Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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lung derselben erfoderliche Zeit der Rechts- 
Verwaltung selbst entzogen werden dürfte; 
so wollen Wir in Berücksichtigung der vor- 
erwähnten Umstände, vorzüglich aber, weil 
Wir Uns bis jezt nicht veranlaßt gefunden 
haben, Unseren Land= und Untergerichten das 
in sie gesezte Zutrauen zu entziehen, gleich- 
wohl gestatten, daß diese Behörden statt 
der vorgeschriebenen Spezial Tabellen über 
die Zivil Prozeß= und Konkurssachen für 
das Jahr 1814 ebenfalls, wie im vorigen 
Jahre nur summarische Uebersschten, zugleich 
aber auch spezisische Rückstands Verzeich- 
nisse über die im IV. Quartal 1814 uner- 
ledigt gebliebenen Zivilprozesse und Kon- 
kurse, wie diese in Unserer Verordnung vom 
4. Februar l. J. fär die drei ersten Quer- 
tale eines jeden Jahres vorgeschrieben sind, 
verfassen, und innerhalb der im Regierungs- 
blatte vom 14. April 1813 Seite 400 — 
401 bestimmten Termine an die vorgesezten 
Appellazionsgerichte einsenden sollen, welche 
diese Tabellen wie im vorigen Jahre zu be- 
handeln, und an Unser Ober Appellazions= 
Fericht zur weitern Einbeförderung einzuschi- 
cken haben. 
Da jedoch zu erwarten ist, daß bei den 
minder beschaftigten Landgerichten, so wie 
überhaupt bei jenen, wo die Geschäfte nach 
strenger Ordnung behandele werden, wenig- 
stens die Vorbereitungs Arbeiten zu den 
Spezial Tabellen größtentheils vollender seyn 
werden, so stellen Wir sämtlichen genann- 
ten Behörden nicht nur frei, von der ihnen 
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gewährten Erleichterung Gebrauch zu ma- 
chen oder nicht, sondern Wir werden es 
als ein Merkmal eines besondern Dienstei- 
fers betrachten, wenn dieselben die wirkli- 
chen Spezial Tabellen in der sonst vorge- 
schriebenen Art einsenden wollen, wobei sich 
dann von selbst versteht, daß in diesem Falle 
die vorerwähnte summarische Uebersicht, so 
wie das spezisische Rückstands Verzeichniß 
für das IV. Quartal als überflüssig weg- 
faͤllt. 
Fuͤr die Richtigkeit der einzusendenden 
Uebersichten, und besonders der Ruͤckstande- 
Verzeichnisse machen Wir die Land= und Un- 
tergerichte um so mehr verantwortlich, als 
sie sich durch jede aus Nachlässigkeit oder 
Vorsaz einfliessende unrichtige Angabe Un- 
sers Zutrauens unwürdig zeigen würden. 
Uebrigens stellen Wir Unsern Appellat 
zionsgerichten nicht nur frei, sondern ma- 
chen es ihnen zur Pflicht, diejenigen der 
ihnen untergeordneten Land= und Unterge- 
richte, welche ihnen als säumig in Verwal= 
tung der Rechtspflege bekannt sind, von der 
den übrigen durch gegenwärtige Eneschliese 
sung gegebenen Erleichterung augzuschliessen, 
und sie zur Einsendung der Spezial Tabel- 
len anzuhalten. 
In Hinsscht aller übrigen Geschäfts Ta- 
bellen im Justizfache hat es lediglich bei den 
bestehenden Vorschriften sein Bewenden, so 
wie sich auch gegenwärtige Verfügung kei- 
neswegs auf die Stadtgerichte beziehet, in- 
dem bei diesen Behörden der vorzüglichste
	        
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