Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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dem Inbegriff wahrhaft verdienter Männer ei- 
ne Pflangschule seiner künftigen Ergänzung bil- 
den, dem Bürgerstande aber, weil diese Ergän- 
zung aus ihm hervorgehet, und gerade das Ver- 
dienst der Einzelnen, wenn sie für ihre Per- 
son dem Adel, für ihre Kinder und Ver- 
wandte aber dem Bürgerstande angehbren, 
nicht mehr der Weg seyn wird, auf dem 
man sich ihm gänglich entziehen kann. 
München den 25. Dezember 1812. 
Ma# Jose. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General = Sekretä#r 
Baumüller. 
  
(Das allgemeine Steuer-Mandat für das Etats- 
Jahr 1813 betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Uleber die für das laufende Etats-Jahr in 
Unserm Reiche zu erhebenden direkten Staats- 
Auflagen haben Wir auf den Antrag Unseres 
geheimen Finanz-Ministeriume beschlossen und 
beschliessen Wir wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von den direkten Auflagen überhaupt, welche 
im Etats-Jahre 1813 noch bestehen sollen. 
G. I. In denjenigen Theilen Unseres Rei- 
ches, in welchen das allgemeine Steuerpro= 
visorium in Folge des Steuermandates vom 
22. November vorigen Jahres schon im ver- 
flossenen Jahre in Anwendung gekommen ist, 
sollen auch in dem laufenden Etats-Jahre nur 
mehr folgende direkte Staats-Auflagen beste, 
hen, nämlich: 
A) die Grundsteuer; 
B) bie Haussteuer; 
C) die Dominikalsteuer; 
D) die Gewerbsteuer; 
E) die Familiensteuer; 
F) die Zusviehsteuer; « 
welche Steuern in allen diesen Landes: Theilen 
nach den Normen des allgemeinen Previso- 
riums und den hienach im II. Abschnitte die- 
ses Mandats enthaltenen nähern Bestimmun-= 
gen mit alleiniger Ausnahme der Landgerichte 
München, Freising, Starenberg und Dachau 
im Isar-Kreise, erhoben werden, da in diesen 
ausnahmsweise in Folge Unserer allerhöchsten 
Eneschliessung vom 28. September d. J. für 
dieses Etats-Jahr schon das definitive Steuer- 
System durch Unsere Steuer= Kataster" Kom- 
mission in Anwendung gebracht wird. 
Uebrigens soll es in Ansehung der Konkur- 
renzen zu besondern Staats-Zwecken, der 
Schulden#ilgungs-Steuern, der Zinsen-Dezi- 
mazion und Kapitallen Steuer bei dem sein 
Verbleiben haben, was Wir im vorjährigen 
Sceuer= Mandate O. III. darüber verordnet 
haben. 
G. II. Dagegen sollen in dem Fürstenehu- 
me Baireueh Ober= und Unterlandes, in 
den Fürstenthümern Salzburg und Berch- 
tesgaden, in dem Innviertel, und den 
an Unsere Krone gekommenen Parzellen des 
Hausruckviertels, dann in dem ehema- 
ligen Tirol anch im laufenden Etars-Jahre 
noch alle jene direkten Staats Auflagen beste- 
hen und erhoben werden, welche im verflos, 
senen Jahre daselbst bestanden haben und er
	        
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