Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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oder Frachtstuͤcke geringhaltigen Werths, so 
ist der Aufgeber in eine Geldstrafe von 25 
Gulden zu verurtheilen. Wir überlassen je- 
doch Unsern General Kreiskommissariaten, 
nach Umständen statt des Gerechtigkeits Ver- 
lustes auf eine erhöhte Geldstrafe zu erken- 
nen, oder die zu wiederholende Geldbusse des 
zweiten Defraudazionsfalls mit Arreststrafe 
zu schärfen. Der Bote muß für seine An- 
gehörigen, auch für unbenannte streltige oder 
schwer zu belangende Aufgeber die Stcafe mit 
Vorbehalt des Rückgriffs vorschiessen. Die 
Schaffner und Austräger der Boten werden 
als Gehilfen der Gesez]ebertretungen, wie 
die Aufgeber bestraft. 
IS. §. Wenn ein Bote, ohne dazu be- 
rechtiget zu seyn, Reisende mitfuͤhrt, so wird 
die Postwagens Taxe zum Grunde gelegt, 
und gegen den Boten sowohl, als gegen die 
Reisenden die Strafe nach den nämlichen 
Abstuffungen erkannt, und der Reisende im 
dritten Uebertretungsfalle ebenfalls zu einer 
Geldbusse von 2s fl. angehalten. 
F. ö. Berechtigte Boten und Fuhrleute, 
wenn sie fordersamst bei Unserer General= 
Post Direkzion dahier gegen eine ihrem 
Boten= und Fuhrgewerb angemessene Tare 
ein Patent gelöset haben, dürfen Geldsum- 
men, welche das für Postwägen bestimmte 
gewöhnliche Gewicht von 80 Pfund über- 
steigen, innerhalb der im Datente bestimm- 
ten Zeit auch zwischen Orten, zwischen denen 
zweimal in der Woche Postwägen gehen, 
verführen. Große Geldversendungen des- 
wegen zu verführen, weil sie das gewöhn= 
  
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liche Gewicht der Postwagensstücke über- 
steigen, ist keinem Boten ohne Patent er- 
laubt, sondern die Versender sind schuldig, 
solche in kleinere, zur Post geeignete Kollt 
von 125 bis höchstens 150 Pfund zu ver- 
theilen. Betrügliches Zusammenpacken klei- 
ner Geldsummen wied mit einer besondern 
Strafe von ro fl. belegt. Uebrigens wird 
ungemünztes Metall, z. B. Planschen oder 
Barren nicht als Geld, sondern als Waare 
betrachte#, und es bedarf also deshalb keiner 
Patentlösung. 
S. 7. Boten, welche mit schweren Geld- 
frachten vom Auslande kommen, ohne ein 
Patent gelöset zu haben, erlegen 12 fl. als 
die höchste Patent Tare. Dagegen erhalten 
sie ein Zeugniß von dem Grenz postamte, 
um ihre Fahrt ohne Aufenthalt fortsezen, 
und die Ertheilung eines Patents nachsuchen 
zu können. 
I. 3. Den mit Legitimazions= oder Kon- 
zessionsUrkunden der General Post Direkzion 
versehenen Boten, welche öfters, besonders 
in Städten, Bestellungen zu machen beauf- 
tragt werden, ist es keineswegs verboten, 
auch an Orten, wohin zweimal in der Woche 
Dostwägen gehen, Schachteln und kleine 
Packete auch unter dem Gewichte von 15 Pfund 
offen, ohne Siegel und Adresse, zu verfüh- 
ren. Baares Geld bleibt allein hievon aus- 
genommen. Ferners sind den Boten zur 
Verführung freigegeben: Viktnalien im aus- 
gedehutesien Sinne des Wortes, Bücher 
aus Leihbibliothr#een, wenn sie so veryackt 
sind, daß ihr Inhalt sichtbar ist; sodann
	        
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