Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Königlich-Baierisches 
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Regi er u ngsblatt. 
  
Xl# Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 13. Mai 1315. 
  
  
  
  
Verordnungen. 
(Die ärzeliche Untersuchung bei den Indioiduen 
der Landwehr betressend.) · 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
D. die Vorschriften Unsers für die aktive 
Armee gegebenen Konfkripzions Gesezes auf 
die Landwehre nicht durchgehends anwend- 
bar sind, so haben Wir beschlossen, in Be- 
treff der ärztlichen Untersuchung derjenigen 
Individuen, welche für die Landwehre dienst- 
untauglich zu seyn vorgeben, eine allgemein 
verbindliche Norm festzusezen, um so auch 
in diesen Zweig des Landwehr Systems 
Gleichheit und Ordnung zu bringen. 
Wir verordnen daher wie folge: 
1 
Wenn das über Unrauglichkeit zum Dien- 
ste bei der Landwehre von einem ordentlichen 
Arzte ausführlich nach aufhabenden Psiich- 
ten irgend einem Individuum ausgestellte 
Zeugniß einer gegrunderen Bedenklichkeit un- 
terliege, so ist dieses nicht wie bisher durch 
einen einzelnen Arzt, sondern durch eine 
Konmission, gebilder von einem in Unsern 
Scaatsdiensten stehenden Arzte, einem Ge- 
richtsarzte nämlich, und einem prakuschen 
Arzte, vermittelst eines hierüber abzuhal- 
tenden Protokolls zu untersuchen, und das 
Ergeben verlässig und genau herzustellen. 
II. 
Uber Zustände und Krankheiten, die bet 
einer Untersuchung nicht in die Sinne fallen 
können, z. B. vorhergegangene heftige Blut- 
stürzungen aus der Lunge, ausgestandene 
Krankheiten, welche eine, allgemeine Schwe- 
che zur Folge hatten, über Zufille, die sich 
nur zu Zeiten einsinden, und keine deutlichen 
Spuren in dem damit befallenen Subjekte 
zurück lassen, z. B. Nervenübel, Epilepsse 
u. s. w. ist das Zeugniß des behandelnden 
Arztes zu beachten, und kein Probedienst, 
der für den zu probirenden Mann oder Fami- 
lienvater oft unglücklich ausfallen könntee, 
zu versuchen. 
III. 
Glaubt ein dieser ärztlichen Untersu- 
chungs Kommisston unterworfenes Indivi-= 
duum gegen derselben Ausspruch sich be- 
schwert, so ist demselben die Berufung an 
Unser General Kreis- oder Hofkommissariat 
eroͤffnet, das eine Superrevision des befrag- 
lichen aͤtztlichen Gutachtens anotdnet, und 
(:3)
	        
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