367
oder Frachtstuͤcke geringhaltigen Werths, so
ist der Aufgeber in eine Geldstrafe von 25
Gulden zu verurtheilen. Wir überlassen je-
doch Unsern General Kreiskommissariaten,
nach Umständen statt des Gerechtigkeits Ver-
lustes auf eine erhöhte Geldstrafe zu erken-
nen, oder die zu wiederholende Geldbusse des
zweiten Defraudazionsfalls mit Arreststrafe
zu schärfen. Der Bote muß für seine An-
gehörigen, auch für unbenannte streltige oder
schwer zu belangende Aufgeber die Stcafe mit
Vorbehalt des Rückgriffs vorschiessen. Die
Schaffner und Austräger der Boten werden
als Gehilfen der Gesez]ebertretungen, wie
die Aufgeber bestraft.
IS. §. Wenn ein Bote, ohne dazu be-
rechtiget zu seyn, Reisende mitfuͤhrt, so wird
die Postwagens Taxe zum Grunde gelegt,
und gegen den Boten sowohl, als gegen die
Reisenden die Strafe nach den nämlichen
Abstuffungen erkannt, und der Reisende im
dritten Uebertretungsfalle ebenfalls zu einer
Geldbusse von 2s fl. angehalten.
F. ö. Berechtigte Boten und Fuhrleute,
wenn sie fordersamst bei Unserer General=
Post Direkzion dahier gegen eine ihrem
Boten= und Fuhrgewerb angemessene Tare
ein Patent gelöset haben, dürfen Geldsum-
men, welche das für Postwägen bestimmte
gewöhnliche Gewicht von 80 Pfund über-
steigen, innerhalb der im Datente bestimm-
ten Zeit auch zwischen Orten, zwischen denen
zweimal in der Woche Postwägen gehen,
verführen. Große Geldversendungen des-
wegen zu verführen, weil sie das gewöhn=
363
liche Gewicht der Postwagensstücke über-
steigen, ist keinem Boten ohne Patent er-
laubt, sondern die Versender sind schuldig,
solche in kleinere, zur Post geeignete Kollt
von 125 bis höchstens 150 Pfund zu ver-
theilen. Betrügliches Zusammenpacken klei-
ner Geldsummen wied mit einer besondern
Strafe von ro fl. belegt. Uebrigens wird
ungemünztes Metall, z. B. Planschen oder
Barren nicht als Geld, sondern als Waare
betrachte#, und es bedarf also deshalb keiner
Patentlösung.
S. 7. Boten, welche mit schweren Geld-
frachten vom Auslande kommen, ohne ein
Patent gelöset zu haben, erlegen 12 fl. als
die höchste Patent Tare. Dagegen erhalten
sie ein Zeugniß von dem Grenz postamte,
um ihre Fahrt ohne Aufenthalt fortsezen,
und die Ertheilung eines Patents nachsuchen
zu können.
I. 3. Den mit Legitimazions= oder Kon-
zessionsUrkunden der General Post Direkzion
versehenen Boten, welche öfters, besonders
in Städten, Bestellungen zu machen beauf-
tragt werden, ist es keineswegs verboten,
auch an Orten, wohin zweimal in der Woche
Dostwägen gehen, Schachteln und kleine
Packete auch unter dem Gewichte von 15 Pfund
offen, ohne Siegel und Adresse, zu verfüh-
ren. Baares Geld bleibt allein hievon aus-
genommen. Ferners sind den Boten zur
Verführung freigegeben: Viktnalien im aus-
gedehutesien Sinne des Wortes, Bücher
aus Leihbibliothr#een, wenn sie so veryackt
sind, daß ihr Inhalt sichtbar ist; sodann