu machen, so ist ihm 
gestattet, diesen durch ein anderes, jedoch 
dem Bürger-Militär selbst einverleibtes In- 
dividuum, gegen eine verhältnißmáßige Ent- 
schddigung leisten zu lassen. 
In dem Falle einer Erkrankung ist der- 
selbe von dem Dienste befreit, ohne verbun- 
den zu seyn, einen andern Mann für sich 
einzustellen. 
Befreiung von persbnlicher Dienst= 
leistung. 
S. S1. Da die nach G. 46. dienst- 
pflichtigen, in wirklichem Staats= und Hof- 
dienste aber stehenden Individuen, so wie die 
Geistlichen., Aerzte und Advokaten durch die 
Geschäfte ihres Berufes, oder durch ihren 
SLtand gehindert sind, an dem Dienste der 
Nazional= Garde persönlichen Antheil zu 
nehmen, so sollen dieselben zwar von dee 
persönlichen Dienstesleistung befreit seyn, 
sedoch sind sie verpflichtet, den gemeinen 
Dienst eines Nazional-Gardisten nach dem 
festgese)ten Maaßstabe ohne Rücksicht auf 
Scand, Vermögen, oder sonstige Besteue- 
rung jährlich zu reluiren.
	        
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