Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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nicht  nur  die  Revision  der  Gesezbuͤcher,  und
einzelne  die  Rechtsverhaͤltnisse  beruͤhrenden
Verordnungen,  sondern  auch  die  Erläuterungen
  derselben,  die  Erledigung  der  Bedenken
  der  Gerichtshöfe  hierüber,  die  Revisson
  der  von  den  Obergerichten  jährlich  erledigten
  —  bei  Anwendung  der  Geseze  veranlaßten
  Anfragen  der  Untergerichte,  endlich
  die  auf  doktrinellen  Gründen  nach  den
bestehenden  Gesezen  beruhenden  Zurechtweisungen
  und  Belehrungen  der  Gerichte
bei  wahrgenommenen  Mißdeutungen  eines
Gesezes  oder  bei  Verschiedenheit  der  Meinungen
  und  Ansichten  unter  mehreren  Gerichtshöfen
  zur  Bewahrung  des  Geistes  der
Geseze  und  der  Gleichförmigkeit  in  Grundsäzen,
  vorzüglich  zu  rechnen  sind;  ferner
die  Herausgabe  der  Jahrbücher  der  Gesezgebung
  und  Justizoflege  in  Baiern,  worüber
  die  Kommission  den  Plan  zu  entwerseen,
  und  Uns  zur  Genehmigung  vorzulegen
  hat.

I.  4.  Die  Kommission  kann  auch  unaufgefodert
  in  diesem  vorgezeichneten  Wirkungskreise
  Vorschläge  machen,  und  Gutachten
  an  Unsern  Justiz  Minister  erstatten.

G.  S.  Die  Gesez  Kommission  hat  bei
dem  Justiz  Ministerium  nur  eine  berathende
Stellung,  sie  stehet  daher  mit  keiner  Behörde
  in  unmittelbarer  Berührung,  sondern
  Alles  kommt  durch  den  Justiz  Minister
an  dieselbe,  so  wie  sie  nur  an  dieses  Ministertum
  ihre  Gurachten  erstatten,  und  die
sachgemäßen  Ausfertigungen  und  Enrschließungen
  von  dem  Justiz  Ministerium  aus-588



gehen.  Zur  Erleichterung  des  Geschäftsanges
  erhält  die  Kommission  die  Aufträge
in  Form  eines  Ministerial  Signats,  und  erstattet
  ihr  Gutachten  in  Form  von  Anträgen.


G.  6.  In  den  Sizungen  der  Kommis—
sion  führet,  wenn  der  Justi;  Minister  nichr
gegenwärtig,  das  nach  dem  Dienstrange
erste  Mitglied  der  Kommission  den  Vorstz.

G.  7.  Jeder  Vorschlag  und  Entwurf  eines
  Gesezes  oder  einer  Verordnung  muß
mit  den  Motiven  begleitet  seyn.  Ueber
die  Sizungen  wird  ein  Protokoll  geführt,
welches  die  Abstimmungen  aller  Mitglieder
und  unter  denselben  auch  die  Stimme  des
bei  Nicht  Anwesenheit  des  Justiz  Ministers
vorsizenden  Mieglieds  enthalten  muß.  Jedes
  Protokoll  und  jeder  auf  den  Vortrag
eines  Mitglieds  gefaßte  Kommissions  Schluß
wird  mit  Unterschrift  aller  Mitglieder  versehen,
  und  dem  Justiz  Minister  vorgelegt.

I.  8.  Die  Akten  der  Gesez  Kommission
werden  in  der  Registratur  des  Justiz  Ministeriums
  aufbewahret.

C.  o.  Ueber  die  Belohnung  der  Mitglieder
  dieser  Kommission  behalten  Wir
Uns  nach  dem  Maße  der  von  derselben  geleisteten
  Arbeiten  die  geeignete  Bestimmung
bevor.

München  den  zo.  Juni  1815.

Marx  Joseph.
Graf  von  Monegelas.
Auf  kbuiglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General  Sekretär
von  Nemmer.