Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Schießpulver, Oehl, fluͤssige Farbwaaren, 
leicht entzündbare chemische Präparate, künst- 
liche Knallwerke, auf mitgebrachte Rezepte 
zubereitete Arzerieien, endlich leere Gefässe, 
als Kisten, Schachtreln, Verschläge, Fässer, 
Körbe, Säcke u. dergl. 
Um die Tar= und Sportel Rechnungen 
zu erleichtern, erlauben Wir den berechtig- 
ten Boten, die mit Tarx und Sportel be- 
legten Briefe Unserer Stellen und Behér- 
den mitzunehmen, insoferne diese Briefe von 
den aufgebenden Expedizionsämtern und Be- 
hörden sowohl mit ihrer Ueberschrift, als 
mit dem abzulösenden oder einzubringenden 
Taxbetrag in die vorgeschriebene Karte der 
Boten genau eingetragen sind. Auch Briefe 
und kleine Frachtstücke der Privaten dürfen 
die Boten in Ortschaften, welche zwischen 
zwei Poststazionen liegen, und keine Post- 
verbindung haben, annehmen, sie mussen aber 
solche zur nächsten Posterpedizion abgeben. 
I. 9. So viel die Boten betrifst, welche 
von Seitenorten, das ist, von Gegenden und 
Ortschaften kommen, die von der Postwa- 
gensroute abgelegen sind und keine Kom- 
munikazion mit fahrender Post haben, und 
Boren, welche von Orten kommen, von de- 
nen nur einmal in der Woche der Posiwa- 
gen nach deren Bestimmungen geht, sollen 
berechtiget sepn, auch Geldsendungen und 
Frachtstücke unter 18 Pfund, welche ihnen 
an ihrem Wohn= oder Abgangsort zum 
Transport übergeben werden, an den Ort 
ihrer Haupt; eder lezten Bestimmung, wo- 
hin sie ihre LegitimazionsUckunde berechtigt, 
  
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zu verführen, ohne gehalten zu seyn, solche 
Frachtstücke auf der ersten oder einer der 
folgenden Poststazionen, welche sie passiren, 
abzugeben, wenn auch von einer derselben 
zweimal in der Woche Postwägen nach den 
lezten Bestimmungsort gehen. Eben so sind 
dieselben berechtigt, dergleichen Frachtstücke 
von dem Orte ihrer Rückreise an den Ort, 
wo sie ausgegangen sind, mitzunehmen. 
In Bezug auf alle anderen Frachtstücke, 
welche weder an den lezten Bestimmungs= 
noch an den Ausgangsorte dieser Boten 
gehören, bleibt es bei den allgemeinen Be- 
stimmungen. Auch bleiben diese Boten ver- 
bunden, ohne Ausnahme alle Briefe und 
Schriften Packete, die das Gewicht von einem 
halben Pfunde nicht übersteigen, bei der ersten 
Posterpedizion, deren Ort sie berühren, ab- 
zugeben. 
O. 10. Die Postämter und Posterpedi- 
zionen sind angewiesen, für Gelder und Fracht- 
stücke, welche die Boten bei ihnen ablegen, 
denselben den Transportlohn, worüber vor 
der Hand, bis eine eigene Botentare regu- 
lirt wird, die im Königreiche eingeführte 
Postwagens Tare als Marimum festgesezt 
wird, zu bezahlen. 
G. 11. Alle berechrigten Boten sind das 
allgemeine Regierungsblatt, und die von 
Seitenorten kommenden Boten auch die 
Befehle Unserer Stellen und Behörden in 
Dienstsachen unentgeldlich zu verführen 
schuldig. 
I. 12. Alle fahrenden Boten ohne Aus- 
nahme find verbunden, jedes einzelne Stück 
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