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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXX. Stück. München, Samstag den 8. Juli 1815.
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Verordnung.
(Die Anordnung einer ständigen Kommission
zu Bearbeitung auf die Zivil = und Kriminal
Gesezgebung Bezug habender Gegenstände
bei dem geheimen Ministerium der Justiz betrefsend.)
Wir Maximilian Joseyph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Di. Wirksamkeit der seit einigen Jahren
zur Bearbeitung auf die Zivil: und Kriminal
Gesezgebung Bezug habender Gegenstände
bestehenden Kommission hat Uns
von dem wesentlichen Nuzen ihrer Anordnung
sowohl für die Gesezgebung als für
die Rechtspflege überzeugi. Wir haben
daher beschlossen, dieselbe bei Unserm geheimen
Ministerium der Justiz als fortbestehend
nach folgenden nähern Bestimmungen
zu konstituiren.
G. 1. Die ständige Gesez Kommission
hat unter unmittelbarer Leitung des Justiz=Ministers
aus vier Mitgliedern zu bestehen,
unter welchen zwei aus der obersten politischen
Stelle ernannt werden. In dieser
Eigenschaft bestätigen Wir Unsern wirklichen
geheimen Rath und Chef der Lehenund
Hoheits Sekzion Freiherrn von Aretin,
Unsern wirklichen geheimen Rath
und Justiz Referend4e von Effner, und
Unsern geheimen Justiz Referendäe von
Gönner. Zum vierten Mitglied benennen
Wir den Ober Polizeirath von
Stürmer.
§. :. Der Wirkungskreis dieser Kommission
ist auf legislative Gegenstände ber
schränkt, und ohne allen Einfluß auf einzelne
Rechtssachen, deren Enrscheidung in
anhängigen Zivil= oder strafrechtlichen Sachen
ausschließlich den Gerichten des Reichs
obliegr, welchen nach der rechtskräfeigen
Enrscheidung einer Sache wie bisher auch
ferner unbenommen, die bei Anwendung
des Gesezes sich ergeben habeme Zweifel
und Anstände einzuberichten, und Unsere
Enrschließung einzuholen.
I. 3. Zu dem Wirkungskreise der Gesez
Kommission gehören jene legislativen Gegenstände,
welche der Justiz Minister derselben
zur Begutachtung überrcägt, insbe,
sondere die Vorbereitungs Arbeiten und Entwürfe
der Geseze, so auf Zivil= und Kriminal
Gesezgebung Bezug haben, wohin
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