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gemessenen koͤrperlichen Zuͤchtigung, im Wie-
derholungsfalle aber mit mwei bis zehniaͤhri-
ger Festungs-Schanzarbeit, wernn das Ma-
rediren aber truppenweise mit bewassneter
Hand, und auf eine gewaltehdtige Art ver-
äbt wird, mie dem Tode bestraft werden.
Art. 36. Jeder Marquetender und jedes
eigentlich nicht milirärische Individuum, wel-
ches sich im Gefolge der Armee befindet, und
des Marodirens schuldig macht, soll gleich
das Erstemal mit fünf#éhriger Schanzarbeie,
nebst Rückvergütung der durch das Marodi-
ren entwendeten Sache in dem doppelten Be:
nage ihres Werthes an den Eigenthümer,
bestraft werden.
Art. 37. Jeder Offizier, welcher sich dem
in seiner Gegenwart vorgenommenen Maro=
diren nicht widersezt, oder von seinen Unter-
geordneten irgend einen von dem Marodiren
herrührenden Gegenstand gekauft, oder mit
Wissen, daß er durch Marodiren erworben
wurde, annimmt, soll mit der Entlassung,
wenn er das Vergeben mit seinen Unterge-
ordneten selbst verübt, nebst einem Jahre
engen Festungs: Arreste, mit der Kassazion;
wenn er aber die Truppe zum Marodiren
angeführt har, und dieses mit bewaffperer
Hand auf eine gewaltetha#ige Art geschehen
ist, mit dem Tode bestraft werden. )
Art. 38. Jeder Offizier, welcher zum
Fouragiren beordert wird, hierin aber bei den
ihm ertheilten Auftrag Exzessen begehr, wird.
mit der Kassazion bestrafe.
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Siebenter Titel.
Von der Insubordinazlon.
Art. 39. Jeder Militaͤr, der im Falle
eines Allarms, Appell, oder Generalmarsches
sich nicht den Augenblick, wo die Truppe
die Waffen ergreift, an seinen Posten be-
gibt, soll im ersten und zweiten Falle, der
Soldat mit körperlicher Züchtigung, der Un-
keroffijier mit Degradirung auf unbestimmte
Zeit, im dritten Wiederholungsfalle aber der
Soldat mie zweijähriger Festungs-Schanz-
arbeit, der Unteroffizier mit Degradirung auf
immer, der Offzzier im ersten Falle mit ein-
menatlichem engen Arreste, welcher im zweiten
Falle verdoppelt wird, das Drittemal aber
mit Entlassung bestraft werden.
Art. 40. Jeder Milicär, der im Kriege
sich nicht an den bestimmten Pesten begeben
haben wird, soll mu fünfjähriger Schanz-
arbeitsstrafe, derjenige aber, welcher seie
nen Dosten verlassen wird, um auf seine
eigene Sicherheit zu denken, zu Folge des
Artikels 3. im Tirel 1., mit dem Tode be-
straft werden.
Art. 41. Jede Militch= Person, welche
überwiesen ist, in einem Handgemenge mie
dem Feinde die Waffen verlassen, oder feig
weggeworfen zu haben, soll mit zehnjähri,
ger Festungs= Schanzarbeit bestraft werden.
Art. 42. Jeder Soldat, der auf den,
dem Feinde nächstliegenden Vorvosten, als
Schild oder Feldwache schlafend angetrof-
sen wird, soll mit dem Tode bestrast wer-
den; ausser diesem Falle aber an jedem an-