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Schießpulver, Oehl, fluͤssige Farbwaaren,
leicht entzündbare chemische Präparate, künst-
liche Knallwerke, auf mitgebrachte Rezepte
zubereitete Arzerieien, endlich leere Gefässe,
als Kisten, Schachtreln, Verschläge, Fässer,
Körbe, Säcke u. dergl.
Um die Tar= und Sportel Rechnungen
zu erleichtern, erlauben Wir den berechtig-
ten Boten, die mit Tarx und Sportel be-
legten Briefe Unserer Stellen und Behér-
den mitzunehmen, insoferne diese Briefe von
den aufgebenden Expedizionsämtern und Be-
hörden sowohl mit ihrer Ueberschrift, als
mit dem abzulösenden oder einzubringenden
Taxbetrag in die vorgeschriebene Karte der
Boten genau eingetragen sind. Auch Briefe
und kleine Frachtstücke der Privaten dürfen
die Boten in Ortschaften, welche zwischen
zwei Poststazionen liegen, und keine Post-
verbindung haben, annehmen, sie mussen aber
solche zur nächsten Posterpedizion abgeben.
I. 9. So viel die Boten betrifst, welche
von Seitenorten, das ist, von Gegenden und
Ortschaften kommen, die von der Postwa-
gensroute abgelegen sind und keine Kom-
munikazion mit fahrender Post haben, und
Boren, welche von Orten kommen, von de-
nen nur einmal in der Woche der Posiwa-
gen nach deren Bestimmungen geht, sollen
berechtiget sepn, auch Geldsendungen und
Frachtstücke unter 18 Pfund, welche ihnen
an ihrem Wohn= oder Abgangsort zum
Transport übergeben werden, an den Ort
ihrer Haupt; eder lezten Bestimmung, wo-
hin sie ihre LegitimazionsUckunde berechtigt,
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zu verführen, ohne gehalten zu seyn, solche
Frachtstücke auf der ersten oder einer der
folgenden Poststazionen, welche sie passiren,
abzugeben, wenn auch von einer derselben
zweimal in der Woche Postwägen nach den
lezten Bestimmungsort gehen. Eben so sind
dieselben berechtigt, dergleichen Frachtstücke
von dem Orte ihrer Rückreise an den Ort,
wo sie ausgegangen sind, mitzunehmen.
In Bezug auf alle anderen Frachtstücke,
welche weder an den lezten Bestimmungs=
noch an den Ausgangsorte dieser Boten
gehören, bleibt es bei den allgemeinen Be-
stimmungen. Auch bleiben diese Boten ver-
bunden, ohne Ausnahme alle Briefe und
Schriften Packete, die das Gewicht von einem
halben Pfunde nicht übersteigen, bei der ersten
Posterpedizion, deren Ort sie berühren, ab-
zugeben.
O. 10. Die Postämter und Posterpedi-
zionen sind angewiesen, für Gelder und Fracht-
stücke, welche die Boten bei ihnen ablegen,
denselben den Transportlohn, worüber vor
der Hand, bis eine eigene Botentare regu-
lirt wird, die im Königreiche eingeführte
Postwagens Tare als Marimum festgesezt
wird, zu bezahlen.
G. 11. Alle berechrigten Boten sind das
allgemeine Regierungsblatt, und die von
Seitenorten kommenden Boten auch die
Befehle Unserer Stellen und Behörden in
Dienstsachen unentgeldlich zu verführen
schuldig.
I. 12. Alle fahrenden Boten ohne Aus-
nahme find verbunden, jedes einzelne Stück
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