Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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autionis, modo Schadens- und KoͤstenEr- 
saz, dabei zu bemerken. Wenn aber unter 
denselben Parteien uͤber denselben Gegen- 
stand ein neuer Streit aus einem andern 
Fundamente oder zu einem andern Zwecke 
entstehet, wie zum Beispiel, wenn nach der 
Provokazion die Hauprklage, nach entschie- 
dener Vorklage die Nachklage, nach dem 
Possesserium der Streit über das Petito- 
eium anhängig wird, so ist die erste Sa- 
che als erledigt, und der folgende Pro- 
zeß als neue Sache unter einer neuen Numer 
in der Tabelle aufzuführen. 
I. à7. Der Anfang des Prozeßes (Ko, 
lumne III.) wird nach der ersten bei Ge- 
richt vorgegangenen Handlung, also bei 
schriftlichen Verhandlungen nach dem Prä- 
sentatum der ersten Eingabe bezeichnet. 
G. 28. Die dermalige Lage des Prozeßes 
ist in der Kolumne IV. nach dem Stande 
anzugeben, worin er sich am Schluße des 
Semesters beffndet. Allgemeine Anzeigen, 
zum Beispiel: beruhet auf Anrufen, auf dem 
Beweis Verfahren, sind nicht hinreichend, 
sondern vielmehr jene Handlungen des Rich- 
ters oder einer Partei genau zu bemerken, 
von welchen der weitere Gang des Streits 
abhängt. Würde der Prozeß durch Urcheil, 
durch gerichtlichen oder außergerichtlichen 
Vergleich oder durch Emsagung geendiger, 
so wird dieses kurz mie Anführung der En- 
digungs Art und des Datums bemerkt. 
. a9. Diese Tabelle ist halbjährig zu 
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fertigen und an das nächst vorgesezte Ober- 
gericht einzusenden. 
C,. Ueber die Verlassenschafte Ta- 
belle. 
#. 30. Zum Eintrag in dtese Tabelle sind 
alle Verlassenschaften geeigner, welche als 
nicht kontenzioser Gegenstand eine gerichtli- 
che Behandlung fodern. Enesteht über die 
Erbschaft ein Rechtostreit oder ein Konkurs, 
so rritt diese Sache aus dieser Tabelle in die 
Zivilprozeß Tabelle über, sie kann jedoch in 
die Verlassenschafts Tabelle wieder zurückkeh- 
ren, wenn nach Entscheidung des Prozeßes 
die Verlassenschafs Behandlung im nicht kon- 
tenziosen Wege durch das Gericht erfolgt. 
I. Zr. Die Verlassenschaft ist sobald zu 
erledigen, als kein rechtliches Hinderniß ob- 
waltet, den Erben in den Bestz der Erb- 
schaft zu sezen, und unter dem Vorwande, 
daß vom Gerichte noch die Aktiven der Mass- 
se beizutreiben oder deren Passiven zu tilgen 
seyen, soll die Ausanrwortung der Erbschaft 
nicht aufgehalten werden, wenn nicht beson- 
dere rechtliche Gründe, welche in der Tabelle 
anzugeben sind, das Gegentheil nothwendig 
machen. 
S. 3a. Will eines der Aelrern, Geschw#- 
sterte oder Erben neben einem oder mehreren 
minderjährigen Miterben die gemeinschaftli- 
che Wirthschaft mit Einwilligung der Vor- 
münder noch fortführen, und ist dabei für 
die Minderfährigen kein Schaden zu befürch- 
ten, so kann eine solche Erbschaft als zur
	        
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