Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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5) in Sistirung des nach der Ancienni- 
tät im Korps der Gendarmerie edikemässig 
kreffenden Avancements, 
6) in der Entlassung. 
Act. 7. Gegen die Legionsl Chefs und 
den Korps-Kommandanten finden die in vor- 
stehendem Arcikel 6 unter Zifer 1. 2. 3. und 
6 enthaltenen Strafarten statt. 
Art. g. Die Bestrafung der Disziplinar“ 
Vergehen wird entweder von den Vorgesez- 
ken des Korps, oder dem hiebei bestellten Die 
ziplinar-Rathe, oder durch das Militär-Ge- 
richt nach gegenwärtigen Disziplinar-Gese- 
zen verfüge, wie solches der Titel 1IV. dieses 
Reglements noch näher bestimmt. 
Im Falle jedoch die Gendarmerie nach 
dem Arrikel 173 und 175 des Edikts vom 
11. Oktober v. J. zur Kriegszeit dem Linien- 
Militär zugetheilt wird, kommen für die 
Dauer dieser Zutheilung die füc das Linien= 
Militär gegebenen besonderen Vorschriften in 
Bezug auf Disziplin auch gegen sie in volle 
Anwendung. 
Titel ll. 
Von den Vergehen in Bezlehung auf 
den inneren Dienst der Gendarmerie 
und deren Besirafung. 
Act. 9. Jeder Gendarme, gegen wel- 
chen der Beweis hergestellt ist, daß er seine 
Anstellung bei der Gendarmerte durch falsche 
Zeugnisse, oder durch Verschweigung ven 
Vechältnissen, die seine Anstellung bei dem 
Korps unthunlich gemacht haben würden, er- 
schlichen hat, wird vorbehaltlich der nach 
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Beschaffenheit der Umstaͤnde allenfalls eintre- 
tenden auf das Verbrechen der Faͤlschung 
nach gemeinen Gesezen gelegten Strafe ent- 
lassen. 
Art. 10. Der Gendarme, welchet die 
seinen Vorgesezten schuldige Achtung durch 
Worte oder Handlungen verlezt, wird im er- 
sten Falle mit einfachem, im Wiederholungs- 
falle mit geschaͤrftem Arreste, bei dem dritt- 
maligen Subordinazions-Vergehen aber, so 
wie schon in jedem Falle, wenn der Unge- 
horsam mit Widersezlichkeit oder gar mit 
Thätlichkeiten doch ohne Verwundung, oder 
mit anderen erschwerenden Umständen ver- 
bunden ist, mit noch schärferer Strafe belegt; 
der Fall der Verwundung wird jedoch mit 
imputativer Beobachtung der dienstlichen 
Rücksichten nach den gemeinen Rechten beur- 
theilt. 
Art. 11. Mißhandlung der Subeordinir- 
ten durch ihre Vorgesezte, und deren rauhe 
Behandlung wird mit einer verhälenißmässti- 
gen Arreststrafe, und nach Umständen in 
Folge der bestehenden allerhöchsten Verord= 
nungen vom 9. Juli 1804 und 20. August 
1308 mit der Entlassung bestraft; geschah 
aber die Mißhandlung mit körperlicher Ver- 
wundung, se eignet sich nebstbei der Fall zur 
Beurtheilung nach gemeinen Rechten. 
Art. 12. Jeder Gendarme hagt sich der 
von seinen Vorgesezten nach ihren Befaug= 
nissen ausgesprochenen Disziplinarstrafe ohne 
Widerrede zu unterziehen, und er kann erst, 
wenn er gehorcht har, sich wegen des ver-
	        
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