Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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die Pruͤfung dem Kreis Medizinalrathe und 
einem andern geschickten praktischen Arzte 
überträgt, bei welchen das sich beschwert 
glaubende Subjekt sich persönlich zu stellen 
hat. Auch diese Untersuch 
gegen deren Ausspruch keine sernere Beru- 
sing statt finder, hat ihr Gutacheen motivirt 
abzugeben, und prokokollmässsg das Ganze 
zu verhandekn. 
G. **v“v 
IV. 
Uebrigens haben beide diese Untersuchungs 
Kommissionen jederzeit auch darauf bestimm- 
te Rücksicht zu nehmen, ob das zu unter- 
sachende Indivtduum zur mobilen Legion oder 
zur Landwehre zu sezen, und ob dasselbe 
vom Landwehr Dienste gänzlich und für im- 
mer, oder nur auf einige Zeit freizugeben sed. 
München den 6. Mai 1815. 
Mar Joseyh. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
v. Baumüller. 
(Das Botenwesen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns über das in Unserm Rei- 
cche bestehende, und nach vorausgegangener 
genauer Reviston mit Rückstchtnahme auf die 
amtlichen Anträge nunmehr größtentheils ge- 
ordnete Botenwesen einen umfassenden Vor- 
trag erstatten lassen. Wir gedenken nur in 
so weit beschränkenden Bestimmungen Unse- 
re Einwilligung zu ertheilen, als es die 
  
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Aufrechthaltung einer wichtigen Staats An- 
stalt nach den in allen uͤbrigen Reichen des- 
halb angenommenen Grundsäzen dringend er- 
sodert. Auf dem Grunde der Uns von den 
Londesstellen vorgelegten berichelichen Anträ, 
ge beschliessen Wir, wie kolge:: 
I. 1. Allen zum Botengewerbe nicht be. 
rechrigten Personen bleibe es untersagt, zum 
Abbruch Unserer Posten und ordentlich bestell- 
ten Boren, — Briefe, Pakete, Waaren, Gel- 
der oder andere Versendungen zu überneh- 
men, und zu bestellen. Sowohl der Aufge- 
ber als der Uebernehmer wird bei der ersten 
Uebertretung dieses Verbots von jedem Stü- 
chke mit einer Geldbusse von einem Gulden be- 
legt, und die Strase im Wiederholungsfalle 
das anderemal auf zwei Gulden, und das 
drittemal auf vier Gulden, oder gegen Un- 
vermögliche nach richterlichem Ermessen mit 
Arrest erkannt. Eigene Boten darf Jeder- 
mann absenden; sie sind aber bei Vermei- 
dung ähnlicher Strafen auf die Geschäfte des 
elnzelnen Absenders beschränkt. 
§. 2. Da das Vertrauen und die Si- 
cherheie des Boten sich auf desselben persön- 
liche Eigenschaften und besizendes Vermögen 
gründet; so wird keine Botengerechtigkeit 
für real, erblich, oder verä#sserlich aner- 
kannr. Wir wollen aber, daß in Faͤllen, wo 
erledigte Botenstellen wieder besezt werden 
sollen, bei deren Wiederverleihung, und wo 
sie eingehen, auf andere thunliche Art vor- 
zügliche Rücksicht auf Witewen und Kinder 
genommen werde.
	        
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