Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XXX.  Stück.  München,  Samstag  den  8.  Juli  1815.

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Verordnung.

 

(Die  Anordnung  einer  ständigen  Kommission
zu  Bearbeitung  auf  die  Zivil  =  und  Kriminal
  Gesezgebung  Bezug  habender  Gegenstände
bei  dem  geheimen  Ministerium  der  Justiz  betrefsend.)


Wir  Maximilian  Joseyph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Di.  Wirksamkeit  der  seit  einigen  Jahren
zur  Bearbeitung  auf  die  Zivil:  und  Kriminal
  Gesezgebung  Bezug  habender  Gegenstände
  bestehenden  Kommission  hat  Uns
von  dem  wesentlichen  Nuzen  ihrer  Anordnung
  sowohl  für  die  Gesezgebung  als  für
die  Rechtspflege  überzeugi.  Wir  haben
daher  beschlossen,  dieselbe  bei  Unserm  geheimen
  Ministerium  der  Justiz  als  fortbestehend
  nach  folgenden  nähern  Bestimmungen
  zu  konstituiren.

G.  1.  Die  ständige  Gesez  Kommission
hat  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Justiz=Ministers
  aus  vier  Mitgliedern  zu  bestehen,
unter  welchen  zwei  aus  der  obersten  politischen
  Stelle  ernannt  werden.  In  dieser
Eigenschaft  bestätigen  Wir  Unsern  wirklichen

  geheimen  Rath  und  Chef  der  Lehenund
  Hoheits  Sekzion  Freiherrn  von  Aretin,
  Unsern  wirklichen  geheimen  Rath
und  Justiz  Referend4e  von  Effner,  und

Unsern  geheimen  Justiz  Referendäe  von
Gönner.  Zum  vierten  Mitglied  benennen
  Wir  den  Ober  Polizeirath  von

Stürmer.

§.  :.  Der  Wirkungskreis  dieser  Kommission
  ist  auf  legislative  Gegenstände  ber
schränkt,  und  ohne  allen  Einfluß  auf  einzelne
  Rechtssachen,  deren  Enrscheidung  in
anhängigen  Zivil=  oder  strafrechtlichen  Sachen
  ausschließlich  den  Gerichten  des  Reichs
obliegr,  welchen  nach  der  rechtskräfeigen
Enrscheidung  einer  Sache  wie  bisher  auch
ferner  unbenommen,  die  bei  Anwendung
des  Gesezes  sich  ergeben  habeme  Zweifel
und  Anstände  einzuberichten,  und  Unsere
Enrschließung  einzuholen.

I.  3.  Zu  dem  Wirkungskreise  der  Gesez
  Kommission  gehören  jene  legislativen  Gegenstände,
  welche  der  Justiz  Minister  derselben
  zur  Begutachtung  überrcägt,  insbe,
sondere  die  Vorbereitungs  Arbeiten  und  Entwürfe
  der  Geseze,  so  auf  Zivil=  und  Kriminal
  Gesezgebung  Bezug  haben,  wohin

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