Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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b)  alle  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  den  bürgerlichen  Gemeinden  gehörenden,
  kirchlichen  Zwecken  gewidmeten  Gebäude,  zu  deren  Beschaffung
oder  Unterhaltung  zur  Zeit  nach  gesetzlicher  Vorschrift  die  bürgerlichen
Gemeinden  Beiträge  aus  ihrem  Verm  zu  leisten  verpflichtet  sind.

l.
Unberührt  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  bleiben  die  Rechtsverhältnisse
in  Betreff  der  die  Kirchengebäude  umgebenden  freien  Plätze  und  der  Begräbnißplätze.

d.  4.

Den  bürgerlichen  Gemeindebehörden  steht  die  Benutzung  der  Kirchenglocken
bei  feierlichen  oder  festlichen  Gelegenheiten,  bei  Unglücksfällen,  oder  ähnlichen
Veranlassungen  zu,  ingleichen  die  Fortbenutzung  der  in  den  kirchlichen  Gebäuden
befindlichen,  feuerpolizeilichen  Zwecken  dienenden  Lokale.

Zur  Sicherstellung  und  Regelung  dieser  Befugnisse  trifft  der  Oberpräsident
die  erforderlichen  Anordnungen  und  setzt  diejenigen  feierlichen  und  festlichen  Gelegenheiten
  nicht  kirchlichen  Charakters  fest,  bei  welchen  die  Kirchenglocken  zu
benutzen  sind.  5

Die  bürgerlichen  Gemeinden  sind  zur  Fortleistung  derjenigen,  bei  Verkündung
dieses  Gesetzes  auf  ihrem  Haushalts-Etat  stehenden  Beträge  verpflichtet,  welche  den
Kirchengemeinden  bisher  behufs  eigener  Beschaffung  und  Unterhaltung  einer
Pfarrwohnung  gewährt  worden  sind.

Bürgerliche  Gemeinden,  welche  die  Pfarrwohnung  bisher  unmittelbar,  aber
nicht  durch  Hergabe  eines  ihnen  gehörigen  und  diesem  Zwecke  ausschließlich  dienenden
  Gebäudes  gewährt  haben,  bleiben  zur  Fortgewährung  einer  gleichartigen
Pfarrwohnung  verpflichtet.  e

Es  bewendet  bei  den  Bestimmungen  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März
1845  (Gesetz-Samml.  S.  163).

Den  Kirchengemeinden  verbleiben  alle  nach  den  Bestimmungen  im  §9.  5
des  Gesetzes  vom  I4.  März  1845  ihnen  zustehenden  und  bei  Verkündung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  festgestellten  Ansprüche.

§.  7.

Die  bürgerlichen  Gemeinden  sind  befugt,  nach  vorhergegangener  sechsmonatlicher

  Kündigung,

1)  die  im  F.  5  dieses  Gesetzes  erwähnten  Leistungen,

2)  die  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  14.  März  1845  erwähnten  Leistungen,
soweit  sie  in  Zuschüssen  zu  den  Kosten  für  ordentliche  (jährlich  wiederkehrende)
  kirchliche  Bedürfnise  der  Kirchengemeinden  bestehen,

durch  Baarzahlung  zum  fünfundzwanzigfachen  Betrage  des  jährlichen  Geldwerthes
der  Leistung  abzulösen.