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die Pruͤfung dem Kreis Medizinalrathe und
einem andern geschickten praktischen Arzte
überträgt, bei welchen das sich beschwert
glaubende Subjekt sich persönlich zu stellen
hat. Auch diese Untersuch
gegen deren Ausspruch keine sernere Beru-
sing statt finder, hat ihr Gutacheen motivirt
abzugeben, und prokokollmässsg das Ganze
zu verhandekn.
G. **v“v
IV.
Uebrigens haben beide diese Untersuchungs
Kommissionen jederzeit auch darauf bestimm-
te Rücksicht zu nehmen, ob das zu unter-
sachende Indivtduum zur mobilen Legion oder
zur Landwehre zu sezen, und ob dasselbe
vom Landwehr Dienste gänzlich und für im-
mer, oder nur auf einige Zeit freizugeben sed.
München den 6. Mai 1815.
Mar Joseyh.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
v. Baumüller.
(Das Botenwesen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns über das in Unserm Rei-
cche bestehende, und nach vorausgegangener
genauer Reviston mit Rückstchtnahme auf die
amtlichen Anträge nunmehr größtentheils ge-
ordnete Botenwesen einen umfassenden Vor-
trag erstatten lassen. Wir gedenken nur in
so weit beschränkenden Bestimmungen Unse-
re Einwilligung zu ertheilen, als es die
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Aufrechthaltung einer wichtigen Staats An-
stalt nach den in allen uͤbrigen Reichen des-
halb angenommenen Grundsäzen dringend er-
sodert. Auf dem Grunde der Uns von den
Londesstellen vorgelegten berichelichen Anträ,
ge beschliessen Wir, wie kolge::
I. 1. Allen zum Botengewerbe nicht be.
rechrigten Personen bleibe es untersagt, zum
Abbruch Unserer Posten und ordentlich bestell-
ten Boren, — Briefe, Pakete, Waaren, Gel-
der oder andere Versendungen zu überneh-
men, und zu bestellen. Sowohl der Aufge-
ber als der Uebernehmer wird bei der ersten
Uebertretung dieses Verbots von jedem Stü-
chke mit einer Geldbusse von einem Gulden be-
legt, und die Strase im Wiederholungsfalle
das anderemal auf zwei Gulden, und das
drittemal auf vier Gulden, oder gegen Un-
vermögliche nach richterlichem Ermessen mit
Arrest erkannt. Eigene Boten darf Jeder-
mann absenden; sie sind aber bei Vermei-
dung ähnlicher Strafen auf die Geschäfte des
elnzelnen Absenders beschränkt.
§. 2. Da das Vertrauen und die Si-
cherheie des Boten sich auf desselben persön-
liche Eigenschaften und besizendes Vermögen
gründet; so wird keine Botengerechtigkeit
für real, erblich, oder verä#sserlich aner-
kannr. Wir wollen aber, daß in Faͤllen, wo
erledigte Botenstellen wieder besezt werden
sollen, bei deren Wiederverleihung, und wo
sie eingehen, auf andere thunliche Art vor-
zügliche Rücksicht auf Witewen und Kinder
genommen werde.