Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

EL 
bour, welcher ohne Wissen oder Befehl sei- 
nes Vorgesszten die Trompete eder Trommel 
gebraucht, um zur Unzeit die Truppen zu 
allarmiren, soll in Friedenszeiten mit ge- 
schlossenem engen Arreste # in Kriegszeiten 
aber, wenn es im Angesichte des Feindes 
geschteht, und dahin abzweckt, Unordnung 
in die Reihen zu bringen, gemäß Arc. 10. 
Ziser 1. als des Verraths schuldig angese- 
ben, und als solcher mit dem Tode bestraft 
werden. 4 
  
Zweiter The il. 
Erster Titel. 
Von der Art der Volziehung der To- 
de urtheille. 
Arr. 1. Die auf die gemeinen Verbre- 
chen der Soldaten verhängte Todesstrafe wird 
in Friedenszeiten und in Garnisonen des Rei- 
ches nach den hierüber in dem Satrasgesetz= 
buche vorgeschriebenen Bestimmungen pünke- 
lich vollzogen. 
Art. 2. Wenn die Armee sich im Felde 
befindet, so werden alle, sewohl nach den 
vorstehenden milirärischen Strasgesezen, als 
auch nach dem Strafgesezbuche für gemeine 
Verbrechen ergangene Todesurtheile, und 
zwar die ersten sowohl in als außer dem 
Reiche durch das Erschiefen, — mit der 
einzigen Ausnahme der Spione, welche 
durch den Serang gerichtet werden sollen, — 
  
1072 
zum Vollzug gebracht, und ist bei der Art 
der Vollziehung dassenige zu beobachten, 
was desfalls in dem Reglement vorgeschrie- 
ben ist. 
3 weiter Titel. 
Von der Befugniß der Vollziehung 
der Straferkenntnisse. 
Art. 3. In Hinsicht der Befugnisse zur 
Vollziehung der gefällten Erkenntnisse, so 
wie der Instanzen Ordnung hat es bis wei- 
ters bel der Dienst= und Justiz : Instruk- 
zion vom 15. März 1803. sein Verbleiben. 
Act. 4. Sobald aber die Armee oder 
eln beträchtliches Korps derselben im Kriegs- 
zustande über die Grenzen des Königreichs 
geschritten, oder im Kenigreiche selbst zu- 
sammengezogen ist, so hat der Kommandi 
rende die Macht und Gewal# 
a) bei Deserzions: Komplotten, b) Auf 
ruhren, c) bewaffneter Widersezlichkeit, 
) bei Verrätherei, e) bei überhand neh- 
mender Plönderung, D bei grösseren In- 
subordinazions: Verbrechen, 
sogleich ein Standrecht anzuordnen, dem ihm 
untergebenen Korps= oder Festungs-Kom- 
mandanten die Vollmacht zur Anordnung 
eines Standrechtes in den eben bezeichneten 
Fällen zu ertheilen, über die Verbrecher 
nach den vorstehenden Strafgesezen, binnen 
der gesezlich bestimmten Zeitfrist erkennen, 
und das standrechtlich gefällte Urtheil — 
wenn er nicht nach vorher deshalb durch den
	        
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