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nicht nur die Revision der Gesezbuͤcher, und
einzelne die Rechtsverhaͤltnisse beruͤhrenden
Verordnungen, sondern auch die Erläuterungen
derselben, die Erledigung der Bedenken
der Gerichtshöfe hierüber, die Revisson
der von den Obergerichten jährlich erledigten
— bei Anwendung der Geseze veranlaßten
Anfragen der Untergerichte, endlich
die auf doktrinellen Gründen nach den
bestehenden Gesezen beruhenden Zurechtweisungen
und Belehrungen der Gerichte
bei wahrgenommenen Mißdeutungen eines
Gesezes oder bei Verschiedenheit der Meinungen
und Ansichten unter mehreren Gerichtshöfen
zur Bewahrung des Geistes der
Geseze und der Gleichförmigkeit in Grundsäzen,
vorzüglich zu rechnen sind; ferner
die Herausgabe der Jahrbücher der Gesezgebung
und Justizoflege in Baiern, worüber
die Kommission den Plan zu entwerseen,
und Uns zur Genehmigung vorzulegen
hat.
I. 4. Die Kommission kann auch unaufgefodert
in diesem vorgezeichneten Wirkungskreise
Vorschläge machen, und Gutachten
an Unsern Justiz Minister erstatten.
G. S. Die Gesez Kommission hat bei
dem Justiz Ministerium nur eine berathende
Stellung, sie stehet daher mit keiner Behörde
in unmittelbarer Berührung, sondern
Alles kommt durch den Justiz Minister
an dieselbe, so wie sie nur an dieses Ministertum
ihre Gurachten erstatten, und die
sachgemäßen Ausfertigungen und Enrschließungen
von dem Justiz Ministerium aus-588
gehen. Zur Erleichterung des Geschäftsanges
erhält die Kommission die Aufträge
in Form eines Ministerial Signats, und erstattet
ihr Gutachten in Form von Anträgen.
G. 6. In den Sizungen der Kommis—
sion führet, wenn der Justi; Minister nichr
gegenwärtig, das nach dem Dienstrange
erste Mitglied der Kommission den Vorstz.
G. 7. Jeder Vorschlag und Entwurf eines
Gesezes oder einer Verordnung muß
mit den Motiven begleitet seyn. Ueber
die Sizungen wird ein Protokoll geführt,
welches die Abstimmungen aller Mitglieder
und unter denselben auch die Stimme des
bei Nicht Anwesenheit des Justiz Ministers
vorsizenden Mieglieds enthalten muß. Jedes
Protokoll und jeder auf den Vortrag
eines Mitglieds gefaßte Kommissions Schluß
wird mit Unterschrift aller Mitglieder versehen,
und dem Justiz Minister vorgelegt.
I. 8. Die Akten der Gesez Kommission
werden in der Registratur des Justiz Ministeriums
aufbewahret.
C. o. Ueber die Belohnung der Mitglieder
dieser Kommission behalten Wir
Uns nach dem Maße der von derselben geleisteten
Arbeiten die geeignete Bestimmung
bevor.
München den zo. Juni 1815.
Marx Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf kbuiglichen allerhbchsten Befehl
der General Sekretär
von Nemmer.