Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1073 
Stabs= oder statt dessekben fankzionirenden 
Auditor erstatteten Vocrrag, aus besondern 
Umständen, eine Milderung eintreten zu 
lassen, den Verhältaissen angemessen fin- 
det — ohne weiters in Vollzug sezen zu 
lassen. 
Art. 5. Bei allen übrigen in dem vor- 
stehenden Artikel nicht bemerkten Verbrechen, 
welche nach gesezlicher Form instruirt, und 
entweder vermittels eines grösseren Kriegs 
Kommissions-Spruches, oder eines förm- 
lichen Kriegsgerichts," Erkenntnisses erlediget 
werden müssen, steht dem Kommandirenden 
dle Befugniß zu, diejenigen Urtheile, welche 
auf eine in der Befugniß der zweiten In- 
stanz stehende Bestrafung antragen, nach den 
in der oben angezogenen Justiz-Instrukzien 
enthaltenen Vorschriften vollziehen zu lassen. 
Art. 6. Wenn aber durch dieses Erkenne: 
niß auf eine grössere Serafe erkennt wird, 
welche zu vollziehen die Befugniß der zwei- 
ten Jastan; überschreitet, so hat der Kom- 
mandirende die Kriegsrechts-Verhandlungen 
und Spruch ohne weiters dem ihm zur 
Seite stehenden Rerisions, Gerichte zu über- 
geben. Dieses Reoisions= Gericht wird aus 
sieben Richtern, nämlich aus einem General= 
Major oder Obersten als Vorstand, aus 
drei andern Stabs-Offizleren, — worun- 
ter sich jedesmal der Kommandant der Gen- 
darmerie besindet, — aus dem Stabs= und 
wei andern Auditoren als Mitglieder, nebst 
einem dazu verpflichteten Aktuar zusammen- 
1074 
gesezt, und in eintretenden Fällen auf Au 
ordnung des Kommandirenden gebildet. 
Act. 7. Zu dem im vorstehenden Areikel 
angeordneten Reoisions= Gerichte gelangen 
demnach alle jene Keiegsgerichts Urtheile 
worin 
1) auf die Todes", 
2) auf entehrende Strafe; 
3) auf schimpfliche Fortweisang, 
4) überhaupt auf solche Bestrafung er- 
kannt wird, worüber die Befugniß zur 
Vollziehung dem General= Auditoriate 
ertheilt worden ist. 
Art. 8. Nachdem der Stabs= oder der 
statt seiner funkzionirende Auditor ans den 
bei dem Revisions Gerichte eingelangeen 
Verhandlungen dem versammelten Gerichte 
Vortrag erstatter, und zuglelch seine Stimme 
abgegeben, der Vorstand hierauf von den 
übrigen fünf Mitgliedern die Abgabe ihrer 
Stimmen von unten herauf abgefodert, und 
nach der erfolgten Mehrheie, oder bei glel- 
cher Stimmenzahl nach seiner elgenen Aus- 
schlags: Stimme das Urtheil hat abfassen 
lassen, so wird solches nebst den Akten dem 
Kommandirenden vorgelegt. 
Ueber die Abgabe der Stimmen ist unter 
der Leitung des Proponenten ein eigenes Pro- 
tokoll zu formiren, und sind hierin bei je- 
dem Votanten die Entscheidungsgründe 
anzuführen. 
Art. 9. Der Kommandirende hat die 
Macht und Befugniß, das ihm von dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.