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Dien st.
6. 47. Das Buͤrger-Militaͤr leistet
nie Kriegs-Dienste gegen den aͤusseren
Feind, seine Dienstes--Obliegenheiten be-
schraͤnken sich auf die Handhabung der oͤf-
fentlichen Ruhe und Sicherheit innerhalb
den Grenzen ihrer Markungen, ausser den-
selben darf es nur zu Eskorten verwendet
werden.
§. 48. Es übernimmg hiernach beim
Abzuge der Linien-Regimenter aus den Gar-
nisonen den allda nothwendigen Dienst, und
in jenen Städten, in welchen keine gewöhn-
liche Garnison besteht, besorgt es denselben
für beständig, soweit die Aufrechthaltung
der inneren Sicherheit es erfodert, nach der
hierüber ertheilten Wache-Instrukzion vom
§. Sept. 1300 (Reggsbl. St. LXIII. S.
1440 — 14723) dann nach der Instrukzion=
den Wache-Dienst derselben betreffend, vom
7. Febr. 18o8 (Reggebl. St. VIII. S.
404) serner nach den besondern Verord-
nungen vom 12. Jan. 1809 (NReggebl. St.
VIII. S. 180) dann vom 21. Jaͤnner 1809
(Reggsbl. St. VIIIL. S. 248.) die Feuer-
Piquete und Abschaffungs --Patronillen an
jenen Orten betreffend, in welchen gewoͤhn-
lich kein Linien-Militaͤr in Besazung liegt.
Der in einem oder dem anderen Falle
von dem Buͤrger-Militaͤr zu uͤbernehmende
Dienst soll jederzeit auf das nothwendigste
Beduͤrfniß beschraͤnkt werden.
I. 40. Wer zur Nazional Garde drit-
ter Klasse dienstpflichtig ist, und keine gesez-
W. —
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liche Befreiung von der persoͤnlichen Dienst-
leistung fuͤr sich anfuͤhren kann, muß den
nach der Kommandir= Liste ihn treffenden
Dienst selbst verrichten, und es ist ihm niche
gestattet, statt seiner seinen Sohn, Gesel-
len, oder einen Lohn" Wachter zu stellen.
0. Sollten sich jedoch Fälle ereig-
nen, daß ein Bürger= Soldat durch gültige
Hindernisse abgehalten würde, den ihn tref-
senden Dienst selbst zu machen, so ist ihm
gestattet, diesen durch ein anderes, jedoch
dem Bürger-Militär selbst einverleibtes In-
dividuum, gegen eine verhältnißmáßige Ent-
schddigung leisten zu lassen.
In dem Falle einer Erkrankung ist der-
selbe von dem Dienste befreit, ohne verbun-
den zu seyn, einen andern Mann für sich
einzustellen.
Befreiung von persbnlicher Dienst=
leistung.
S. S1. Da die nach G. 46. dienst-
pflichtigen, in wirklichem Staats= und Hof-
dienste aber stehenden Individuen, so wie die
Geistlichen., Aerzte und Advokaten durch die
Geschäfte ihres Berufes, oder durch ihren
SLtand gehindert sind, an dem Dienste der
Nazional= Garde persönlichen Antheil zu
nehmen, so sollen dieselben zwar von dee
persönlichen Dienstesleistung befreit seyn,
sedoch sind sie verpflichtet, den gemeinen
Dienst eines Nazional-Gardisten nach dem
festgese)ten Maaßstabe ohne Rücksicht auf
Scand, Vermögen, oder sonstige Besteue-
rung jährlich zu reluiren.