Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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gemessenen koͤrperlichen Zuͤchtigung, im Wie- 
derholungsfalle aber mit mwei bis zehniaͤhri- 
ger Festungs-Schanzarbeit, wernn das Ma- 
rediren aber truppenweise mit bewassneter 
Hand, und auf eine gewaltehdtige Art ver- 
äbt wird, mie dem Tode bestraft werden. 
Art. 36. Jeder Marquetender und jedes 
eigentlich nicht milirärische Individuum, wel- 
ches sich im Gefolge der Armee befindet, und 
des Marodirens schuldig macht, soll gleich 
das Erstemal mit fünf#éhriger Schanzarbeie, 
nebst Rückvergütung der durch das Marodi- 
ren entwendeten Sache in dem doppelten Be: 
nage ihres Werthes an den Eigenthümer, 
bestraft werden. 
Art. 37. Jeder Offizier, welcher sich dem 
in seiner Gegenwart vorgenommenen Maro= 
diren nicht widersezt, oder von seinen Unter- 
geordneten irgend einen von dem Marodiren 
herrührenden Gegenstand gekauft, oder mit 
Wissen, daß er durch Marodiren erworben 
wurde, annimmt, soll mit der Entlassung, 
wenn er das Vergeben mit seinen Unterge- 
ordneten selbst verübt, nebst einem Jahre 
engen Festungs: Arreste, mit der Kassazion; 
wenn er aber die Truppe zum Marodiren 
angeführt har, und dieses mit bewaffperer 
Hand auf eine gewaltetha#ige Art geschehen 
ist, mit dem Tode bestraft werden. ) 
Art. 38. Jeder Offizier, welcher zum 
Fouragiren beordert wird, hierin aber bei den 
ihm ertheilten Auftrag Exzessen begehr, wird. 
mit der Kassazion bestrafe. 
  
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Siebenter Titel. 
Von der Insubordinazlon. 
Art. 39. Jeder Militaͤr, der im Falle 
eines Allarms, Appell, oder Generalmarsches 
sich nicht den Augenblick, wo die Truppe 
die Waffen ergreift, an seinen Posten be- 
gibt, soll im ersten und zweiten Falle, der 
Soldat mit körperlicher Züchtigung, der Un- 
keroffijier mit Degradirung auf unbestimmte 
Zeit, im dritten Wiederholungsfalle aber der 
Soldat mie zweijähriger Festungs-Schanz- 
arbeit, der Unteroffizier mit Degradirung auf 
immer, der Offzzier im ersten Falle mit ein- 
menatlichem engen Arreste, welcher im zweiten 
Falle verdoppelt wird, das Drittemal aber 
mit Entlassung bestraft werden. 
Art. 40. Jeder Milicär, der im Kriege 
sich nicht an den bestimmten Pesten begeben 
haben wird, soll mu fünfjähriger Schanz- 
arbeitsstrafe, derjenige aber, welcher seie 
nen Dosten verlassen wird, um auf seine 
eigene Sicherheit zu denken, zu Folge des 
Artikels 3. im Tirel 1., mit dem Tode be- 
straft werden. 
Art. 41. Jede Militch= Person, welche 
überwiesen ist, in einem Handgemenge mie 
dem Feinde die Waffen verlassen, oder feig 
weggeworfen zu haben, soll mit zehnjähri, 
ger Festungs= Schanzarbeit bestraft werden. 
Art. 42. Jeder Soldat, der auf den, 
dem Feinde nächstliegenden Vorvosten, als 
Schild oder Feldwache schlafend angetrof- 
sen wird, soll mit dem Tode bestrast wer- 
den; ausser diesem Falle aber an jedem an-
	        
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