Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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I. 
Unsere fuͤr die Zahlung der Militaͤr Be- 
dürfniße angeordnete Zentral Nebenkasse da- 
hier wird ermächtige, für eine mit ihren baa- 
ren Zuflüssen im gehörigen Verhäliniße ste- 
hende von Uns noch näher zu bestimmende 
Summe Kriegskosten Haftscheine zu so und 
100 fl. auszustellen, und an Zahlungsstatt 
abzugeben., 
· " II. 
Damit diese von Uns zu bestimmende 
Summe auf keinen Fall überschritten werde, 
soll Unsere Staats Schuldentilgungs Kom- 
mission, welcher aus den ihr nach Unserer 
Verordnung vom 20. August 18110) hiefür 
einzuweisenden Fonds die Wiedereinlösung 
dieser Haftscheine obliegt, von ihrer jedes- 
maligen Emission genaue Kenntniß erhalten, 
und solche zur Kontrolle mit ihrem Stempel 
bezeichnen. 
· III. 
Diese Haftscheine werden bei allen könig- 
lichen Kassen ohne Unterschied an allen Zah- 
lungen von Abgaben, Kaufschillingen s. a. 
gleich der klingenden Münze angenommen, 
und nebstdem durch Unsere Staats Schulden- 
tilgungs Hauptkasse entweder unmittelbar, 
oder auf ihre Ordre eskompilrt. 
IV. 
Als besonderes Unterpfand für diese Kre- 
diPapiere bis zu ihrer Wiedereinziehung 
bestimmen Wir aus den Domänen der Rent- 
aämter Bamberg II., Wassertrüdingen, Sulz- 
bach, Pleinfeld, Eggenfelden, Kanfbenern, 
Wasserburg, Traunstein, Werneck, Hof 
und Derttelbach den doppelten Kapitalwerth 
der zu emittirenden Haftscheine, worauf Un- 
serm Staats Schuldentilgungsfond das even- 
tuelle Unterpfandsrecht hiemit ausdrücklich 
eingeräumt wird. 
Zur allgemeinen Wissenschaft lassen Wie 
gegenwärtige Verordnung durch das Rezie- 
rungsblatt bekannt machen, und ein Fermu- 
lar der Kriegokosten Hafescheine beifügen. 
München den 8. Mai 1815. 
Max Josepbp. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
  
Lit. 
Nrus. 
Krieskeste Hraftscheiv. 
In Folge allerhochster „Verordnung vom B8. Mi zo J. wied dieser Kriegskosten Haftschein zu fünf- 
zig Gulden im 23 fl. Fuße unter spezieller Verpfändung der Domänen der in der erwähnten Ver- 
ordnung bezeichneken Rentämter auegestellt, und kann bei allen königlichen Kassen statt baarem 
Gelde a Bezahlung aller Gattungen von Abgaben, „Kausfschillingen s. a. verwendet werden; so 
wie derselbe auf Verlangen von der Staats Schul tkasse dahier eokomptirt wird. 
München den Mai 1315. 
Kdnigliche 
R. N. 
** Kontrolleur. 
I ies êßp 
Nebenukasse. 
Für die Kontrolle 
Siegel der 
Staats Achuiden. 
Penl9é Rommis. 
eutral 
N. N. 
Kassier. 
  
  
  
*) Rsagsbl. vom J. 1311. S. 1907.
	        
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