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Königlich-Baierisches
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Regi er u ngsblatt.
Xl# Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 13. Mai 1315.
Verordnungen.
(Die ärzeliche Untersuchung bei den Indioiduen
der Landwehr betressend.) ·
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
D. die Vorschriften Unsers für die aktive
Armee gegebenen Konfkripzions Gesezes auf
die Landwehre nicht durchgehends anwend-
bar sind, so haben Wir beschlossen, in Be-
treff der ärztlichen Untersuchung derjenigen
Individuen, welche für die Landwehre dienst-
untauglich zu seyn vorgeben, eine allgemein
verbindliche Norm festzusezen, um so auch
in diesen Zweig des Landwehr Systems
Gleichheit und Ordnung zu bringen.
Wir verordnen daher wie folge:
1
Wenn das über Unrauglichkeit zum Dien-
ste bei der Landwehre von einem ordentlichen
Arzte ausführlich nach aufhabenden Psiich-
ten irgend einem Individuum ausgestellte
Zeugniß einer gegrunderen Bedenklichkeit un-
terliege, so ist dieses nicht wie bisher durch
einen einzelnen Arzt, sondern durch eine
Konmission, gebilder von einem in Unsern
Scaatsdiensten stehenden Arzte, einem Ge-
richtsarzte nämlich, und einem prakuschen
Arzte, vermittelst eines hierüber abzuhal-
tenden Protokolls zu untersuchen, und das
Ergeben verlässig und genau herzustellen.
II.
Uber Zustände und Krankheiten, die bet
einer Untersuchung nicht in die Sinne fallen
können, z. B. vorhergegangene heftige Blut-
stürzungen aus der Lunge, ausgestandene
Krankheiten, welche eine, allgemeine Schwe-
che zur Folge hatten, über Zufille, die sich
nur zu Zeiten einsinden, und keine deutlichen
Spuren in dem damit befallenen Subjekte
zurück lassen, z. B. Nervenübel, Epilepsse
u. s. w. ist das Zeugniß des behandelnden
Arztes zu beachten, und kein Probedienst,
der für den zu probirenden Mann oder Fami-
lienvater oft unglücklich ausfallen könntee,
zu versuchen.
III.
Glaubt ein dieser ärztlichen Untersu-
chungs Kommisston unterworfenes Indivi-=
duum gegen derselben Ausspruch sich be-
schwert, so ist demselben die Berufung an
Unser General Kreis- oder Hofkommissariat
eroͤffnet, das eine Superrevision des befrag-
lichen aͤtztlichen Gutachtens anotdnet, und
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