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I.
Unsere fuͤr die Zahlung der Militaͤr Be-
dürfniße angeordnete Zentral Nebenkasse da-
hier wird ermächtige, für eine mit ihren baa-
ren Zuflüssen im gehörigen Verhäliniße ste-
hende von Uns noch näher zu bestimmende
Summe Kriegskosten Haftscheine zu so und
100 fl. auszustellen, und an Zahlungsstatt
abzugeben.,
· " II.
Damit diese von Uns zu bestimmende
Summe auf keinen Fall überschritten werde,
soll Unsere Staats Schuldentilgungs Kom-
mission, welcher aus den ihr nach Unserer
Verordnung vom 20. August 18110) hiefür
einzuweisenden Fonds die Wiedereinlösung
dieser Haftscheine obliegt, von ihrer jedes-
maligen Emission genaue Kenntniß erhalten,
und solche zur Kontrolle mit ihrem Stempel
bezeichnen.
· III.
Diese Haftscheine werden bei allen könig-
lichen Kassen ohne Unterschied an allen Zah-
lungen von Abgaben, Kaufschillingen s. a.
gleich der klingenden Münze angenommen,
und nebstdem durch Unsere Staats Schulden-
tilgungs Hauptkasse entweder unmittelbar,
oder auf ihre Ordre eskompilrt.
IV.
Als besonderes Unterpfand für diese Kre-
diPapiere bis zu ihrer Wiedereinziehung
bestimmen Wir aus den Domänen der Rent-
aämter Bamberg II., Wassertrüdingen, Sulz-
bach, Pleinfeld, Eggenfelden, Kanfbenern,
Wasserburg, Traunstein, Werneck, Hof
und Derttelbach den doppelten Kapitalwerth
der zu emittirenden Haftscheine, worauf Un-
serm Staats Schuldentilgungsfond das even-
tuelle Unterpfandsrecht hiemit ausdrücklich
eingeräumt wird.
Zur allgemeinen Wissenschaft lassen Wie
gegenwärtige Verordnung durch das Rezie-
rungsblatt bekannt machen, und ein Fermu-
lar der Kriegokosten Hafescheine beifügen.
München den 8. Mai 1815.
Max Josepbp.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. von Geiger.
Lit.
Nrus.
Krieskeste Hraftscheiv.
In Folge allerhochster „Verordnung vom B8. Mi zo J. wied dieser Kriegskosten Haftschein zu fünf-
zig Gulden im 23 fl. Fuße unter spezieller Verpfändung der Domänen der in der erwähnten Ver-
ordnung bezeichneken Rentämter auegestellt, und kann bei allen königlichen Kassen statt baarem
Gelde a Bezahlung aller Gattungen von Abgaben, „Kausfschillingen s. a. verwendet werden; so
wie derselbe auf Verlangen von der Staats Schul tkasse dahier eokomptirt wird.
München den Mai 1315.
Kdnigliche
R. N.
** Kontrolleur.
I ies êßp
Nebenukasse.
Für die Kontrolle
Siegel der
Staats Achuiden.
Penl9é Rommis.
eutral
N. N.
Kassier.
*) Rsagsbl. vom J. 1311. S. 1907.